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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 185/13·22.05.2013

Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt den Widerruf seiner zur Bewährung ausgesetzten Strafe durch das Landgericht wegen angeblichen Verstoßes gegen eine Therapieweisung. Der Senat verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet: Zwar sei die Therapieweisung teilweise unbestimmt, doch rechtfertige das beharrliche Entziehen von Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers den Widerruf. Zustellung an eine Beratungsstelle begründet keinen wirksamen Empfang ohne deutliche Vollmacht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Bewährungsauflagen oder Weisungen verstößt und dadurch die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

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Die Verletzung einer unbestimmten und damit rechtswidrigen Weisung rechtfertigt für sich genommen keinen Widerruf; die Unzulässigkeit der Weisung hindert jedoch nicht, den Widerruf aus anderem, tragfähigem Verhalten zu begründen.

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Sich der Leitung und Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich zu entziehen (etwa durch Nichterscheinen zu vereinbarten Terminen und anschließende Nicht-Erreichbarkeit) gilt als beharrliches Entziehen und kann den Widerruf ohne gesonderte Mahnung rechtfertigen.

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Die Zustellung amtlicher Schriftstücke an eine Einrichtung, die lediglich Postannahme mit Rücksendefrist vereinbart hat, begründet ohne ausdrückliche Empfangsvollmacht nicht die Fiktion des Zugangs beim Adressaten.

Relevante Normen
§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO§ 56 f StGB§ 311 Abs. 2 StPO§ 37 Abs. 1 StPO§ 189 ZPO§ 37 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 64 StVK 1/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2013  auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05. Juni 2012 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen die mit der Strafaussetzung erteilte „Auflage“ zur Aufnahme einer stationären Drogentherapie nach Weisung seines Bewährungshelfers verstoßen. Daraus ergebe sich die Gefahr der Begehung neuer Straftaten.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde sowie auch den gleichzeitig für den Fall einer Fristversäumnis gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen.

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II.

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Die gemäß der §§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO, 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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1.

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Die sofortige Beschwerde vom 20. März 2013 ist fristgerecht eingelegt, da eine wirksame förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht festgestellt werden kann und die Rechtmittelfrist des § 311 Abs. 2 StPO dementsprechend erst mit der erst am 14. März 2013 erfolgten tatsächlichen Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Verurteilten in Lauf gesetzt worden ist, §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO.

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In Abweichung von der seitens der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung ist nach Bewertung des Senats nicht davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss an die Drogenberatungsstelle E2 in E als rechtsgeschäftlich bestelltem Vertreter gemäß der §§ 37 StPO, 181 Abs. 1, 178 S. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgt ist.

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Die zwischen der Drogenberatungsstelle und dem Verurteilten getroffene Vereinbarung, wonach die Drogenberatungsstelle für den Verurteilten Briefsendungen im Empfang nimmt, in einer Postmappe zur Abholung bereit legt und bei Nichtabholung innerhalb einer Zeitraumes von 10 Tagen an den Absender zurückschickt, ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend auszulegen, dass die Drogenberatungsstelle über eine Funktion als „Postanlaufstelle“ hinausgehend auch als empfangsbevollmächtigt in der Weise bestellt werden sollte, dass der Verurteilte auch die dort erfolgte Zustellung amtlicher Schriftstücke mit der Fiktion des Zuganges an ihn und damit verbundener eigener Kenntnisnahme des Inhaltes gegen sich gelten lassen wollte. Gegen die Annahme einer solchen Empfangsvollmacht spricht die gleichzeitige Vereinbarung der Rücksendung von Postsendungen nach Ablauf einer „Abholfrist“ von 10 Tagen. Eine solche Rücksendung soll dem Absender nach dem mutmaßlichen Willen des Verurteilten und der Drogenberatungsstelle vielmehr gerade zur Kenntnis bringen, dass die Postsendung den Verurteilten nicht erreicht hat.

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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Stellungnahme vom 17. April 2013 ausgeführt

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„Ungeachtet dessen wäre die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss auch unbegründet.

