Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention ohne zeitnahe Abklärung rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Strafgefangene begehrte nach Erledigung besonderer Sicherungsmaßnahmen die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an das Feststellungsinteresse überspannt hatte; bei neun Tagen Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum mit Ausschluss von Arbeit und Freizeit liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nahe. In der Sache stellte der Senat die Rechtswidrigkeit fest, weil die Erforderlichkeit zur Suizidprävention nicht hinreichend abgesichert war. Insbesondere hätte vor bzw. spätestens am Tag der Bescheidbekanntgabe eine zeitnahe psychologische Abklärung veranlasst werden müssen (Verhältnismäßigkeit).
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Beschluss aufgehoben und Rechtswidrigkeit der Sicherungsmaßnahmen festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse nach Erledigung vollzugsbehördlicher Maßnahmen kann bereits aus einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff und einem daraus folgenden Rehabilitationsinteresse folgen; eines gesonderten Vortrags bedarf es dann regelmäßig nicht.
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StVollzG NRW setzen eine in erhöhtem Maße bestehende Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung voraus; die zugrunde liegende Prognose unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Beurteilungsspielraum).
Bei Anordnung und Aufrechterhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 70 Abs. 3 StVollzG NRW) strikt zu wahren; die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie zur Zweckerreichung erforderlich ist.
Stützt sich die Gefahrenprognose maßgeblich auf die erwartete Reaktion eines Gefangenen auf die Bekanntgabe einer belastenden Entscheidung, ist zur Klärung einer akuten Suizidgefahr grundsätzlich eine zeitnahe psychologische Abklärung vor oder spätestens am Tag der Bekanntgabe einzuholen bzw. zu veranlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 161 StVK 35/20
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der von dem Antragsgegner am 26. Mai 2020 angeordneten Sicherungsmaßnahmen und der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Haftraum, Ausschluss von Freizeitaktivitäten und der Arbeit) am 26. Mai 2020 und deren Aufrechterhaltung bis zum 04. Juni 2020 rechtswidrig war.
Die gerichtliche Gebühr für das Verfahren in erster Instanz wird um 4/5 ermäßigt. Die Landeskasse hat die entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen in erster Instanz zu 4/5 zu tragen. Im Übrigen trägt der Betroffene diese selbst, ebenso wie die gerichtliche Gebühr erster Instanz.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen dreifachen Mordes. Er befindet sich seit dem 20. März 2012 in der JVA Z. Am 08. März 2020 beantragte er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) bei dem Leiter der JVA Z (im Folgenden: Antragsgegner), ihm die Möglichkeit zu verschaffen, sich auf eigene Kosten Medikamente zur Verwirklichung eines Suizids zu beschaffen. Der Antragsgegner wies den Antrag am 26. Mai 2020 zurück und ordnete am selben Tag Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention an, weil nach seiner Einschätzung nach dem Verhalten des Betroffenen Grund zu der Besorgnis bestand, dass der Betroffene nach Eröffnung des negativen Bescheids dem Wunsch, seinem Leben ein selbstbestimmtes, würdevolles Ende zu setzen, anderweitig verwirklichen werde. Der Betroffene wurde in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und für die Dauer der Maßnahmen von Freizeitaktivitäten und der Arbeit ausgeschlossen. Nach durchgeführter psychologischer Exploration und Vorliegen einer psychologischen Stellungnahme zur Suizidprophylaxe vom 03. Juni 2020 hob der Antragsgegner die Maßnahmen am 04. Juni 2020 wieder auf.
Der Betroffene beantragte unter dem 28. Mai 2020 die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsmaßnahmen nach § 114 StVollzG. Unter dem 01. Juni 2020 beantragte er zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen, die er mangels Vorliegen einer Suizidgefahr für nicht erforderlich und zudem für unverhältnismäßig hält.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06. November 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Betroffenen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages, der allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, hat sie zur Begründung ausgeführt, dass dieser Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig sei. Es seien weder besonders schwere Eingriffe in Grundrechte des Betroffenen ersichtlich, noch eine Wiederholungsgefahr. Angesichts der zwischenzeitlichen Aufhebung der Maßnahme sei der Betroffene auch nicht mehr beeinträchtigt und es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse, da die angeordneten Maßnahmen keinen Schuldvorwurf gegenüber dem Betroffenen enthielten. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Die angeordneten Maßnahmen seien nach §§ 69, 70 StVollzG NRW zulässig. Der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums von einer Selbstmordgefahr beim Antragsteller ausgehen dürfen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 03. Dezember 2020, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen aufrechterhält.
Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an die Annahme eines hinreichenden Feststellungsinteresses an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit angeordneter Sicherungsmaßnahmen nach deren Erledigung abweichend von der Rechtsprechung des in Vollzugsachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Senats überspannt hat und zu besorgen ist, dass sich dieser Fehler zukünftig auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend im Rahmen anderer Entscheidungen fortsetzen könnte.
