Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Es fehlten substantiiertes Vorbringen und glaubhaft gemachte Tatsachen, dass der Richter zur Klagerücknahme veranlassen wollte. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen behaupteter Befangenheit setzt voraus, dass der Antragsteller konkrete und glaubhaft gemachte Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Richters ergibt.
Vage Hinweise oder Mutmaßungen, der Richter habe durch Äußerungen die Partei zur Klagerücknahme veranlassen wollen, begründen ohne substantiierten Vortrag keinen Befangenheitsverdacht.
Im Verfahren über die Ablehnung eines Richters obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für entscheidungserhebliche Umstände.
Die Kostenentscheidung nach Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert bei Richterablehnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (§ 47 Abs.1, § 48 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5 O 31/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. September 2009 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2009, Aktenzeichen: 5 O 31/09, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Ge-genstandswert von 20.305,55 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 3. August 2009 zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Kläger haben im Beschwerdeverfahren keine Umstände aufgezeigt, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es dem abgelehnten Richter am Landgericht C bei den mit Verfügung vom 23. Juni 2009 erteilten Hinweisen darauf angekommen ist, den Kläger zu einer Klagerücknahme zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der Richterablehnung dem Hauptsachestreitwert.