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Zunächst wäre der angefochtene Beschluss nicht bereits deswegen aufzuheben, weil eine nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung unterblieben ist Hierbei kann offen bleiben, ob eine mündliche Anhörung vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wohnungslos und damit für das Gericht unbekannten Aufenthalts war, entbehrlich war (zu vgl. hierzu KK-AppI, StPO, 6 Auflg. § 453 Rn. 8) Dem Beschwerdeführer ist die Ladung zur mündlichen Anhörung wirksam zugestellt worden, der er keine Folge geleistet hat. Gemäß der Postzustellungsurkunde, BI 28, 28 R d BewH, ist die Benachrichtigung über die Niederlegung der Ladung am Samstag, 09.02.2013, bei der Drogenberatungsstelle E2 in E abgegeben worden Nach Mitteilung der Drogenberatungsstelle ist eine Benachrichtigung, deren Eingang dort für Montag, 11.02.2013, verzeichnet sei (am Wochenende hat die Beratungsstelle geschlossen), am 13.02.2013 abgeholt worden.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch zu Recht widerrufen worden Zwar kann der Widerruf nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen eine ihm erteilte Weisung verstoßen hat, weil die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23.07.2012 (BI 7, 7 R d BewH) erteilte Therapieweisung nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig ist. Bewährungsweisungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein (zu vgl.

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OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2003, 199). Dem genügt die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, die sich weder zur Therapieeinrichtung noch zum Beginn oder zur Dauer der Therapie verhält, indes nicht. Zuwiderhandlungen gegen unzulässige Weisungen rechtfertigen jedoch auch dann einen Widerruf nicht, wenn sich der Verurteilte nicht auf die Unzulässigkeit beruft (zu vgl. OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Jedoch hat sich der Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers, zu dem er keinerlei Kontakt aufgenommen hat, beharrlich entzogen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer              nach              fernmündlicher Mitteilung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Dortmund vom 17.04.2013 mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.03.2013 (720 Ds 215 Js 1610/12 – 356/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist (zu vgl. die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.09.2012, BI. 18 d. BewH, und vom 18.12.2012, BI. 20, 20 R. d. BewH), besteht aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer der Aufsicht durch den Bewährungshelfer entzogen hat, auch Anlass zu der Besorgnis, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, zumal eine offenbar bestehende Suchterkrankung noch nicht (abschließend) behandelt ist.“

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Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an und macht sie vollumfänglich zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob den Verurteilten die mehrfachen Ladungen des Bewährungshelfers erreicht haben, ist es bereits als ein beharrliches „Sich-Entziehen“ bezüglich der gerichtlich angeordneten Bewährungsaufsicht anzusehen, wenn der Verurteilte bereits die erste unmittelbar mündlich vereinbarte Terminsabsprache mit dem Bewährungshelfer nicht einhält und sodann für diesen nicht mehr erreichbar ist. Gesonderter Mahnungen bedarf es in einem solchen Fall nicht.  Anderenfalls hätte es der Verurteilte selbst in der Hand, sich durch bloßes „Untertauchen“ der als Bewährungsauflage ausgestalteten Beiordnung eines Bewährungshelfers sanktionslos zu entziehen.

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Der Senat ist auch nicht gehindert, den Widerruf abweichend von der angefochtenen Entscheidung darauf zu stützen, dass sich der Verurteilte der Leitung und Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat, da sich der mit der Ladung zur Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer verbundene Hinweis auf den vorliegenden Verstoß gegen die Bewährungsauflagen auch auf diesen Aspekt und nicht lediglich auf die nicht erfolgte Durchführung einer Drogentherapie bezog. 

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Dass der Verurteilte über die bloße Gefahr der Begehung weiterer Straftaten auch tatsächlich erneut straffällig geworden ist, ergibt sich zudem aus dem Beschwerdevorbringen, nach dessen Inhalt er vor dem Hintergrund seines fortlaufenden – und zwangsläufig illegalen – Drogenkonsums am 19. März 2013 zur Entgiftung im Suchtbehandlungszentrum des Evangelischen Krankenhauses F in I gGmbH in I2 aufgenommen worden ist.

22

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.