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Oberlandesgericht Hamm·1 WF 261/12·26.11.2012

VKH für Rückforderung überzahlten Unterhalts trotz § 814 BGB (OLG Hamm, 1 WF 261/12)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Rückforderung überzahlten Unterhalts in Höhe von 3.530 €. Das OLG hebt die Ablehnung durch das Amtsgericht teilweise auf und bewilligt die VKH, weil § 814 BGB nicht greift: Zum Zahlungszeitpunkt stand nicht fest, dass Unterhalt in der gezahlten Höhe nicht geschuldet war. Die steuerliche Möglichkeit einer Zusammenveranlagung und Mitwirkung der Antragsgegnerin sprechen gegen ein wissentliches Überzahlen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben; VKH für Rückforderung überzahlten Unterhalts in vollem Umfang bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn für den geltend gemachten Anspruch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; dies gilt auch für Teilansprüche der Hauptsache.

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§ 814 BGB schließt eine Rückforderung nur aus, wenn der Empfänger bei Vornahme der Leistung wissentlich mehr als geschuldet angenommen hat.

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Liegt zum Zeitpunkt der einzelnen Unterhaltszahlungen noch die realistische Möglichkeit einer steuerlich begründeten Zusammenveranlagung vor, liegt kein wissentliches Überzahlen im Sinne des § 814 BGB vor.

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Das Vorliegen der Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB kann sich aus dem Mitwirken oder aus Erklärungen des Bereicherungsempfängers zur Erlangung steuerlicher Voraussetzungen ergeben, ist aber im Einzelfall zu würdigen.

Relevante Normen
§ 814 BGB§ 26 EStG§ 819 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Halle, 5a F 277/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Westf.) vom 02.10.2012 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird zu den vom Amtsgericht festgelegten Bedingungen für den Antrag aus der Antragsschrift vom 29.05.2012 Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für den weitergehenden Antrag auf Erstattung überzahlten Unterhalts in Höhe von 3.530,00 € versagt hat.

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1.

5

Die Begründung des Amtsgerichts, die Vorschrift des § 814 BGB stehe der Rückforderung entgegen, trägt nicht. Es besteht kein durchgreifender Grund für die Annahme, dass der Antragsteller wissentlich höheren als den geschuldeten Unterhalt gezahlt hat, dies schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung nicht feststand, dass der Antragsteller Unterhalt in der gezahlten Höhe nicht schuldete.

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a)

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Das Amtsgericht führt zwar zutreffend aus, dass dem Antragsteller die steuerliche Situation bekannt war. Unstreitig sind die steuerlichen Auswirkungen der Trennung im Hinblick auf den Wechsel der Steuerklasse und dessen Folgen für die Höhe des Nettoeinkommens des Antragstellers und des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin sowie die Möglichkeiten zum Erhalt der Steuerklasse III unter den Beteiligten und ihren Anwälten ausführlich erörtert worden.

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b)

9

Das Amtsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf die steuerliche Situation vorgeschlagen hatte, im Januar 2009 einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, um so die steuerlichen Voraussetzungen für die Beibehaltung der Steuerklasse III in nicht zu beanstandender Weise herbeizuführen. Indem die Antragsgegnerin am 15. Januar 2009 den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung unterschrieb, womit sie bestätigte, dass sich die Verhältnisse gegenüber 2008 nicht wesentlich verändert hätten, hat sie jedenfalls signalisiert, an der Schaffung der Voraussetzungen für die weitere Zusammenveranlagung mitwirken zu wollen. Dafür reicht es grundsätzlich aus, wenn die Voraussetzungen des § 26 EStG an einem Tag des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Nach der auf dem Vorgespräch beruhenden Vorstellung beider Beteiligter kam deshalb eine Zusammenveranlagung für das Jahr 2009 solange in Betracht, als noch die Möglichkeit bestand, in diesem Jahr einige Tage zusammenzuleben. Bei sämtlichen Unterhaltszahlungen des Antragstellers im Jahr 2009 bestand diese Möglichkeit noch. Die Beteiligten hätten auch in den letzten Tagen des Jahres 2009 noch einen Versöhnungsversuch unternehmen können, um die nach ihrer Vorstellung erforderlichen steuerlichen Voraussetzungen herbeizuführen.

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Bei der jeweiligen monatlichen Zahlung stand daher bereits nicht fest, dass der Antragsteller den gezahlten Unterhalt nicht schuldete.

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c)

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Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe nicht gewusst, welche Bedeutung der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gehabt habe, wird dem nicht entgegenstehen können. In Anbetracht der gerade erst kurz zuvor unter Einbeziehung der Anwälte erörterten Auswirkung eines Steuerklassenwechsels auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs ist diese Behauptung schlicht unglaubhaft.

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d)

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Demgegenüber wird der Antragsteller dem Bereicherungseinwand der Antragsgegnerin mit hinreichender Aussicht auf Erfolg entgegenhalten können, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB und der daran anknüpfenden Rechtsfolgen hatte. Mit Rücksicht auf den nicht in Abrede gestellten Inhalt des mit den jeweiligen Anwälten geführten Gesprächs wusste die Antragsgegnerin nämlich, dass ihr der Unterhalt in der gezahlten Höhe so lange nicht endgültig zustand, solange die Beteiligten die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung nicht erfüllt hatten. Das Behalten dürfen des auf der Grundlage der Steuerklasse III errechneten Unterhalts war von Anbeginn an auflösend bedingt durch den in Aussicht genommen Versöhnungsversuch.

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Hamm, den 27. November 2012

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Oberlandesgericht – 1. Senat für Familiensachen