Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 WF 104/14·09.07.2014

Streitwert für Nutzungsentschädigung nach §745 BGB: Kein Ehewohnungssache-Bewertung

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert den Streitwertbeschluss des AG Halle und setzt den Verfahrenswert für eine geltend gemachte Nutzungsentschädigung auf 14.802,50 € (insgesamt 24.802,50 €). Streitpunkt war, ob Ansprüche nach § 745 Abs. 2 BGB als Ehewohnungssache nach § 48 FamGKG zu bewerten sind. Das Gericht verneint dies für Nutzungsentschädigungen nach der Scheidung und ordnet sie als sonstige Familiensache ein; die Kostenentscheidung erfolgt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss teilweise stattgegeben; Verfahrenswert der Nutzungsentschädigung auf 14.802,50 € festgesetzt, Entscheidung gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB für Zeiten nach der Scheidung handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache im Sinne des FamFG; die Wertbemessung richtet sich daher nicht nach § 48 FamGKG.

2

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB sind als sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG einzuordnen und folgen anderen Verfahrensregeln als ein Ehewohnungsverfahren; sie können nicht mit einem Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB verzahnt werden.

3

Die Streitwertbemessung in Verfahren über nachscheidungsbezogene Nutzungsentschädigungen hat sich an den für sonstige Familiensachen geltenden Bewertungsgrundsätzen zu orientieren; eine Übernahme der Ehewohnungsbewertungen ist nicht zulässig.

4

Die Kostenentscheidung bei einer erfolgreichen Beschwerde über einen Streitwertbeschluss richtet sich nach § 59 Abs. 3 FamGKG; die Entscheidung kann gebührenfrei ergehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 RVG§ 59 FamFG§ 48 FamGKG§ 745 Abs. 2 BGB§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB§ 1568a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Halle, 5 a F 142/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert.

Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 € festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 €.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 32 RVG, 59 FamFG zulässig, und hat Erfolg.

4

1.

5

Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des 6. Familiensenats vom 08.01.2013 (II-6 UF 96/12 OLG Hamm) gemeint, die Wertberechnung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung richte sich nach § 48 FamGKG, weil kraft Sachzusammenhangs auch bei Geltendmachung von auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüchen eine Ehewohnungssache anzunehmen sei.

6

2.

7

Die Frage der Wertbemessung in diesen Fällen ist kontrovers. Während Giers (in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 10), auf den sich der 6. Senat des OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung bezieht, darauf abstellt, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht anders behandelt werden dürfe als ein auf § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB gestützter Anspruch, verweist Brudermüller (in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 1568 a BGB, Rdnr. 9) darauf, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht als Ehewohnungssache eingeordnet werden dürfe, weil der Gesetzgeber eine dem § 1361 a Abs. 3 entsprechende Regelung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 1568 a BGB ausdrücklich abgelehnt habe. Werde eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung verlangt, handele es sich daher immer um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG, die anderen Verfahrensregeln als ein Ehewohnungsverfahren folge und daher mit einem Anspruch auf Wohnungszuweisung gemäß § 1568 a BGB nicht einmal verbunden werden könne.

8

Das Argument, dass ein Anspruch, der im Ehewohnungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, nicht den Bewertungsregeln des Ehewohnungsverfahrens folgen kann, überzeugt. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an (so auch Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 11; vergleichbar zur Rechtslage vor Einführung des FamFG: OLG Hamm, FamRZ 2008, S. 1208).

9

II.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.