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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 399/17·09.10.2017

Keine Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe außerhalb der Arbeitszeit – Rechtsbeschwerde verworfen

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtVollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene suchte Wiedereinsetzung und legte Rechtsbeschwerde gegen die versagte Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe nach § 32 Abs. 2 StVollzG NRW ein. Das OLG gewährt Wiedereinsetzung, verwirft die Rechtsbeschwerde jedoch als unzulässig. Zur Begründung stellt das Gericht fest, dass die Beihilfe nur für Teilnahme an Maßnahmen "während der Arbeitszeit" und nur für tatsächlich geleistete Arbeit in Betracht kommt; Zeiten wirtschaftlicher oder organisatorischer Arbeitsausfälle begründen keinen Anspruch.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe nach § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW besteht nur für Zeiten, in denen der Gefangene an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus‑ oder Weiterbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit teilnimmt.

2

Die Vergütung arbeitender Strafgefangener bemisst sich nach tatsächlich geleisteter Arbeit; für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann oder nicht gearbeitet wird, besteht kein Vergütungsanspruch.

3

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

4

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt nicht die materiell‑rechtlichen oder zulässigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 1 Vollz(Ws) 399/17§ 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33i StVK 346/17

Leitsatz

Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann, besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Der Senat hat bereits anderweitig entschieden, dass eine Vergütung der arbeitenden Strafgefangenen jeweils nur für tatsächlich geleistete Arbeit erfolgt und deshalb ein Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird, nicht besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –, juris). Gleiches gilt konsequenterweise auch für die Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann.