Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur VKH zurückgewiesen: Unabänderlichkeit der Beschwerdeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe abgewiesen worden war. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück, da eine von ihm erlassene Beschwerdeentscheidung, die formell rechtskräftig geworden ist, nicht mehr abgeändert werden kann. Als Ausnahme käme nur eine begründete Gehörsrüge in Betracht. Die Antragsgegnerin kann jedoch erneut VKH beantragen, solange das Hauptsacheverfahren nicht beendet ist.
Ausgang: Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss zurückgewiesen; Beschwerdeentscheidung als unanfechtbar und unanänderlich eingestuft
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Beschwerdegericht erlassene Beschwerdeentscheidung, die formell rechtskräftig geworden ist, kann vom Beschwerdegericht nicht mehr abgeändert werden.
Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen (auch wenn die Rechtsbeschwerde nur abstrakt eröffnet ist), sind entsprechend § 318 ZPO unabänderlich und binden das Beschwerdegericht.
Die Erhebung einer begründeten Gehörsrüge gemäß §§ 44 FamFG, 321a ZPO kann eine Ausnahme vom Abänderungsverbot begründen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Entscheidungen im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe erlangen regelmäßig nur formelle, nicht materielle Rechtskraft; ein Neuantrag auf Verfahrenskostenhilfe ist möglich, solange das Hauptsacheverfahren noch offen ist.
Leitsatz
keine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts für eine von ihm erlassene Beschwerdeentscheidung, die der formellen Rechtskraft unterliegt (im Anschluss an BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018); hier: VKH
zum Sachverhalt:
Gegenständlich ist Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für ein Scheidungsverfahren.
Mit dem Ausgangsbeschluss hat das Amtsgericht die VKH-Bewilligung für die Antragsgegnerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben, nachdem sie mit den festgesetzten Raten in Rückstand geraten war.
Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie werde die rückständigen Raten zahlen.
Nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der erkennende Senat hat der Antragsgegnerin eine Nachfrist eingeräumt und nach fruchtlosem Ablauf die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Gegenvorstellung der Antragsgegnerin an den Senat mit der Begründung, die rückständigen Raten seien bereits vor dem Nichtabhilfebeschluss bei der Gerichtskasse eingezahlt worden, jedoch anschließend zurückerstattet worden, weil die Zahlung mangels Angabe eines Kassenzeichens nicht habe zugeordnet werden können. Anschließend sei der Rückstandsbetrag erneut überwiesen worden; ein Beleg werde nachgereicht.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 18.6.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 2.6.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
Weil eine Gegenvorstellung darauf gerichtet ist, dass eine Entscheidung von dem erlassenden Gericht selbst abgeändert wird, kann sie von vornherein nur dann Erfolg haben, wenn eine Abänderung überhaupt zulässig ist.
Das ist aber bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht der Fall.
Zum einen ist das Beschwerdegericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens instanziell nicht mehr mit der Sache befasst (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl. 2020, Rn. 20 zu § 48).
Zum anderen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO unabänderlich und bindend, weil sie in (formelle) Rechtskraft erwachsen (BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018, Juris-Rn. 12 ff.; V ZB 6/18 v. 19.7.2018, Juris-Rn. 9 ff.). Dabei kann es auf die Eröffnung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend ankommen, weil davon die Frage, ob die Beschwerdeentscheidung der formellen Rechtskraft fähig ist, nicht abhängt. Zumindest muss es für die Unabänderlichkeit genügen, wenn die Rechtsbeschwerde lediglich abstrakt, d. h. nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht, eröffnet ist, wie das hier der Fall ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Wird die Rechtsbeschwerde im Einzelfall – wie hier – nicht zugelassen, tritt die formelle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung trotzdem ein, sogar früher, nämlich nicht erst nach Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist, sondern sofort. Darauf hat auch der BGH in der vorzitierten Entscheidung IX ZB 31/18 v. 18.10.2018 hingewiesen (Juris-Rn. 14 a. E.).
Eine Ausnahme von dem Abänderungsverbot würde lediglich der Fall einer begründeten Gehörsrüge gemäß §§ 44 FamFG, 321a ZPO darstellen (BGH a. a. O. Juris-Rn. 15), die hier jedoch nicht erhoben ist und deren Voraussetzungen auch nicht vorlägen.
Aufgrunddessen ist die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit zu verweisen, erneut Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht, weil Entscheidungen im VKH-Verfahren zwar, wie ausgeführt, in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Auch die Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren bei Antragstellung noch nicht beendet gewesen sein darf (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 27 zu § 124; Beck’scher Onlinekommentar/Kratz, ZPO, Stand 1.7.2022, Rn. 30 zu § 124), ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Antrag auf Neubewilligung bereits hilfsweise in der Gegenvorstellungsschrift vom 18.6.2022 enthalten war, und nach dem Vermerk des Amtsgerichts vom 23.6.2022 im Hauptsacheverfahren noch für den 6.7.2022 ein Termin anstand. Über den Antrag wird deshalb das Amtsgericht zu entscheiden haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.