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Oberlandesgericht Hamm·1 WF 50/25·14.05.2025

Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren: Antragsgegner trägt Verfahrenskosten trotz Antragsrücknahme

ZivilrechtFamilienrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm seinen Unterhaltsantrag nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens des Antragsgegners zurück. Das OLG Hamm änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab und legte die Kosten dem Antragsgegner auf. Zur Begründung führte das Gericht eine Pflichtverletzung des Schuldners (§ 305 InsO) und die Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB an. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert; Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt, Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Kostenverteilung im familiengerichtlichen Verfahren kann eine Partei trotz Rücknahme ihres Antrags als obsiegend gelten, wenn die andere Partei durch pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat (§ 243 FamFG).

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Die Pflicht des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur vollständigen und richtigen Angabe von Gläubigern dient nicht nur dem Insolvenzverfahren, sondern schützt auch die berechtigten Interessen der Gläubiger; deren Verletzung kann sanktionierend bei Kostenentscheidungen berücksichtigt werden.

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Im Unterhaltsverhältnis begründet § 241 Abs. 2 BGB eine Rücksichtnahmepflicht, die im Fall einer bereits eröffneten Insolvenz geboten erscheinen kann, den Gläubiger über die Eröffnung zu informieren, soweit dadurch die Wahrung berechtigter Interessen geboten ist.

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Dem Gläubiger ist in der Regel keine Obliegenheit zur lückenlosen, verlässlichen Recherche über ein etwaiges Insolvenzverfahren des Schuldners auferlegt; ein Unterlassen solcher Recherchen begründet nicht ohne Weiteres eine eigene Obliegenheitsverletzung, die eine Kostenumlegung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 305 InsO§ 826 BGB§ 243 S. 1 FamFG§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 241 Abs. 2 BGB§ 1600d Abs. 5 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 343 F 2520/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 13.3.2025 abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Verfahrenswert von bis zu 5.000 € der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht und zunächst einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss erwirkt.

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Der Antragsgegner hat Einspruch eingelegt und geltend gemacht, er sei zwar der rechtliche, aber, wie „allen Beteiligten“ bekannt sei, nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes, weshalb die Rechtsverfolgung eine sittenwidrige Schädigung ihm gegenüber darstelle. Darüber hinaus befinde er sich in der „Privatschuldnerinsolvenz“.

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Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag wegen des bereits am 22.3.2024 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens des Antragsgegners zurückgenommen und die Beteiligten haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Dieser sei durch die Rücknahme seines Antrags, nachdem sich seine Unzulässigkeit durch die vorangegangene Insolvenzeröffnung herausgestellt habe, vollständig unterlegen. Anlass zur Antragstellung habe der Antragsgegner nicht gegeben; dass er es während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei seinem Insolvenzantrag versäumt habe, die Forderungen des Antragstellers anzugeben, rechtfertige keine abweichende Ermessensentscheidung. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe gebe es keine Verpflichtung eines Schuldners, sämtlichen Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen, um unzulässige Klagen zu verhindern.

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Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er der amtsgerichtlichen Argumentation ausführlich entgegentritt. Der Insolvenzschuldner sei nach § 305 InsO zur Vollständigkeit der von ihm vorzulegenden Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse verpflichtet. Ein Verstoß dagegen sei nach der BGHRechtsprechung eine Obliegenheitsverletzung und eröffne u. a. dem betroffenen Gläubiger die Möglichkeit, sich ihm gegenüber auf § 826 BGB zu berufen. Der entgegengesetzten Entscheidung des OLG Karlsruhe fehle jedwede weitere Begründung. Eine eigene Recherche über ein mögliches Insolvenzverfahren seines Schuldners sei einem Gläubiger nicht lückenlos und verlässlich möglich.

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Der Antragsteller beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Entgegen der angefochtenen Entscheidung entspricht es billigem Ermessen i. S. d. § 243 S. 1 FamFG, dass der Antragsgegner trotz der Antragsrücknahme die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Zwar hat sich der Antragsteller durch seine Antragsrücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben; gleichwohl hatte der Antragsgegner durch pflichtwidriges Verhalten bis zur Antragstellung zu dieser Anlass gegeben.

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Der Argumentation des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist zu folgen. Soweit das OLG Karlsruhe (9 W 19/20 v. 18.6.2020, Juris-Rn. 16) ausgeführt hat, es bestehe keine Verpflichtung eines Schuldners, von sich aus sämtlichen Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen, um unzulässige Klagen zu verhindern, und es sei Sache des jeweiligen Klägers und seines Anwalts, sich vor Klageerhebung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage, auch über die Frage der Prozessführungsbefugnis bei einem möglichen Insolvenzverfahren, zu informieren, überzeugt das nicht und wird von ihm auch nicht weiter begründet. Vielmehr ergibt sich zunächst eine Pflicht des Schuldners, gegenüber dem

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Insolvenzgericht ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger und deren Forderungen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausdrücklich zu versichern, aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dass diese Pflicht nicht nur der ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens dient, sondern auch der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Gläubiger, ist höchstrichterlich dadurch anerkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (IX ZB 56/13 v, 20.11.2014, JurisRn. 9, 11; IX ZB 16/08 v. 9.10.2008) einem vom Schuldner verschwiegenen Gläubiger bei einer späteren Berufung auf die Restschuldbefreiung der Einwand sittenwidriger Schädigung offensteht.

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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch aufgrund der erst nach Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungsaufforderungen vom 6.5.2024 und 1.10.2024 die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis es geboten hätte, den Antragsteller als Gläubiger über die erfolgte Insolvenzeröffnung in Kenntnis zu setzen.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller nachvollziehbar die Schwierigkeiten dargelegt, die einer zuverlässigen Recherche über ein etwaiges Insolvenzverfahren eines Schuldners entgegenstehen. Eine eigene Obliegenheitsverletzung des Antragstellers durch das Unterlassen einer Recherche, wie sie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angenommen hat, ist deshalb nicht anzunehmen.

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Ferner musste der – anwaltlich beratene – Antragsgegner auch davon ausgehen, dass tatsächlich Unterhaltsansprüche bestanden und der Antragsteller folglich nach erfolgtem Anspruchsübergang sein Gläubiger war. Seiner Berufung auf § 826 BGB mit der Begründung, es sei bekannt, dass er nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes sei, ist nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass dem Kind als Rechtsvorgänger des Antragstellers dieser (angebliche) Umstand kaum wirklich bekannt sein kann, ist eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass eine vom rechtlichen Status abweichende Vaterschaftsfeststellung nicht inzident erfolgen kann (§ 1600d Abs. 5 BGB), nur dann ausnahmsweise möglich, wenn der (angebliche) Scheinvater zumindest seine Vaterschaft fristgerecht angefochten hat (BGH XII ZR 194/09 v. 11.1.2012). Das ist hier nicht geschehen.

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Einer gesonderten Zurückweisung des Kostenantrags des Antragsgegners als unzulässig, weil er aufgrund der eröffneten Insolvenz nicht mehr verfahrensführungsbefugt ist (OLG Karlsruhe a. a. O. Juris-Rn. 10), bedarf es nicht, weil § 269 ZPO, der eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme von einem Antrag abhängig macht, im familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren durch § 243

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FamFG verdrängt ist (BGH XII ZB 2/11 v. 28.9.2011, Juris-Rn. 30; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2924, Rn. 7 zu § 243 FamFG).

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht ebenfalls auf § 243 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die zitierte, teilweise abweichende Entscheidung des OLG Karlsruhe zuzulassen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133

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Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG Bezug genommen.

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.