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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 462/19·16.09.2019

Rechtsbeschwerde verworfen; Zulässigkeit §109 StVollzG nach Freispruch eingeschränkt möglich

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unzulässig verworfen, da ein Wiederaufnahmeantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht statthaft ist. Das OLG betont jedoch, dass ein Antrag nach §109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzogener Disziplinarmaßnahmen bei späterem Freispruch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Ob eine Feststellung gerechtfertigt ist, hängt von einer einzelfallbezogenen Prüfung ab, ob das nachfolgende Strafverfahren gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich bessere Erkenntnismöglichkeiten erbracht hat. Die Sache wird zur Entscheidung über den §109-Antrag an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Rückgabe zur Entscheidung über §109 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufnahmeantrag ist in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz grundsätzlich nicht statthaft.

2

Ein Antrag nach § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen kann zulässig sein, wenn im nachfolgenden Strafverfahren — etwa bei einem Freispruch — tatsächlich bessere Erkenntnismöglichkeiten vorgelegen haben.

3

Die bloße Existenz eines Freispruchs begründet nicht automatisch die Überlegenheit der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens; es ist eine einzelfallbezogene Würdigung der Gründe und der tatsächlichen Erkenntnistiefe vorzunehmen.

4

Ist über einen §109-Antrag noch nicht entschieden, hat die Vollstreckungskammer hierüber zu entscheiden; besteht weiterer Klärungsbedarf, ist die Sache zur Entscheidung an die Kammer zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 359ff.§ StVollzG §§ 109 ff., 120 Abs. 1 S. 2§ 109 StVollzG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 453/17

Leitsatz

1. In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 - I Vollz (Ws) 13/12 - juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 - 3 Ws 451/07 R - BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01 -, juris).

2. In Fällen, in denen eine mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundene Disziplinarmaßnahme (hier u.a. in Form eines Arrestes) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos angefochten und anschließend vollzogen worden ist, ist jedoch wegen des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs des Betroffenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen eines Freispruchs des Betroffenen in dem auf den gleichen Vorwürfen beruhenden nachfolgenden Strafverfahren ein erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen zulässig (vgl. OLG München, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht ohne Einschränkung die Auffassung, dass ein solcher – erneuter Antrag –wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens stets als begründet anzusehen sei (so jedoch OLG München, a.a.O.). Vielmehr bedarf es einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich „besser“ gewesen sind und daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Im Hinblick auf den neben dem Wiederaufnahmeantrag gleichzeitig angebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzogener Disziplinarmaßnahmen wird die Sache zur weiteren Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zurückgegeben.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht statthaft ist (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 – I Vollz (Ws) 13/12 – juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 – 3 Ws 451/07 R – BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 – 3 Vollz (Ws) 5/01;  –, juris).

3

Soweit der Betroffene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2019 zudem einen Antrag nach § 109 StVollzG gestellt hat, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Zulassung zu Langzeitbesuchen, der Disziplinarmaßnahme in Form des Arrestes, der Ablösung von der Arbeit und der Absonderung von anderen Gefangenen begehrt, hat die Strafvollstreckungskammer darüber noch nicht entschieden, so dass ihr diesbezüglich die Akten erneut vorzulegen sind.

4

Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 02.08.2007 (a.a.O.) wird insoweit darauf hingewiesen, dass die dort vertretene Auffassung, über die grundsätzliche Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen in Fällen eines Freispruchs im nachfolgenden Strafverfahren hinausgehend sei dieses Begehren wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch als begründet anzusehen, nach Auffassung des Senats in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend ist. Ein dementsprechend zulässiger Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dürfte lediglich dann begründet sein, wenn bei dem durchgeführten Strafverfahren tatsächlich gegenüber dem Disziplinarverfahren überlegene Erkenntnismöglichkeiten vorgelegen haben, was etwa in einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld zum Ausdruck kommen kann. Angesichts der vielfältigen denkbaren Ursachen für einen Freispruch in einem Strafverfahren, so z.B. bei einem nur schwer erklärbaren „Erinnerungsverlust“ von im Disziplinarverfahren noch als glaubhaft angesehenen Belastungszeugen, dürfte die Annahme, dass in Strafverfahren stets „bessere Erkenntnismöglichkeiten“ gegeben seien, aber nicht überzeugen. Es bedarf vielmehr einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese dem bereits durchgeführten Disziplinarverfahren „besser“ gewesen sind und daher die mit dem Antrag gemäß § 109 StVollzG begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.