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Oberlandesgericht Hamm·1 W 9/14·04.02.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch wegen Richterablehnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen mehrere Richter. Zentrale Frage war die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil das PKH-Verfahren bereits endgültig entschieden und ein Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz unzulässig ist. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zuungunsten des Antragstellers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur während der Anhängigkeit des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zulässig; nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist es grundsätzlich unzulässig.

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Nach Abschluss der richterlichen Tätigkeit in einer Instanz kann ein später eingebrachter Ablehnungsantrag die getroffene Entscheidung nicht mehr in Frage stellen und ist unbeachtlich.

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Eine abschließend beschiedene Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist in der Regel nicht weiter mit einem Rechtsmittel angreifbar.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Ablehnungsantrags bemisst sich anhand des Streitwerts der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 406, 567 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 398/08

Bundesgerichtshof, III ZA 4/15 und X ARZ 19/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Antragsstellers vom 01.07.2013 auf Ablehnung der Richter ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ### und ### im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2013 Bezug genommen werden.

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Darüber hinaus war der Ablehnungsantrag vom 01.07.2013 bereits insgesamt unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt war das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits abgeschlossen.

5

Das Ablehnungsgesuch kann, wenn die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird, von der Anhängigkeit des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss angebracht werden (Musielak / Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 44 Rn. 2 m.w.N.). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH NJW-RR 2007, 1653 m.w.N.).

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Die Kammer hatte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27.01.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.03.2010 zurückgewiesen. Damit war die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits unanfechtbar. Auch wenn man in der Eingabe des Antragstellers vom 15.05.2013 eine Gegenvorstellung sieht, ist diese mit Beschluss vom 14.06.2013 bereits abschließend beschieden worden. Gegen die Entscheidung der Gegenvorstellung ist jedes Rechtsmittel unzulässig (OLG Rostock, NJW-RR 2010, 215; Musielak / Fischer, a.a.O., § 127 Rn. 26). Eine weitere Tätigkeit der beteiligten Richter im konkreten Verfahren scheidet damit aus.

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II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.