Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Keine Gehörsverletzung, Rüge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Erinnerung. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt und die Entscheidungsgründe unvollständig seien. Der Senat prüfte den Vortrag und hielt ihn für nicht durchgreifend; die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen. Eine ergänzende Begründung war nach § 321a ZPO nicht zu erzwingen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 05.02.2014 als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht lediglich zur Kenntnisnahme und Abwägung des Parteivortrags; es besteht keine Pflicht, jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, dass übergangene Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wären und zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungs- oder Zurückweisungsbeschwerde kann nicht dazu dienen, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe zu erzwingen.
Eine zusammenfassende Prüfung des gesamten Parteivortrags mit darlegender Feststellung, weshalb die Einwendungen nicht durchgreifend sind, genügt als Begründung im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 398/08
Bundesgerichtshof, III ZA 4/15 und X ARZ 19/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragsstellers vom 25.02.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 05.02.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH NJW-RR 2006, 63, BVerfG NJW 1997, 2310).
Der Senat hat in dem Beschluss vom 05.02.2014 den gesamten Vortrag des Antragsstellers daraufhin geprüft, ob er die sofortige Beschwerde rechtfertigen kann. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine entsprechende Begründung beigefügt. Eine weiterreichende Begründung ist gem. § 321 a ZPO auch in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht geboten (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 321 a Rn. 17). Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BGH a.a.O.).