PKH-Ratenfestsetzung: Betreuungseinkünfte als Geldeswert berücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlung von 120 DM im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe im Scheidungsverfahren. Streitpunkt war, ob Betreuungseinkünfte aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen sind. Das OLG reduzierte die Rate auf 90 DM, bejahte die Anrechnung der Betreuung als Geldeswert (Bewertung nach Hammer-Leitlinien) und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ratenzahlung von 120,- DM auf 90,- DM herabgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Befugnis zur Gewährung und Höhe von Prozeßkostenhilfe sind zum Einkommen auch Einkünfte in Geldeswert zu rechnen; hierzu gehören auch in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährte Gegenleistungen aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bei der Bewertung fiktiver Betreuungseinkünfte kann das Gericht angenommene Gegenleistungen zugrunde legen und Leitlinien (etwa Hammer-Leitlinien) zur Bemessung eines Mindestwerts heranziehen.
Die Verpflichtung zur Ratenzahlung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung von Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen und vorhandenen Geldmitteln; fiktive Einkünfte sind dabei zu berücksichtigen, soweit sie tatsächliche Versorgungsvorteile darstellen.
Eine weitergehende Aufhebung der Ratenverpflichtung ist nur gerechtfertigt, wenn die Gesamtverhältnisse eine Zahlungsunfähigkeit oder die Unzumutbarkeit der Ratenleistung in hinreichender Weise substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 273/83
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Ratenzahlung wird auf 90,- DM herabgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von 120,- DM ab 1.11.1983 bewilligt. Zur Begründung hat es, darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Einkommenshöhe der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei, daß sie in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe und sich hierfür Betreuungsleistungen in Höhe von 750,- DM monatlich als Einkommen anrechnen lassen müsse.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegner in mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel ist gem. § 127 ZPO zulässig. Es führt zur Herabsetzung der Ratenzahlung auf 90,- DM. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, die Betreuung ihres Lebensgefährten spiele im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einkommensmäßig keine Rolle, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Durch das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten erzielt die Antragsgegnerin Einkünfte in Geldeswert. Sie ist nicht berufstätig und führt ihm den Haushalt. Entsprechende Gegenleistungen des auf diese Weise Versorgten sind zu unterstellen (vgl. § 122 BSHG). Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin dargelegte eingeschränkte Leistungsfähigkeit ihres Lebensgefährten setzt der Senat als Wert ihrer Betreuungseinkünfte nur den Mindestsatz von 605,- DM nach Ziffer 33 der Hammer Leitlinien an. Als weitere Einkünfte verfügt die Antragsgegnerin über ihren Lohn von 350,- DM, 250,- DM Unterhalt von seiten ihres Ehemanns und 313,- DM Kindesunterhalt. Ihr Gesamteinkommen beläuft sich mithin auf 1.513,- DM. Danach ist sie bei Unterhaltsleistung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für eine Person zur Zahlung, einer Rate von 90,- DM verpflichtet. Dazu ist sie auch in der Lage, selbst wenn man bedenkt, daß das Einkommen aus der Betreuung des Lebensgefährten ein fiktives ist, also nicht in Form von Geld gezahlt wird. Letztlich erhält sie als Gegenleistung für ihre Betreuung Unterkunft und Verpflegung. Andererseits hat sie 913,- DM Bargeld zur Verfügung. Bei Zahlung einer Räte von 90,- DM ist sie immer noch zu einer angemessenen Beteiligung an den Lebenserhaltungskosten ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sowie zur Tragung ihrer sonstigen Aufwendungen in der Lage. Die weitergehende Beschwerde auf Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 ZPO entsprechend.