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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 92/19·08.05.2019

Rechtsbeschwerde verworfen: Anspruch auf Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (§53 StVollzG NRW)

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Versagung einer Ausführung nach §53 StVollzG NRW zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Das OLG bestätigt, dass die Strafvollstreckungskammer und die JVA im Rahmen ihres eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu Recht keine aktuellen oder drohenden Beeinträchtigungen der Lebenstüchtigkeit festgestellt haben. Eine zu klärende Besonderheit—die Überprüfung weniger einschränkender Fesselungsmethoden ("Hamburger Fesselung")—ändert nichts am Ergebnis. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Notwendigkeit einer Ausführung nach §53 Abs.3 StVollzG liegt im Rahmen eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer; eine gerichtliche Beanstandung bedarf erkennbarer, rechtsfehlerhafter Würdigung.

2

Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit setzt das Vorliegen aktueller oder konkret drohender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit voraus; eine bloße mehrjährige Vollstreckungsdauer begründet diesen Anspruch nicht ohne weiteres.

3

Wenn die Annahme besteht, dass Sicherungsmaßnahmen den Zweck einer Ausführung gefährden könnten, ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Sicherungsmaßnahmen (z. B. die unter der Kleidung zu tragende "Hamburger Fesselung") geeignet sind, den Zweck der Maßnahme zu erhalten.

4

Eine Rechtsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn eine Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. §§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW§ 53 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 101 StVK 4188/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des ihr zustehenden und nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass im Fall des Betroffenen Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit derzeit nicht feststellbar sind und darüber hinaus auch noch nicht im Sinne der zu § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW ergangenen Senatsrechtsprechung drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III-1 Vollz(Ws) 441/17 –, Rn. 15, juris, unter Bezugnahme auf LT-Drucksache 16/5413, 129 f.), mit der Folge, dass die Eingangsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht gegeben sind. Solche drohenden Beeinträchtigungen sind auch nach einer nunmehr etwas mehr als siebenjährigen Haftdauer auch noch nicht ohne weiteres anzunehmen.

3

Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Justizvollzugsanstalt und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der weiteren Begründung in rechtlich bedenklicher Weise darauf abstellt, dass der Zweck einer solchen Maßnahme zudem infolge der wegen anzunehmender Fluchtgefahr gebotenen Sicherungsmaßnahmen und die damit einhergehende „in jedem Fall sichtbare Handfessel“ im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW gefährdet würde, da die Prüfung einer den Zweck der Maßnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigenden Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung, die unter der Kleidung getragen wird und den Gefesselten insbesondere in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zumindest nicht erkennbar erfolgt ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 1 Vollz(Ws) 715/18 –, juris).