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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 172/83·22.11.1983

Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren wegen möglicher seelischer Abartigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und bestellte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren. Anlass waren Feststellungen zur möglichen schweren seelischen Abartigkeit, die Schuldfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstverteidigung in der Revisionsinstanz in Frage stellen. Die Beiordnung umfasst nicht die Vertretung in einer etwaigen Revisionsverhandlung; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn Anhaltspunkte für eine schwere seelische Abartigkeit bestehen, die Schuldfähigkeit und die selbständige Verteidigung in der Revisionsinstanz beeinträchtigen.

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Die Notwendigkeit der Verteidigung besteht auch dann weiter, wenn die Revision bereits eingelegt und vom Wahlverteidiger schriftlich begründet wurde; einer Beiordnung steht dies nicht entgegen, sofern der Beiordnungsantrag vor der Begründung gestellt wurde.

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Kann dem Angeklagten nicht zugemutet werden, die Rechtslage zu erfassen oder Belehrungen des Urkundsbeamten zu verstehen, so erfordert dies die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrnehmung der Revisionsrechte.

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Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger kann auf das Revisionsverfahren beschränkt werden; sie muss nicht zugleich die Vertretung in einer etwaigen Revisionsverhandlung umfassen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 20 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ... aus ... zum Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren bestellt.

Die Bestellung umfaßt nicht die Vertretung des Angeklagten in einer etwaigen Revisionsverhandlung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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Dem Angeklagten war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ein Pflichtverteidiger für die Revisionsinstanz zu bestellen, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO dafür vorliegen. Die Strafkammer hat im Urteil vom 16.8.1983 festgestellt, bei dem Angeklagten handele es sich um eine gemütsarme, primitiv strukturierte Persönlichkeit, die zu außerordentlich starker Aggressivität besonders gegenüber Behörden und Amtsträgern neige. Der Angeklagte sei offensichtlich von einem andauernden Mißtrauen gegenüber seiner Umwelt erfüllt und glaube ständig, man wolle ihm Unrecht tun. Es sei nicht auszuschließen, daß in dem Verhalten des Angeklagten paranoide Züge im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB zum Ausdruck kämen.

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Bei dieser möglicherweise bestehenden seelischen Abartigkeit, für die auch die dem Angeklagten, zur Last gelegte Straftat und sein Verhalten bei Einlegung der Berufung sprechen, erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz geboten, weil die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten schwierig erscheint und der Angeklagte sich offenbar selbst nicht sinnvoll verteidigen kann. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Denn von dem Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er die Rechtslage so übersieht oder entsprechenden Belehrungen des Urkundsbeamten ausreichend zugänglich ist, um zu erkennen, welche Revisionsanträge zu stellen und welche Rügen zu erheben für ihn zweckmäßig sein könnte.

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Daß der bisherige Wahlverteidiger die Revision bereits schriftsätzlich begründet hat und die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist, steht der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen. Denn die Beiordnung ist vor der Begründung der Revision beantragt worden. In den Fällen der notwendigen Verteidigung muß der Angeklagte außerdem auch nach Einlegung und Begründung der Revision einen Verteidiger haben (OLG Hamm, 3 Ws 459/69 vom 15.10.1969; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO, 36. Aufl., § 140 Rz. 4). Rechtsanwalt ... hat erklärt, daß er für den Fall seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger, "ausschließlich zur Herbeiführung der formellen Voraussetzungen" (der Bestellung) das Wahlmandat niederlege. Darin liegt die Erklärung, daß die Wahlverteidigung mit der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger enden soll.

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Die Beiordnung des Pflichtverteidigers war nicht auf die etwaige Revisionsverhandlung zu erstrecken (vgl. insoweit BGHSt 19, 258).