Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung erhöhten Ersatzeinkaufs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte eine Anhebung des Ersatzeinkaufs für alle Pakete auf den neunfachen Tagessatz; die JVA lehnte ab. Die Strafvollstreckungskammer verpflichtete die JVA zur Gewährung des höheren Ersatzeinkaufs. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig und bestätigt, dass die Rundverfügung verfassungskonform auszulegen ist; eine unbegründete Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 GG.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der JVA-Leiterin als unzulässig verworfen; angefochtener Beschluss des Landgerichts bleibt vollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG setzt voraus, dass der Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig ist.
Eine Rundverfügung ohne Gesetzescharakter ist nicht als ‚gesetzliche Vorschrift‘ i.S. der Zulassungsgründe zur Fortbildung des Rechts anzusehen.
Ist eine behördliche Regelung aufgrund interner Verwaltungsvorschriften so gebunden, dass ein Gleichlauf zwischen verschiedenen Obergrenzen besteht, kann die Strafvollstreckungskammer bei fehlendem sachlichem Grund eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG feststellen.
Spruchreife i.S. der Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Vornahme einer Amtshandlung liegt vor, wenn das der Behörde zustehende Ermessen auf Null reduziert ist und damit kein vernünftiger Ermessensspielraum mehr besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33i StVK 739/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2012 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wird in der Justizvollzugsanstalt C die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Nach der durch die Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012 (4510 – IV.40) näher geregelten Verwaltungspraxis dürfen Sicherungsverwahrte zur Wahurng des Abstandsgebots über den auch den Strafgefangenen erlaubten Empfang von jährlich drei Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln hinaus pro Quartal ein weiteres Paket erhalten. Anders als bei den Strafgefangenen, bei denen die Pakete einschließlich der Verpackung maximal 3 kg und zu Weihnachten maximal 5 kg wiegen dürfen, gilt für die Sicherungsverwahrten für sämtliche Pakete eine einheitliche Gewichtsobergrenze von 5 kg einschließlich der Verpackung. Sicherungsverwahrte, die kein Paket erhalten, dürfen zum Ausgleich aus dem Eigengeld Nahrungs- und Genussmittel einkaufen, und zwar bis zum siebenfachen – beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen – Tagessatz (derzeit 11,34 €) der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG), sofern das Eigengeld nicht als Überbrückungsgeld benötigt wird.
Mit Blick auf die einheitliche Anhebung der Gewichtsobergrenze beantragte der Betroffene unter dem 03. September 2012, auch den Ersatzeinkauf hinsichtlich aller Pakete – und nicht nur hinsichtlich des Weihnachtspakets – bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung zu genehmigen. Dies lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt C unter Bezugnahme auf die oben genannte ministerielle Rundverfügung ab, was dem Betroffenen am 13. September 2012 eröffnet wurde.
Auf seinen hiergegen fristgerecht angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt C vom 13. September 2012 mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. November 2012 auf und verpflichtete sie, den Ersatzeinkauf von Nahrungs- und Genussmitteln bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung zu genehmigen, sofern das Eigengeld nicht als Überbrückungsgeld benötigt wird. Zur Begründung führte die Strafvollstreckugskammer aus, dass sowohl die Verwaltungsvorschriften zu § 33 StVollzG als auch Nr. 2 der Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012 (4510 – IV.40), wonach Pakete an Sicherungsverwahrte generell ein maximales Gesamtgewicht von jeweils 5 kg haben dürfen und wonach ein Ersatzeinkauf auch für die zusätzlichen Pakete vorgesehen sei, zu einer Selbstbindung der Verwaltung führten. Diese Selbstbindung beziehe sich gleichermaßen auf die Gleichbehandlung von solchen Sicherungsverwahrten, die Pakete erhalten und solchen, die keine Pakete erhalten. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, warum in Nr. 2.3 der Rundverfügung für Sicherungsverwahrte eine Anhebung der Gewichtsbegrenzung von vormals grundsätzlich 3 kg (mit Ausnahme des Weihnachtspakets: 5 kg) auf nunmehr einheitlich maximal 5 kg vorgenommen worden sei, bei der Ermöglichung des Ersatzeinkaufs aber eine entsprechende Anhebung unterblieben sei. Dies sei systemwidrig, zumal auch die in den Verwaltungsvorschriften zu § 33 StVollzG vorgesehene erhöhte Gewichtsobergrenze von 5 kg für das Weihnachtspaket (VV Nr. 2 Abs. 1) mit einer entsprechend erhöhten Wertgrenze für den Ersatzeinkauf für das Weihnachtspaket auf den neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (VV Nr. 6 Abs. 1) korrespondiere. Die Ablehnung eines dem erhöhten Gewicht entsprechenden Ersatzeinkaufs zu dem erhöhten neunfachen Tagessatz stelle somit eine ungerechtfertigte und gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. Da infolge des skizzierten Systens, welches einen Gleichlauf zwischen Gewichts- und Wertgrenzen vorsehe, eine andere Entscheidung als diejenige, den Höchstwert des Ersatzeinkaufs entsprechend der Erhöhung der Gewichtsbegrenzung der empfangenen Pakete ebenfalls zu erhöhen, nicht denkbar sei, sei vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null und somit von Spruchreife auszugehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Insbesondere sei die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. So hätte auch in Betracht gezogen werden können, dem Abstandsgebot dadurch Rechnung zu tragen, den Sicherungsverwahrten insgesamt einen noch höheren Ersatzeinkauf zu gestatten. Im Übrigen sei die Entscheidung vom 13. September 2012 ermessensfehlerfrei getroffen worden.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich den Ausführungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt angeschlossen und im Übrigen angemerkt, dass im Hinblick auf den Ersatzeinkauf für Weihnachtspakete in Bezug auf Sicherungsverwahrte eine Regelungslücke erkennbar geworden sei, die kurzfristig geschlossen werden solle. Die Regelung befinde sich derzeit in Überarbeitung.
