Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK: Anspruch auf Dolmetscher für Gespräche mit Wahlverteidiger festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht die Zurückweisung des Antrags auf Kostenübernahme für einen arabischen Dolmetscher durch das Landgericht an. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und stellte fest, dass Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK einem der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten unabhängig von seiner Vermögenslage einen unentgeltlichen Dolmetscher auch für vorbereitende Gespräche mit dem Wahlverteidiger zusichert. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Anspruch des Angeschuldigten auf unentgeltlichen Dolmetscher für Gespräche mit dem Wahlverteidiger nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK festgestellt; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährt einem der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten unabhängig von seiner finanziellen Lage Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren, einschließlich vorbereitender Gespräche mit dem Verteidiger.
Die Kosten für Dolmetscherleistungen, die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstehen, sind dem Angeklagten zu erstatten und von der Staatskasse zu tragen.
Für den Anspruch auf einen Dolmetscher nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK bedarf es nicht eines vorherigen förmlichen Antragsverfahrens; die Pflicht zur Beigelassung kann auch ohne ein solches Verfahren bestehen.
Die Versagung eines Dolmetschers, die dem Angeklagten den Zugang zu seinem Wahlverteidiger unmöglich macht, führt zu einer unzulässigen Beschränkung des Verteidigungsrechts und verletzt § 137 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Gewährleistungen der EMRK.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 34 KLs 305 Js 1808 (34/14)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Angeschuldigten aus Art. 6 Abs. 3e EMRK der Anspruch zusteht, im vorliegenden Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse für Gespräche mit seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. H einen Dolmetscher für die arabische Sprache hinzuzuziehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 18.02.2014 u.a. Folgendes ausgeführt:
„I.
„Durch Beschluss vom 13.11.2013 (Bl. 167 d. DA) hat das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - in Dortmund Rechtsanwalt P in P2 als Pflichtverteidiger bestellt. Nach Anklageerhebung zur 34. Strafkammer des Landgerichts Dortmund am 10.01.2014 (Bl. 216 if d. DA) hat sich Rechtsanwalt Dr. H unter Vollmachtsvorlage (Bl. 252 d. DA) mit Schreiben vom 22.01.2014 (Bl. 251 d. DA) zur Akte gemeldet und mit Schreiben vom 29.01.2014 (Bl. 245 d. DA) beantragt, die Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache in der JVA C zu genehmigen. Mit Beschluss vom selben Tag (BI. 246 f d. DA) wies das Landgericht Dortmund den Antrag auf Kostenübernahme zurück.
Gegen diesen seinem Verteidiger Dr. H am 31.01.2014 (BI. 249 d. DA) zugestellten Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit dem nicht näher bezeichneten „Rechtsmittel" vom 03.02.2014 (BI. 253 d. DA). Das Landgericht Dortmund hat der Beschwerde des Angeschuldigten nicht abgeholfen (BI. 254 f d. DA) und die Doppelakte mit Verfügung vom 06.02.2014 (BI. 274a d. DA) über die Staatsanwaltschaft Dortmund zwecks Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet.
II.
Die gemäß Art. 6 Abs. 3c, Art. 6 Abs. 3e EMRK, § 137 Abs. 1, 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Es entspricht den in Art. 6 Abs. 3e EMRK aufgestellten Grundsätzen, dass einem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger ein Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers eingeräumt wird, so dass die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstandenen Dolmetscherkosten dem Angeklagten zu erstatten sind (zu vgl. BVerfG NJW 2004, 50). Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland haben die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und objektiven gerichtlichen Schutz wie Deutsche (zu vgl. BVerfG-Entscheidung, 40, 95 = NJW 1995, 1597 m.w.N.; Meyer-Goßner, MRK Art. 6 Rdnr. 23a). Einem ausländischen Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, muss daher ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage unentgeltlich ein Dolmetscher beigeordnet werden (EKMR NJW 1978, 477, 4 zu § 185 GVG). Die Regelung des § 137 Abs. 1 StPO würde für den ausländischen Angeklagten rechtswidrig beschnitten, wenn diesem durch die Versagung der Inanspruchnahme eines Dolmetschers der Verkehr mit einem ihm nach dem Strafprozessrecht zustehenden Wahlverteidiger verwehrt werden würde. Es wäre eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten, ihm den Zugang zu einem weiteren Verteidiger zu versagen, mit dem er sich nicht verständigen könnte (zu vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2010 - 10 Qs 92/10 - zitiert nach juris; LG Dresden, Beschluss vom 16.08.2010 - 3 Qs 92/10 - zitiert nach juris).“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend wird auf die Beschlüsse des OLG Jena vom 16.02.2012 - 2 Ws 580/11 - www.burhoff.de - und des OLG Karlsruhe vom 09.09.2009 - 2 Ws 305/09 - juris - hingewiesen und angemerkt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2010 - III - 1 Ws 271/10 - ) Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einräumt (BGHSt 46, 178), ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf (BVerfG NJW 2004, 50).
Der angefochtene Beschluss war daher unter Feststellung eines entsprechenden Anspruchs des Angeschuldigten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 und 4 StPO.