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Oberlandesgericht Hamm·1 W 85/09·19.01.2010

Ablehnung eines Sachverständigen wegen befangenheitsbegründender Äußerungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht/SachverständigenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Streitpunkt war, ob abwertende, emotional gefärbte Reaktionen des Sachverständigen auf Einwendungen der Prozessbevollmächtigten eine Befangenheit rechtfertigen. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Es verwies darauf, dass wiederholte persönliche Angriffe die sachliche Bewertung des anwaltlich eingebrachten Vorbringens gefährden können.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Ablehnung des Sachverständigen stattgegeben; Ablehnungsgesuch als begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann bereits durch abwertende und persönlich getönte Äußerungen gegenüber Prozessbevollmächtigten begründet sein, wenn sie vernünftigerweise das Vertrauen in seine Unparteilichkeit erschüttern.

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Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; jede Tatsache, die ein vernünftiges subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigt, genügt.

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Reaktionen des Sachverständigen auf scharfe Kritik relativieren Befangenheitsbedenken nicht automatisch; überschreiten die Äußerungen die noch angemessene sachliche Reaktion, rechtfertigt dies die Ablehnung.

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Äußerungen, die sich gegen die Prozessbevollmächtigten richten, können das Ablehnungsrecht des Klägers begründen, weil sie die gebotene sachliche Berücksichtigung des über die Anwälte eingebrachten Vortrags gefährden.

Relevante Normen
§ 406, 42 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 164/08

Leitsatz

Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.12.2009 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12.11.2009 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2.10.2009 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die gem. § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.08.2009 und in seiner weiteren Stellungnahme vom 16.10.2009 aus der Sicht einer verständigen Partei anstelle des Klägers die Besorgnis, dass der Sachverständige zu seinen Lasten voreingenommen ist.

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Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Der Sachverständige ist als Gehilfe des Richters zur Objektivität und strengen Sachlichkeit verpflichtet (vgl. etwa OLG Oldenburg, ZMGR 2005, 119; OLG Zweibrücken, NJW 1998, 912). Für den hier geltend gemachten Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der ablehnenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann.

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Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann dann vorliegen, wenn der Sachverständige auf Einwendungen und Vorhaltungen der Partei derartig unangemessen reagiert, dass bei verständiger Betrachtung die Besorgnis aufkommen kann, der Sachverständige stehe der Partei nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. z.B. KG, MDR 2008, 528; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1087).

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Die Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. L in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.08.2009 und in seiner Stellungnahme vom 16.10.2009 überschreiten die Grenze zur noch angemessenen verbalen Reaktion auf deutliche und zum Teil scharfe Kritik des Klägers an seinen gutachterlichen Ausführungen; sie deuten auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hin, die bei einer verständigen Partei anstelle des Klägers befürchten lassen, dass Prof. Dr. L die Ausführungen des Klägers, die über seine Bevollmächtigten in den Rechtsstreit eingeführt werden, nicht mehr sachbezogen und neutral in seine Bewertungen aufnimmt.

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Der Sachverständige Prof. Dr. L ist in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.08.2009 auf die Einwendungen der Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 17.7.2009 gegen sein schriftliches Gutachten vom 3.6.2009 eingegangen. Dort ist ihm u.a. vorgehalten worden, den Sachvortrag des Klägers und von diesem zu den Akten gereichte Belege nicht berücksichtigt zu haben, wobei die Tendenz zu erkennen sei, die behandelnden Ärzte zu entlasten und ärztliches Vorgehen als vertretbar zu bewerten, welches eindeutig gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoße.

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Der Sachverständige reagiert persönlich betroffen und verbalaggressiv gegen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, indem er unter anderem ausführt, die anwaltliche Einlassung vom 17.7.2009 "stellt einen interessanten Cocktail aus subtiler Faktenverfälschung auf der Basis nachlässiger Lektüre und Verständnisunfähigkeit, geradezu vorsätzlicher Verständnislosigkeit für ausführlich erläuterte medizinisch Zusammenhänge, nicht substantiierte Behauptungen zu medizinischen Unterlagen und einer Argumentation unter der nicht statthaften Anwendung des ex post Wissens dar", von einer "Strategie der Falschbehauptung durch Faktenverdrehung" spricht, den "geneigten Leser" fragen lässt, "ob hinter der sinnentstellenden Vermengung der drei Befundregionen Ignoranz, Inkompetenz oder Vorsatz steht" und zu den von ihm festgestellten und vom Kläger für die Richtigkeit seines Vorbringens angeführten Markierungen auf den Röntgenfilmen abschließend ausführt, es sei "völliger Unsinn", dass auf diesen Bildern Frakturen gekennzeichnet worden seien, was aber die Klagevertretung nicht daran hindere, dieses an verschiedenen Stellen in ihrem Schreiben zu behaupten. Zu einer sachlichen Ebene gelangt der Sachverständige auch in seiner Stellungnahme vom 16.10.2009 nicht zurück, wenn er ausführt, der Schriftsatz vom 17.7.2009 "stellt in der persönlichen, über 20-jährigen Erfahrung des Gutachters als medizinischer Sachverständiger in seiner mangelnden Faktenorientierung und analytischen Flachheit, seinem dröhnenden Wortgestus und alles Sachliche erstickenden logorrhoischen Wortschwall ein Unikat anwaltlicher Tätigkeit dar."

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Zwar beziehen sich die Ausführungen des Sachverständigen unmittelbar nur auf die Bevollmächtigten des Klägers und nicht auf den Kläger persönlich, dem allein das Ablehnungsrecht zusteht; jedoch kann der Kläger aufgrund der v.g. Ausführungen bei verständiger Betrachtung die Befürchtung hegen, dass der Sachverständige eine nahezu feindselige Einstellung gegen seine Bevollmächtigten eingenommen hat mit der Folge, dass diese sich auch zu seinen Lasten auswirken wird, weil sich der Sachverständige seinem über seine Anwälte in den Rechtsstreit eingebrachten Vorbringen nicht mehr in der gebotenen Weise öffnet und nicht bereit ist, es in seine Bewertungen gleichwertig einzubeziehen.

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Auch werden die Äußerungen des Sachverständigen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dadurch entscheidend relativiert, dass sie eine Reaktion auf das zum Teil scharfe Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers darstellen und von sachbezogenen Ausführungen begleitet werden.

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Denn der Sachverständige überschreitet die Grenze der noch angemessenen deutlichen Reaktion auf die gegen ihn gerichteten Angriffe der Partei (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1353; Zöller-Greger, ZPO, 28. A., Rnr. 9 zu § 406 ZPO), weil die in zwei Schreiben über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten wiederholt formulierten scharfen Angriffe gegen die Bevollmächtigten des Klägers bei objektiver Würdigung derartig intensiv und nachhaltig wirken, dass der notwendige Sachbezug zurücktritt.

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II.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die entstandenen Kosten solche des Rechtsstreits sind.

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der Sachverständigenablehnung mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts bemessen.