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Oberlandesgericht Hamm·1 W 12/23·25.02.2024

Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsgesuchs eines Aktuars zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrecht/BeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Bestellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (ehemaliger Aktuar) in einem Streit um Prämienanpassungen und rügte Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück; das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung. Es stellt fest, dass die frühere Tätigkeit als Aktuar allein keine Befangenheit begründet und es an konkreten Anhaltspunkten fehlt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die frühere Tätigkeit eines Sachverständigen als Aktuar für einen Versicherer begründet nicht allein die Besorgnis der Befangenheit in einem gegen einen anderen Versicherer geführten Prämienanpassungsstreit.

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Ein Ablehnungsgrund wegen eines "gleichartigen Sachverhalts" liegt nur vor, wenn die frühere Tätigkeit sich auf das identische Produkt bzw. dieselben Tarife und rechtlichen Anpassungsgrundlagen bezogen hat.

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Die bloße Befürchtung, ein gerichtlicher Sachverständiger könne zugunsten von Versicherern auslegen, rechtfertigt ohne hinzutretende konkrete Umstände keine Besorgnis der Befangenheit.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen obergerichtlich bereits geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 ZPO vorliegt.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 5 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 02 O 53/22

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.03.2023 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rubrum

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I.

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages, den der Kläger bei der Beklagten unterhält.

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Mit Beschluss vom 02.12.2022 (Bl. 821 ff. elektronische Hauptakte I. Instanz) hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschluss vom 31.01.2023 (Bl. 875 elektronische Hauptakte I. Instanz) den Aktuar C. zum Sachverständigen bestellt, der den Gutachtenauftrag mit Schreiben vom 12.02.2023 (Bl. 882 elektronische Hauptakte I. Instanz) bestätigt hat.

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Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 (Bl. 887 ff. elektronische Hauptakte I. Instanz) hat der Kläger den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Sachverständige viele Jahre verantwortlicher Aktuar eines anderen Versicherers gewesen sei und in dieser Funktion die Prämienanpassungen sämtlicher Tarife in diversen Jahren verantwortet habe, die derzeit ebenfalls vielfach gerichtlich überprüft würden. Der Sachverständige habe schon unter Reputationsgesichtspunkten ein Eigeninteresse daran, dass an die Auslegung der maßgeblichen materiellen Anpassungsvoraussetzungen möglichst „versichererfreundliche“ Anforderungen gestellt würden. Ihm biete sich vorliegend bezüglich verschiedener, vom Kläger näher ausgeführter Gesichtspunkte die Gelegenheit, durch entsprechende Ausführungen zugunsten des Versicherers Einfluss auf die vorgenannte Auslegung zu nehmen, die sodann der Position des Unternehmens, für das der Sachverständige früher tätig gewesen sei, in dessen Verfahren hilfreich sei.

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Dieses Befangenheitsgesuch hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.03.2023 (Bl. 948 ff. elektronische Hauptakte I. Instanz) als unbegründet zurückgewiesen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VI ZB 31/16 -, juris) ein Ablehnungsgrund auch dann angenommen werden, wenn der gerichtliche Sachverständige für einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet habe und die Interessen des Dritten denen der ablehnenden Partei in gleicher Weise wie die der anderen Partei entgegengesetzt seien. Eine solche Konstellation sei vorliegend jedoch unabhängig von der Frage nicht gegeben, ob die Tätigkeit als Aktuar im Rahmen der Zustimmung zu einer Prämienanpassung überhaupt mit der Tätigkeit als Privatgutachter vergleichbar sei. Denn von einem die

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Besorgnis der Befangenheit begründenden „gleichartigen Sachverhalt“ könne im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei den Prämienanpassungen des Krankenversicherers, denen der jetzige Sachverständige vormals als Aktuar seine Zustimmung erteilt habe, und den nunmehr gerichtlich zu begutachtenden Prämienanpassungen um das gleiche Produkt handeln würde. Dies sei hier aber insbesondere angesichts gänzlich anderer Tarife mit anderen Anpassungsbeträgen und anderen Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.03.2023 (Bl. 999 ff. elektronische Hauptakte I. Instanz), der das Landgericht mit Beschluss vom 11.04.2023 (Bl. 1017 f. elektronische Hauptakte I. Instanz) nicht abgeholfen hat. Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.06.2023 (Bl. 5 ff. elektronische Hauptakte II. Instanz), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend begründet.

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Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtete Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, denn das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

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Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, die das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

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Der Senat teilt die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine frühere Tätigkeit eines Sachverständigen als Aktuar für einen Versicherer für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit als Sachverständiger im Rahmen eines gegen einen anderen Versicherer geführten Rechtsstreits im Zusammenhang mit Prämienanpassungen begründet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2023 - 7 W 6/23 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2019, Az. 7 W 17/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BLD 15). Allein die Befürchtung, dass der gerichtliche Sachverständige versucht sein könne, durch eine „versichererfreundliche“ Darstellung und Handhabung der vom Kläger angeführten Anpassungsvoraussetzungen auf deren „versichererfreundliche“ Auslegung durch das Gericht hinzuwirken, was sich wiederum in anderen Zivilrechtsstreitigkeiten zu Gunsten seines früheren Arbeitgebers auswirken könne und seine eigene diesbezügliche frühere Tätigkeit rechtfertigen könne, genügt ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände nicht.

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Schon nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei dem anderen Versicherer lediglich um den früheren Arbeitgeber des Sachverständigen; ein weiterhin

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bestehendes Näheverhältnis ist weder vorgetragen noch ersichtlich und wird auch nicht durch den vorgetragenen Umstand begründet, dass der Sachverständige in einem anderen Verfahren von diesem Unternehmen als Zeuge benannt worden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Prämienanpassungen, an denen der abgelehnte Sachverständige selbst mitgewirkt hat (und deren nachträgliche Rechtfertigung durch diesen vom Kläger befürchtet wird), nicht durch diesen, sondern durch andere Sachverständige geprüft werden. Dafür, dass diese sich wiederum zu Lasten der anderweitigen Kläger wesentlich von der Tätigkeit des hiesigen gerichtlichen Sachverständigen beeinflussen lassen würden, fehlen konkrete Anhaltspunkt. Gleiches gilt für eine Beeinflussung der jeweils erkennenden Gerichte, denen die Würdigung der gutachterlichen Ergebnisse sowie die Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe jeweils in eigener Verantwortung obliegen. Diese Zusammenhänge sind derart offensichtlich, dass auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar und somit auch nicht die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Verfahren gleichwohl versucht sein könnte, bei seiner Begutachtung mittelbar doch in - früherer - eigener Sache zu agieren (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 24).

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Die sofortige Beschwerde des Klägers hat danach keinen Erfolg.

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Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2023 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht. Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Die vorliegend maßgeblichen Grundsätze zur Beurteilung einer etwaigen Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen sind obergerichtlich in ausreichendem Maße geklärt; dies gilt auch für die konkrete Konstellation eines mit der Erhöhung von Versicherungsbeiträgen befassten, früher selbst anderweitig als Aktuar tätigen Sachverständigen.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren war nicht veranlasst, da eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 1, 2 GKG nur dann von Amts wegen stattfindet, wenn streitwertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Vorliegend fällt jedoch lediglich eine Festgebühr nach KV 1812 an. Eine im Hinblick

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auf die Rechtsanwaltsgebühren veranlasste Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag.