Beschwerdeverwerfung mangels Statthaftigkeit nach § 310 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss. Die zentrale Frage war, ob die Fortführung der Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO zulässig ist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschluss weder Verhaftung, einstweilige Unterbringung noch einen dinglichen Arrest über 20.000 € betrifft. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil kein nach § 310 Abs.1 StPO erforderlicher Beschwerdegrund vorliegt; Kostenentscheidung nach § 473 Abs.1 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO ist nur statthaft, wenn der angefochtene Beschluss eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen dinglichen Arrest über 20.000 Euro betrifft.
Fehlt einer der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Beschwerdegründe, ist die weitergehende Beschwerde unzulässig und vor einer inhaltlichen Prüfung zurückzuweisen.
Bei Unzulässigkeit der Beschwerde ist diese mit der Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat vorrangig zu erfolgen; ohne statthaften Beschwerdegrund ist eine materielle Entscheidung nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 10 Qs 122/12
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluss weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) und auch keine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) betrifft, ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.