Auf den entsprechenden Antrag in der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Senat den Vollzug der angfeochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 116 Rdnr. 3 m.w.N.). Soweit es vorliegend um die Auslegung der Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012 (4510 – IV.40) geht, handelt es sich hierbei schon nicht um Regelungen mit Gesetzescharakter und daher nicht um gesetzliche Vorschriften im Sinne der oben genannten Definiton. Darüber hinaus zeigt die Rechtsbeschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht auf. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Strafvollstreckungskammer befugt ist, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, eine beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Dies ist namentlich der Fall, wenn Spruchreife besteht, was bei einem der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum oder Ermessen nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 115 Rdnr. 12 m.w.N.).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass – soweit ersichtlich – weitere Entscheidungen zu der verfahrensgegenständlichen Frage der Anhebung des Werts für den Ersatzeinkauf für Sicherungsverwahrte entsprechend der erfolgten Anhebung des Gewichts der von ihnen zu empfangenen Pakete bislang noch nicht ergangen sind. Eine von der angefochtenen Entscheidung ausgehende Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vermag der Senat aber jedenfalls deshalb nicht zu erkennen, weil er den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses beitritt. Solange die Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012 (4510 – IV.40) gilt, kann sie verfassungskonform nämlich nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Erhöhung der Gewichtsobergrenze für die Pakete auf einheitlich 5 kg auch zu einer entsprechenden einheitlichen Erhöhung des Wertes für den Ersatzeinkauf bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung zu führen hat. Der Gleichlauf zwischen dem zulässigen Höchstgewicht des Pakets einerseits und dem Wert des Ersatzeinkaufs andererseits ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 33 StVollzG angelegt. Diese erlauben Strafgefangenen den Empfang von Paketen, der nach Anzahl (drei) und Gewicht (maximal 5 kg für das Weihnachtspaket, maximal 3 kg für die übrigen Pakete) beschränkt ist (VV Nr. 1 und 2 Abs. 1). Strafgefangenen, die kein Paket erhalten, ist ein sog. Ersatzeinkauf gestattet, der betragsmäßig begrenzt wird, und zwar bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung für den Weihnachtsersatzeinkauf und im Übrigen bis zum siebenfachen Tagessatz der Eckvergütung (VV Nr. 6 Abs. 1). Einem Paket von 5 kg entspricht daher ein Ersatzeinkauf bis zur Höhe des neunfachen Tagessatzes der Eckvergütung; einem Paket von 3 kg entspricht ein Ersatzeinkauf bis zur Höhe des siebenfachen Tagessatzes der Eckvergütung. Diese Regelungen gelten über § 130 StVollzG für Sicherungsverwahrte entsprechend. Mit Blick auf das Abstandsgebot sieht die Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012 (4510 – IV.40) vor, dass die Sicherungsverwahrten pro Quartal ein weiteres Paket empfangen dürfen (insgesamt also bis zu sieben Pakete jährlich), wobei für sämtliche Pakete – einschließlich des Weihnachtspakets – eine einheitliche Gewichtsobergrenze von 5 kg bestimmt ist. Nr. 2.3 der Rundverfügung gestattet Sicherungsverwahrten, die kein Paket erhalten, auch hinsichtlich der zusätzlichen Pakete einen Ersatzeinkauf, begrenzt hierbei jedoch den Wert nur für den Weihnachtsersatzeinkauf auf den neunfachen und im Übrigen auf den siebenfachen Tagessatz der Eckvergütung. Diese Durchbrechung des Gleichlaufs zwischen Gewichts- und Wertobergrenze stellt, worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat, eine ungerechtfertigte und gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung derjenigen Sicherungsverwahrten dar, die kein (bzw. kein über das Weihnachtspaket hinausgehendes) Paket empfangen. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich und mit der Selbstbindung der Verwaltung nicht zu vereinbaren, solche Sicherungsverwahrte schlechter zu stellen und ihnen – vom Weihnachtsersatzeinkauf abgesehen – einen Ersatzeinkauf nur in der einem 3-kg- Paket entsprechenden Höhe zu gestatten, obwohl das Maximalgewicht für Pakete ausnahmslos 5 kg beträgt.
Mit dieser Entscheidung ist der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2012 gegenstandslos. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist folglich (wieder) vollziehbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.