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Oberlandesgericht Hamm·1 W 7/14·11.03.2014

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 05.02.2014. Zentral war die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt und die Begründung der Zurückweisung unvollständig sei. Der Senat prüfte den vorgebrachten Vortrag und hielt die Beanstandungen für nicht durchgreifend; die Rüge wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 05.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie müssen jedoch nicht jeden Einzelpunkt des Vortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bescheiden.

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Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde reicht es zur Begründung aus, darzulegen, dass die Beanstandungen nicht durchgreifend sind; eine weitergehende Begründung ist nach § 321a ZPO in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht erforderlich.

3

Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn aus dem Vortrag des Rügeführers hervorgeht, dass entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen wurden.

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Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungs- bzw. Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu dienen, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe zu erzwingen.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a ZPO§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 365/08

Bundesgerichtshof, III ZA 5/15 und X ARZ 10/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsstellers vom 24.02.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 05.02.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH NJW-RR 2006, 63, BVerfG NJW 1997, 2310).

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Der Senat hat in dem Beschluss vom 05.02.2014 den gesamten Vortrag des Antragsstellers daraufhin geprüft, ob er die sofortige Beschwerde rechtfertigen kann. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine entsprechende Begründung beigefügt. Eine weiterreichende Begründung ist gem. § 321 a ZPO auch in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht geboten (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 321 a Rn. 17). Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BGH a.a.O.).