Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs durch die Strafvollstreckungskammer des LG Essen ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 28 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend auf das Verfahren nach § 120 StVollzG Anwendung findet und die Entscheidung nur mit der Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsache anfechtbar ist. Die Gerichtskosten werden nach § 21 GKG nicht erhoben, da der Betroffene irrtümlich über das Rechtsmittel belehrt worden war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen; keine Gerichtskosten erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 StPO).
Die Ausnahme des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, wonach Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, die einen erkennenden Richter betreffen, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden können, findet auf Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG entsprechend Anwendung.
Ist die in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geregelte Ausnahme einschlägig, ist die sofortige Beschwerde unzulässig; die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann dann nur mit der Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsache angegriffen werden.
Nach § 21 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, wenn sie durch fehlerhafte Behandlung der Sache, etwa durch unzutreffende Belehrung über ein Rechtsmittel, verursacht wurden und der Beteiligte bei richtiger Information von der Geltendmachung des Rechtsmittels abgesehen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, StVK 93/22
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein von dem Betroffenen erhobenes Ablehnungsgesuch gegen die erkennende Richterin am Amtsgericht A als unbegründet zurückgewiesen. Am Ende des Beschlusses heißt es:
„Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zulässig.“
Dem Beschluss wurde bei Übersendung an den Betroffenen jeweils die „RMB sofortige Beschwerde“ beigefügt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt.
In den (gleichgelagerten) Verfahren III-1 Vollz(Ws) 5/23 – 11/23 ist der Betroffene darauf hingewiesen worden, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Er hat darauf mit Schreiben vom 09. Januar 2023 reagiert und darauf hingewiesen, dass er jeweils über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde belehrt worden sei und er nichts dafür könne, wenn dies falsch gewesen sei. Von einer Anhörung im vorliegenden Verfahren wurde vor dem Hintergrund dieser Erklärung und im Hinblick auf die dem Betroffenen günstige Kostenentscheidung abgesehen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das die erkennende Richterin am Amtsgericht A betreffende Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, durch welchen ein Ablehnungsgesuch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist indes im vorliegenden Verfahren unzulässig, da die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO eingreift. Danach kann die Entscheidung (über ein Ablehnungsgesuch) nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft. Diese in der Formulierung auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren zugeschnittene Vorschrift findet im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der die Ablehnung eines Strafvollstreckungsrichters verwerfende Beschluss nur zusammen mit der Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung anfechtbar ist (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage, § 120 Rn. 3, § 116 Rn. 5 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Der Betroffene ist mit der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise darauf hingewiesen worden, dass ihm dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts zustehe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der Anbringung seines Rechtsmittels abgesehen hätte, wenn er von der Strafvollstreckungskammer zutreffend auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung nur im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung hingewiesen worden wäre.