Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 94/13·13.05.2013

Rechtsbeschwerde verworfen: Antragserfordernis und Zustellung in Sicherungsverwahrung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtZustellungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss. Streitpunkt war die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 2 StVollzG) und die Wirksamkeit der Zustellung angeordneter Schriftstücke. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil kein zulässiger Antrag und kein Zulassungsgrund vorliegen. Es stellt klar, dass Ablage in Anwesenheit des Untergebrachten nach Annahmeverweigerung als persönliche Aushändigung gelten kann.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Untergebrachten als unzulässig verworfen; kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung und kein Zulassungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 2 StVollzG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

2

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraus; diese Verfahrensvoraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen.

3

Nicht jede Aufforderung oder Weigerung des Antragsgegners begründet eine für § 109 StVollzG relevante ‚Maßnahme‘; es bedarf eines konkreten Vortrags über die Rechtsverletzung.

4

Bei angeordneter Bekanntmachung gilt eine Zustellung durch persönliche Aushändigung als wirksam, wenn Schriftstücke in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden, nachdem dieser die Annahme verweigert hat.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 166 ff.§ 180, StPO § 37§ 109 Abs. 2 StVollzG§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV StVK 63/12

Leitsatz

In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Über den fehlenden Zulassungsgrund hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (KG, NStZ-RR 2010, 61, zit. bei juris, Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 32, zit. bei juris, Rdnr. 11, jeweils m.w.N.). Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

3

Das Ansinnen des Antragsgegners, der Antragssteller möge persönlich in der Kammer erscheinen, um dort nach bereits erfolgter Genehmigung seines entsprechenden Antrages die von ihm begehrten Klarsichthüllen aus seiner Habe entgegen zu nehmen, sowie die damit verbundene Weigerung, dem Betroffenen die Klarsichthüllen „frei Haftraum“ zu liefern, stellt – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – bereits keine Maßnahme dar, die einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist.

4

Auf die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und damit einhergehend auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rechtsbeschwerde kommt es nach alledem im vorliegenden Fall nicht an.

5

Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme er verweigert, von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen ist, wenn diese aufgrund der Verweigerung der Annahme in seiner Anwesenheit im Haftraum abgelegt werden.