Beschwerde gegen Verweigerung des Armenrechts in Unterhaltsabänderungsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Armenrecht für eine Unterhaltsabänderungsklage und wendet ein, ihre Wiederverheiratung und Haushaltsführung entlaste sie von der Unterhaltspflicht. Das OLG weist die Beschwerde zurück: Die Klage hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind bleibt bestehen; es ist fiktives Einkommen anzusetzen, der notwendige Selbstbehalt (650 DM) bleibt gewahrt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts in der Unterhaltsabänderungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Armenrecht für eine Unterhaltsabänderungsklage ist zu versagen, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Die Wiederverheiratung und die Übernahme der Rolle des haushaltsführenden Ehegatten führt nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe; § 1356 BGB ist innerhalb der Schranken des Unterhaltsrechts anzuwenden.
Ein Unterhaltspflichtiger ist nach §§ 1601, 1603 BGB verpflichtet, seine Erwerbsfähigkeit bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit auszunutzen; gegenüber minderjährigen Kindern ist die Leistungsfähigkeit erhöht zu beurteilen.
Bei Aufgabe tatsächlicher Erwerbstätigkeit kann zur Feststellung der Leistungsfähigkeit fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden; dieses ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wobei der notwendige Selbstbehalt zu wahren ist.
Ein Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten mindert die Bedürftigkeit, sodass der verbleibende Selbstbehalt unter Berücksichtigung fiktiven Einkommens und Anrechnung auf den Anspruch des neuen Ehegatten zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 590/79
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Die gem. § 127 ZPO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin das Armenrecht für die Unterhaltsabänderungsklage zu Recht verweigert. Diese verspricht im Sinne des § 114 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin hält sich nicht länger für verpflichtet, die Unterhaltsrente von monatlich 130,- DM an den Antragsgegner ihr fünf Jahre altes Kind aus ihrer geschiedenen Ehe, zu entrichten. Zur Begründung führt sie an, sie sei inzwischen wiederverheiratet und habe in der neuen Ehe die Rolle des haushaltsführenden Teils übernommen. Dieser Umstand führt, wie das Amtsgericht zu Recht feststellt, nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist ihrem minderjährigen Kind nach § 1601, § 1610 Abs. 3 BGB mindestens in Höhe des Regelbedarfs eines nichtehelichen Kindes unterhaltspflichtig. Die Grenze ihrer Verpflichtung liegt nach § 1603 BGB in ihrer Leistungsfähigkeit, die jedoch gem. § 1603 II BGB gegenüber dem minderjährigen Kind erhöht ist. Die Antragstellerin ist danach gehalten, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht ihre Arbeitskraft bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit auszunutzen.
Dieser Verpflichtung kann sich die Antragstellerin nicht durch die Wahl der Rolle des haushaltsführenden Ehegatten in ihrer neuen Ehe entziehen. Diese in § 1356 BGB eingeräumte Möglichkeit darf nur innerhalb der Grenzen der geltenden Gesetze ausgeübt werden. Dazu rechnet auch § 1603 Abs. 2 BGB, der der Antragstellerin uneingeschränkt den Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Deckung des Lebensunterhalts ihres minderjährigen Kindes gebietet. Weitergehende Rechte ergeben sich deshalb auch nicht aus Art. 2 GG. Im übrigen entfällt die Zulässigkeit der von der Klägerin getroffenen Wahl auch deshalb, weil sowohl ihr als auch ihren neuen Ehemann das Vorhandensein des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes bei der Eheschließung bekannt war. Die neue Ehe ist deshalb von vornherein mit der "Unterhaltshypothek" der Klägerin belastet. Diese schränkte die Wahlmöglichkeit der Klägerin bei der Rollenverteilung in der neuen Ehe ein. Sie durfte daher ... ihre Berufstätigkeit nicht einfach einstellen und sich ausschließlich der Versorgung des neuen Ehemanns widmen Tut sie dies gleichwohl, muß sie sich so behandeln lassen, als würde sie ihrer Arbeitspflicht nachkommen und Einkommen erzielen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 78, 724; KG FamRZ 78, 726; OLG Hamm vom 12.4.1978 - 5 UF 30/78 -).
Etwas anderes mag allerdings dann gelten, wenn aus der neuen Ehe ein Kinder hervorgegangen ist, das ein Anrecht auf Betreuung und Versorgung durch die Antragstellerin hat.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, bei Annahme einer Halbtagsarbeit verbliebe ihr bei Unterhaltsleistung an den Antragsgegner nicht der Selbstbehalt, kann sie dieses Argument ebenfalls nicht von ihrer Unterhaltspflicht befreien. Bis zu ihrer freiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat sie Ganztags gearbeitet und monatlich netto 940,- DM verdient. Grundsätzlich ist sie gem. §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, so viel zu verdienen, daß ihr die Unterhaltsleistung möglich ist. Gegebenenfalls muß sie deshalb auch Ganztags arbeiten, wenn sie Wert auf einen für sie verbleibenden Betrag von 650,- DM liegt.
Abgesehen davon gilt aber folgendes:
Das fiktive Einkommen der Antragstellerin ist in der Tat nicht uneingeschränkt als Unterhalt an den Antragsgegner auszukehren. Der Antragstellerin muß innerhalb der Grenzen der obigen Ausführungen der notwendige Selbstbehalt von 650,- DM verbleiben. Ihr steht jedoch außer dem fiktiven Arbeitseinkommen noch ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu. Dieser vermindert sich zwar wegen ... ihres eigenen - fiktiven - Einkommens, welches auf denselben anzurechnen ist. Bei der unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Hammer Leitlinien vorzunehmenden Berechnung verbleibt der Antragstellerin jedoch bei Erfüllung der Unterhaltspflicht von nur 130,- DM voraussichtlich der Selbstbehalt. Davon kann jedenfalls innerhalb der summarischen Prüfung des Armenrechtsverfahrens ausgegangen werden.
Bedenken bestehen gegen die hier vertretene Ansicht nicht deshalb, weil die Klägerin möglicherweise nicht verpflichtet ist, aus ihrem Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann Leistungen an den Antragsgegner zu erbringen. Dies folgt schon daraus, daß ihr während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann gem. § 1360a II BGB ein Geldanspruch, aus dem Unterhalt geleistet werden könnte, nicht zusteht (zu dieser Frage vgl. OLG Hamm Beschluß vom 20.10.1977 - 3 WF 269/77 - a.A. OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.1978 - 2 UF 315/77 -). Gleichwohl mindert sich dieBedürftigkeit der Klägerin um eben diesen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Der volle Selbstbehalt von 650,- DM brauch ihr daher, wenn der Ehemann für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, nicht zu verbleiben. Selbst aus dem fiktiven Einkommen einer Halbtagsarbeit kann daher die Klägerin den Unterhaltsanspruch des Beklagten im Ergebnis befriedigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 118 a IV BGB analog.