Sofortige Beschwerde gegen Richterablehnung nach § 42 ZPO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs wegen angeblicher Befangenheit einer Richterin. Streitfrage war, ob die vorgetragenen Vorgänge Misstrauen in ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. Das OLG verneint dies: prozessuale Maßnahmen und vermeintliche Verfahrensfehler begründen ohne offenkundige Rechtsgrundlagenlosigkeit keinen Ablehnungsgrund. Ein Besetzungsmangel ist nicht über ein Ablehnungsgesuch zu rügen; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO setzt einen konkreten Grund voraus, der aus Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei das Misstrauen in dessen Unparteilichkeit rechtfertigt.
Eine bloße Verfahrensführung oder eine vermeintlich fehlerhafte gerichtliche Entscheidung begründet keinen Ablehnungsgrund; nur offensichtlich rechtsgrundlagenlose und in der Sache derart grob fehlerhafte Handlungen, dass sie willkürlich erscheinen, rechtfertigen eine Ablehnung.
Die Übernahme des Verfahrens und prozessuale Maßnahmen (z. B. das Abladen eines Zeugen, Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens) begründen ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt werden.
Die Kostenentscheidung im Ablehnungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Ablehnungsgesuchs bemisst sich nach dem Streitwert der Hauptsache.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 305/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,- €.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch aus durchweg zutreffenden Gründen zurückgewiesen.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten, sondern die Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei (Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 42, Rn. 5 mwN). Auf dieser Grundlage ist kein tragfähiger Anhaltspunkt für einen Ablehnungsgrund ersichtlich.
1) Die abgelehnte Richterin hat den Rechtsstreit im Vorfeld des bereits anberaumten Verhandlungstermins übernommen. Daraus, dass sie einen Zeugen auf seine Verhinderungsanzeige hin abgeladen und nicht nachträglich das persönliche Erscheinen der Mutter des Klägers angeordnet hat, kann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden. Der Kläger rügt insoweit eine Verfahrensführung, die bereits keine Rechtsfehler erkennen lässt. Unabhängig davon kann die Ablehnung nicht auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung oder Verfahrensweise gestützt werden (BGH NJW 2002, 2396; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 28). Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (Müko/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl:, § 42, Rn. 30 mwN). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
2) Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt werden (NJW-RR 2009, 210). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.