Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Antragssteller erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand war, ob das rechtliche Gehör verletzt sei, weil das Gericht nicht auf einzelne Vorbringen eingegangen sei. Der Senat stellte fest, er habe das Vorbringen geprüft und die Beanstandungen als nicht durchgreifend verworfen. Die Rüge wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Antragssteller trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragssteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht die Vorbringen der Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es besteht keine Pflicht, jeden Einzelpunkt des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG genügt es, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien berücksichtigt; eine gesonderte Besprechung aller Detaileinwendungen in der Entscheidungsbegründung ist nicht erforderlich.
Bei Entscheidungen über Nichtzulassungs- oder sofortige Beschwerden ist eine weitergehende Begründungsergänzung nach § 321a ZPO (entsprechend § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO) nicht geboten; eine Anhörungsrüge kann nicht zum Zweck der Begründungsergänzung genutzt werden.
Wenn das Gericht den Vortrag geprüft und die Beanstandungen als nicht durchgreifend angesehen hat, ist die Anhörungsrüge zurückzuweisen; die Kosten des Rügeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 451/10
Bundesgerichtshof, III ZA 6/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragsstellers vom 28.02.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH NJW-RR 2006, 63, BVerfG NJW 1997, 2310).
Der Senat hat in dem Beschluss vom 07.02.2014 den gesamten Vortrag des Antragsstellers daraufhin geprüft, ob er die sofortige Beschwerde rechtfertigen kann. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine entsprechende Begründung beigefügt. Eine weiterreichende Begründung ist gem. § 321 a ZPO auch in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht geboten (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 321 a Rn. 17). Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BGH a.a.O.).