Im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse bei der Erledigung angeordneter Sicherungsmaßnahmen (dort zugrundeliegend die dreitägige Unterbringung in einem visuell kontrollierten bzw. videoüberwachten Haftraum) hat der Senat mit Beschluss vom Beschluss vom 15. August 2017 (III-1 Vollz(Ws) 346/17, Rn. 5, zitiert nach juris) unter anderem ausgeführt:
„Das Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2014 - III - 1 Vollz(Ws) 227/14 -; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 8; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 115 Rn. 17 m.w.N.). Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung selbst bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - III - 1 Vollz(Ws) 508/16 -) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff vorhanden (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, a.a.O., m.w.N.), der zumindest bei der im Beschluss dargelegten Sicherungsmaßnahme der Unterbringung in einem Beobachtungsraum mit - dauerhafter - Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NW ohne Weiteres anzunehmen ist (zum Feststellungsinteresse bei besonderen Sicherungsmaßnahmen vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 88 Rn. 13, § 115 Rn. 8, m.w.N.). Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Darlegung des berechtigten Interesses an der Feststellung durch den Betroffenen. Dieses lag angesichts der vollzogenen Sicherungsmaßnahme vielmehr auf der Hand. Das Feststellungsinteresse in solchen Fällen lediglich auf die Fälle menschenunwürdiger Unterbringung zu beschränken, würde einen effektiven Rechtsschutz deutlich erschweren. Eine prinzipiell statthafte Anfechtungsklage und auch einstweiliger Rechtsschutz gehen in Fällen des Vollzuges besonderer Sicherungsmaßnahmen vielfach ins Leere, weil diese meist beendet sind, bevor der Gefangene das Gericht anrufen kann oder aber die Maßnahme während des laufenden Verfahrens beendet wird. Ein effektiver Rechtsschutz kann in solchen Fällen in der Regel nur über einen Feststellungsantrag im Sinne des § 115 StVollzG erreicht werden.“
Vorliegend liegt in Anbetracht von Art (Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum, Ausschluss von Freizeitaktivitäten und der Arbeit) und Dauer (neun Tage) der getroffenen Maßnahmen und der damit verbundenen Einschränkungen der physischen Bewegungsfreiheit und der sozialen Kontakte des Betroffenen, die deutlich über die mit der Inhaftierung als solcher verbundenen Einschränkungen hinausgehen, die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse nach der Bewertung des Senats ebenfalls auf der Hand, weshalb es dazu im Hinblick auf die gebotene Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch keines gesonderten Vortrages des Betroffenen bedurfte bzw. bedarf. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Betroffene selbst in der - von dem Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden - Antragsschrift vom 28. Mai 2020 sogar von einer „Isolationshaft“ spricht, was für eine vollständige Absonderung des Betroffenen von anderen Gefangenen gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW sprechen könnte.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Haftraum unter Ausschluss von Freizeitaktivitäten und der Arbeit am 26. Mai 2020 war rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass diese Maßnahmen zur Suizidprävention erforderlich waren.
Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Rechtsgrundlage für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen in § 69 StVollzG NRW gesehen. Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StVollzG NRW kann gegen einen Gefangenen die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände - und damit einhergehend der Ausschluss von Freizeitaktivitäten und der Arbeit - angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Bei der Feststellung, ob in erhöhtem Maße die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung vorliegt, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Die Prognoseentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 5 StVollzG nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III-1 Vollz(Ws) 216/11 -, Rn. 13 zitiert nach juris, m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums von einer Selbstmordgefahr des Betroffenen ausgehen dürfen. Denn die Einschätzung des Antragsgegners, der Betroffene könne sich unmittelbar nach Eröffnung der negativen Bescheidung seines auf Suizidbeihilfe gerichteten Antrags vom 08. März 2020 mit anderen Mitteln das Leben nehmen, ist vor dem Hintergrund des von dem Betroffenen geäußerten Suizidwunsches und unter Berücksichtigung der in einem solchen Fall gebotenen besonderen Vorsicht und gesteigerten Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt (noch) hinreichend konkret begründet und nachvollziehbar, wobei der Senat davon ausgeht, dass dem Antragsgegner im Vorfeld der Anordnung auch bereits bekannt war, dass der Betroffene in subjektiv erlebten Belastungssituationen zu erheblichen Stimmungsschwankungen neigt, wie es in der in den Beschlussgründen insoweit wiedergegebenen psychologischen Stellungnahme zur Suizidprophylaxe vom 03. Juni 2020 niedergelegt ist.
Gleichwohl erweist sich die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 26. Mai 2020 unmittelbar nach Bekanntgabe der den Antrag des Betroffenen vom 08. März 2020 ablehnenden Entscheidung als rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass diese Maßnahmen zur Suizidprävention erforderlich waren. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen ist aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gefangenen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 70 Abs. 3 StVollzG NRW) zu wahren. Dieser gebietet es, besondere Sicherungsmaßnahmen nur dann anzuordnen, wenn dies für die Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Daran fehlt es hier. Denn es erschließt sich dem Senat angesichts der zeitlichen Abläufe bereits nicht, wieso der Antragsgegner den Betroffenen nicht schon im Vorfeld der Bekanntgabe seiner ablehnenden Entscheidung, über deren Zeitpunkt er bestimmen konnte, eine psychologische Stellungnahme zur Suizidprophylaxe eingeholt hat, um den Suizidwunsch des Betroffenen abzuklären. Jedenfalls hätte aber angesichts der (allein) auf das für ihn unwägbare Verhalten des Betroffenen bei Verkündung einer als negativ empfundenen Entscheidung gegründeten Gefahrenprognose des Antragsgegners spätestens am Tag der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung ein Psychologe hinzugezogen werden können und müssen, um die Frage einer akuten Suizidgefahr des Betroffenen unmittelbar abzuklären.
3.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, soweit mit ihm der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Da die Sache spruchreif ist und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO, die Wertfestsetzung auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden Festsetzung eines Gegenstandswertes durch die Strafvollstreckungskammer von insgesamt 2.500,00 € für den Antrag auf einstweilige Anordnung und den Feststellungsantrag erachtet der Senat einen Gegenstandswert von 2.000,00 € für den Feststellungsantrag vorliegend für angemessen.