Beschwerde gegen Kostenauferlegung wegen verweigerter Vorlage von Studiennachweisen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte wiederholt keine ausreichenden Leistungsnachweise zum Studienverlauf vor, obwohl der Kläger diese vorprozessual mehrfach angefordert hatte. Der Kläger erhob daraufhin Abänderungsklage wegen Wegfalls der Unterhaltspflicht. Das Oberlandesgericht hält die Kostenauferlegung nach § 91a ZPO für gerechtfertigt, da die vorprozessuale Verweigerungshaltung die Klage veranlasste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und dem billigen Ermessen i.S.v. § 93d ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenauferlegung nach § 91a ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein volljähriges Kind ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen Leistungsnachweise (Zeugnisse, Bescheinigungen) zum ordnungsgemäßen Ausbildungs-/Studienverlauf vorzulegen.
Reagiert der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte, berechtigte Vorlageverlangen nur unzureichend und verzögert die Vorlage, kann der Unterhaltspflichtige ohne vorherige Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Abänderungsklage erheben.
Hat das vorprozessuale Verhalten einer Partei die gerichtliche Inanspruchnahme veranlasst, kann die Partei nach § 91a ZPO die Gerichtskosten auferlegt werden; dies ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt den Vorschriften über die Kostenlast, insbesondere § 97 Abs. 1 ZPO, wenn die Veranlassung des Rechtsstreits auf dem Verhalten einer Partei beruht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 5 a F 143/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Gegenstandswert von bis zu 900,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat der Beklagten zu Recht die Kosten des Verfahrens nach § 91 a ZPO auferlegt. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden.
Die Beklagte räumt in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass ein volljähriges Kind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, dem Unterhaltspflichtigen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Ausbildungs- bzw. Studienverlaufes Zeugnisse, Bescheinigungen usw. vorzulegen, sofern dies verlangt wird. Nichts anderes aber hat der Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 28.08.2003, 18.09.2003, 04.11.2003, 20.11.2003 und 15.01.2004 verlangt. Trotz des auch nach Ansicht der Beklagten berechtigten und mehrfach wiederholten Begehrens des Klägers hat die Beklagte vorprozessual nur unzulänglich reagiert. Erst im Prozess nach insgesamt 8 Monaten hat sie ihren Studienverlauf näher dargelegt und entsprechende Leistungsnachweise vorgelegt. Infolge ihrer vorprozessualen Verweigerungshaltung hat der Kläger berechtigt Abänderungsklage erhoben. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes brauchte er sich entgegen der Auffassung der Beklagten ebensowenig verweisen zu lassen wie auf eine Klage auf Vorlage der Belege. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.11. und 20.11.2003 darauf hingewiesen hat, dass er, für den Fall, dass sie die verlangten Belege nicht vorlege, davon ausgehen müsse, dass sie ihr Studium nicht zielstrebig betreibe und daher Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls seiner Unterhaltsverpflichtung erheben werde. Die Beklagte hat damit durch ihre ungenügende Auskunft Veranlassung zu der Klage gegeben, so dass es – gerade auch mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken des § 93 d ZPO – billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.