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Oberlandesgericht Hamm·1 W 10/14·11.03.2014

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde – unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Erinnerung/Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil nicht jeder Vortragspunkt ausdrücklich besprochen wurde. Der Senat prüfte das Vorbringen, hielt die Einwendungen für nicht durchgreifend und wies die Rüge als unbegründet zurück; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht keine Pflicht, jeden einzelnen Vortragspunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

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Bei der Entscheidung über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt es, wenn das Gericht darlegt, dass die Einwendungen nicht durchgreifend sind; eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.

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Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, nachträglich eine Ergänzung oder Ausweitung der Entscheidungsgründe zu erzwingen; es besteht keine Verpflichtung zur Begründungsergänzung durch das Rechtsmittel der Anhörungsrüge.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321 a ZPO§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 476/08

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsstellers vom 26.02.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 05.02.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

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Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH NJW-RR 2006, 63, BVerfG NJW 1997, 2310).

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Der Senat hat in dem Beschluss vom 05.02.2014 den gesamten Vortrag des Antragsstellers daraufhin geprüft, ob er die sofortige Beschwerde rechtfertigen kann. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine entsprechende Begründung beigefügt. Eine weiterreichende Begründung ist gem. § 321 a ZPO auch in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht geboten (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 321 a Rn. 17). Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BGH a.a.O.).