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Oberlandesgericht Hamm·1 W 49/14·17.07.2014

Sofortige Beschwerde verworfen: Anwaltszwang und Unstatthaftigkeit bei Beschwerdeentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob beim OLG eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und eingereicht wurde (Anwaltszwang nach §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO). Ferner ist das Rechtsmittel nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da das Landgericht im Beschwerdeverfahren entschieden hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten mangels Anwaltsvertretung und wegen Unstatthaftigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nur wirksam eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und eingereicht wird (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO).

2

Eine Ausnahme vom Anwaltszwang nach § 569 Abs. 3 Nr. 1–3 ZPO kommt nur bei den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; eine eigenhändige Einlegung genügt sonst nicht.

3

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Landgericht im Beschwerdeverfahren (nicht im ersten Rechtszug) ergangen ist.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 569 Abs. 3 ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO§ 571 Abs. 4 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11 T 32/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 ist unzulässig.

3

Die sofortige Beschwerde ist nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden und damit unwirksam. Die Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht hätte gem. §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3, 571 Abs. 4 S. 1 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und eingereicht werden müssen. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 – 3 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte hat die sofortige Beschwerde jedoch eigenhändig verfasst und selbst eingereicht.

4

Darüber hinaus ist eine sofortige Beschwerde auch nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht möglich. Denn das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren und damit nicht im ersten Rechtszug entschieden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.