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Oberlandesgericht Hamm·1 W 7/14·04.02.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Richterablehnung nach Abschluss des PKH-Verfahrens zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragssteller wandte sich mit einer Ablehnung mehrerer Richter an das Landgericht; die sofortige Beschwerde hiergegen wurde vom OLG zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig war, weil das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits abgeschlossen und die Entscheidung unanfechtbar war. Die Beschwerde hatte insoweit materiell keinen Erfolg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 25.000 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur solange zulässig, wie das Verfahren in der Instanz anhängig ist; nach vollständig abgeschlossenem Instanzverfahren ist ein solches Gesuch grundsätzlich unzulässig.

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Nach Abschluss einer Instanz können Richter nicht mehr durch ein nachträglich eingelegtes Ablehnungsgesuch in ihrer bereits beendeten richterlichen Tätigkeit angegriffen werden.

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Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, die mit rechtskräftigen Beschlüssen beendet sind, sind grundsätzlich unanfechtbar und schließen nachträgliche Ablehnungsversuche aus.

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Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 406, 567 ZPO ist statthaft, führt aber nicht zum Erfolg, wenn das zugrunde liegende Ablehnungsgesuch aus prozessualen Gründen unzulässig ist.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich bei Richterablehnung nach dem Streitwert der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 567 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 365/08

Bundesgerichtshof, III ZA 5/15 und X ARZ 10/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der Antragssteller vom 01.07.2013 auf Ablehnung der Richter ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ### und ### im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2013 Bezug genommen werden.

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Darüber hinaus war der Ablehnungsantrag vom 01.07.2013 bereits insgesamt unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt war das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren abgeschlossen.

5

Das Ablehnungsgesuch kann, wenn die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird, von der Anhängigkeit des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss angebracht werden (Musielak / Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 44 Rn. 2 m.w.N.). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH NJW-RR 2007, 1653 m.w.N.).

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Die Kammer hatte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 28.10.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 05.12.2008 zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.07.2009 zurückgewiesen. Einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag in dieser Sache hat die Kammer mit Beschluss vom 28.05.2010 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20.08.2010 zurückgewiesen worden. Damit war die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unanfechtbar. Auch wenn man in der Eingabe des Antragstellers vom 17.05.2013 eine erneute Gegenvorstellung sieht, ist diese mit Beschluss vom 14.06.2013 bereits abschließend beschieden worden. Gegen die Entscheidung der Gegenvorstellung ist jedes Rechtsmittel unzulässig (OLG Rostock, NJW-RR 2010, 215; Musielak / Fischer, a.a.O., § 127 Rn. 26). Eine weitere Tätigkeit der beteiligten Richter im konkreten Verfahren scheidet damit aus.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.