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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 114/13·18.03.2013

Beschwerdeverwerfung mangels Statthaftigkeit nach § 310 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss. Die zentrale Frage war, ob die Fortführung der Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO zulässig ist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschluss weder Verhaftung, einstweilige Unterbringung noch einen dinglichen Arrest über 20.000 € betrifft. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil kein nach § 310 Abs.1 StPO erforderlicher Beschwerdegrund vorliegt; Kostenentscheidung nach § 473 Abs.1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO ist nur statthaft, wenn der angefochtene Beschluss eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen dinglichen Arrest über 20.000 Euro betrifft.

2

Fehlt einer der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Beschwerdegründe, ist die weitergehende Beschwerde unzulässig und vor einer inhaltlichen Prüfung zurückzuweisen.

3

Bei Unzulässigkeit der Beschwerde ist diese mit der Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

4

Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat vorrangig zu erfolgen; ohne statthaften Beschwerdegrund ist eine materielle Entscheidung nicht möglich.

Relevante Normen
§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 310 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10 Qs 122/12

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluss weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung  (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) und auch keine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) betrifft, ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

3

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.