Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung wegen Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte gegen einen Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein, mit dem seine Ablehnungsanträge gegen mehrere Richter zurückgewiesen wurden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da keine konkreten Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorgetragen wurden. Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen sind nicht erkennbar. Ein erneuter PKH-Antrag enthielt keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Ablehnungsanträge wegen Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 25.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt die substantiierten Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte voraus; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Vorwürfe genügen nicht.
Eine sofortige Beschwerde nach §§ 406, 567 ZPO ist statthaft, führt aber nur zum Erfolg, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welche Umstände eine Befangenheit begründen.
Ein neuer Prozesskostenhilfeantrag ist nur dann als neu und damit gesondert zu prüfen, wenn er neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen enthält; fehlt es daran, darf die Kammer darauf hinweisen, dass keine neuen Aspekte vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Beschwerdegegenstandes bei Richterablehnung bemisst sich nach dem Streitwert der Hauptsache.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 476/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Antragsstellers vom 26.07.2013 auf Ablehnung der Richter ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ### und ### im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2013 Bezug genommen werden.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit der in diesem Verfahren tätigen Richter rechtfertigen könnten, hat der Antragssteller nicht ausreichend dargelegt. Verfahrensfehler oder eine Gehörsverletzung vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kammer hat die Eingabe des Antragsstellers vom 18.05.2013 als neuen Prozesskostenhilfeantrag behandelt. Der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag in dieser Sache war von der Kammer bereits mit Beschluss vom 17.02.2009 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22.04.2009 zurückgewiesen. Damit war die Entscheidung über den ersten Prozesskostenhilfeantrag bereits unanfechtbar. Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, wenn die Kammer in dem Beschluss vom 11.07.2013 lediglich darauf hinweist, dass der neue Antrag vom 18.05.2013 keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte enthält.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.