Rechtshilfebeschwerde: Aufhebung der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zur Anhörung im Unterbringungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Herford erhob Rechtshilfebeschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens des Amtsgerichts Lemgo zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren. Streitpunkt war, ob §319 Abs.4 FamFG oder Zweckmäßigkeitsgründe die Rechtshilfe ausschließen. Das OLG hob die Ablehnung auf: §331 FamFG erlaubt die Anhörung im Wege der Rechtshilfe; eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit lag nicht vor. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts Herford gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens als begründet; Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtshilfebeschwerde nach § 159 Abs. 1 GVG ist gegen die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zulässig.
Ein zulässiges Rechtshilfeersuchen darf nach § 158 Abs. 1 GVG vom ersuchten Gericht nicht abgelehnt werden.
§ 331 FamFG ermöglicht ausdrücklich die persönliche Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe und weicht damit von § 319 Abs. 4 FamFG ab.
Ein Rechtshilfeersuchen kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden, etwa bei offensichtlicher Willkür oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten; hierfür müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Die Zweckmäßigkeit des Verfahrens ist vom ersuchten Gericht im Rahmen von §§ 158, 159 GVG nicht zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 2 AR 50/15
Tenor
Die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo vom 28.04.2015 – Az. 2 AR 50/15 – wird aufgehoben.
Gründe
Die Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts Herford vom 28.04.2015 ist gemäß § 159 Abs.1 GVG zulässig.
Sie ist auch begründet.
Das Amtsgericht Herford hat das Amtsgericht Lemgo unter dem 24.04.2015 im Wege eines zulässigen Rechtshilfeersuchens um die Anhörung des Betroffenen zum Unterbringungsbeschluss vom selben Tage gebeten. Das Ersuchen durfte nicht abgelehnt werden, § 158 Abs.1 GVG.
Eine Ausnahme vom Ablehnungsverbot vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar ist dem Amtsgericht Lemgo zuzugeben, dass gemäß § 319 Abs.4 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen soll. Hiervon weicht aber – dies hat auch das Amtsgericht Lemgo berücksichtigt – die Vorschrift des § 331 FamFG ausdrücklich ab. Danach ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe abweichend von § 319 Abs.4 FamFG zulässig.
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise auch dann abgelehnt werden kann, wenn es offensichtlich willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat vermag auch insoweit hinreichende Anhaltspunkte nicht festzustellen. Soweit das Amtsgericht Lemgo in diesem Zusammenhang erneut darauf verweist, der Weg vom Amtsgericht Herford zur A Nervenklinik in C sei kürzer ist als derjenige vom Amtsgericht Lemgo zur Klinik, kann dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.04.2015 – 1 W 31/15 -, auf die der Senat Bezug nimmt, dahinstehen. Dasselbe gilt für die Erwägung, dass Mehraufwand durch den in der Sache eingearbeiteten Richter vermieden werden können. Die Zweckmäßigkeit des Verfahrens kann im Rahmen von §§ 158, 159 GVG nicht geprüft werden (vgl. BayObLG NJOZ 2004, 2918).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.