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Oberlandesgericht Hamm·1 WF 211/06·04.09.2006

Beschwerde zur Streitwertfestsetzung bei Unterhaltsauskunft: Festsetzung auf 3.931,20 €

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts. Streitfrage war, wie der Streitwert in einem Auskunftsverfahren über Unterhaltsansprüche zu bemessen ist angesichts freiwilliger Zahlungen des Beklagten. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss und setzte den Streitwert auf 1/5 des Jahresanspruchs (3.931,20 €), weil freiwillige Zahlungen unbekannter Grundlage die Bezifferungsinteressen der Klägerin nicht mindern.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts stattgegeben; Streitwert auf 3.931,20 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem Auskunftsverfahren über Unterhaltsansprüche bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Auskunftssuchenden an der Bezifferung des Gesamtanspruchs.

2

Freiwillige Zahlungen des Verpflichteten mindern das Streitwertinteresse der Auskunftsklägerin nicht, soweit deren Bemessungsgrundlage der Klägerin nicht bekannt ist.

3

Die Auskunft dient der vollständigen Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und ist daher bei der Streitwertfestsetzung maßgeblich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 15 F 230/04

Tenor

wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 04.07.2006 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz anderweitig auf 3.931,20 € festgesetzt.

Gründe

2

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das vorliegende Verfahren angesichts der freiwilligen Zahlungen des Beklagten dazu diene, die Unterhaltsansprüche der Klägerin in der Spitze zu bemessen. Dem ist nicht zu folgen. Die Auskunft dient dazu, den gesamten Anspruch beziffern zu können. Freiwillige Zahlungen, deren Bemessungsgrundlage nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin kennt, vermögen daran nichts zu ändern. Das steitwertbestimmende Interesse der Klägerin ist mit 1/5 des Jahresbetrages der Unterhaltsansprüche, die sie sich ausrechnet, zu bemessen. Das sind entsprechend dem Vortrag ihrer Klageschrift 3.931,20 €.