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Oberlandesgericht Hamm·1 W 28/10·11.04.2010

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Sachverständigenablehnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen X ein. Das OLG Hamm hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts (6.072 €) angesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung der Sachverständigenablehnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten; Beschwerdewert 6.072 € (1/3 des Streitwerts).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände enthält.

2

Die Ablehnung eines Sachverständigen erfordert substantiiert vorgetragene, begründete Ablehnungsgesuche; pauschale oder nicht näher ausgeführte Einwendungen genügen nicht.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gilt § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Bei Ablehnung eines Sachverständigen wird der Wert des Beschwerdeverfahrens typischerweise mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts bemessen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 557/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.12.2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9.12.2009 wird bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 6.072,00 € auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die gegen den Sachverständigen X gerichteten Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 31.10.2008 und 18.9.2009 zurückgewiesen.

4

Zur Begründung wird auf Inhalt des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.02.2010 verwiesen.

5

Das Beschwerdevorbringen enthält keine Aspekte, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Senatsverfügung vom 10.03.2010 mit der korrigierenden Anmerkung Bezug genommen, dass das dort erwähnte Schreiben des Sachverständigen nicht unter dem 5.1.2010, sondern unter dem 13.01.2010 verfasst worden ist. Die Beklagten haben Einwendungen gegen die dortigen Ausführungen nicht erhoben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird im vorliegenden Fall der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts bemessen.