Rechtsbeschwerde gegen Verlegung im Belegungsausgleich: Aufhebung der JVA-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte focht seine Verlegung von der JVA Detmold in die JVA Bochum im Rahmen eines Belegungsausgleichs an und beantragte Rückverlegung. Das Landgericht hielt den Antrag für verspätet und die Verlegung für aus organisatorischen sowie behandlerischen Gründen gerechtfertigt. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu und hob Beschluss und JVA-Entscheidung auf. Es fehlte an jeder Darlegung, warum ein Austausch erforderlich war und weshalb die JVA den Zugang nicht verkraften konnte; außerdem wurde der Begriff des "wichtigen Grundes" zulasten des Spezialtatbestands für behandlungsbedingte Verlegungen ausgeweitet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen; angefochtener Beschluss und JVA-Entscheidung zur Verlegung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verlegung im Rahmen eines Belegungsausgleichs muss die Vollzugsbehörde darlegen, weshalb ein Gefangenenaustausch erforderlich ist und aus welchen Gründen die Anstalt den Zugang eines weiteren Gefangenen nicht verkraften kann.
Die Anstaltsleitung hat erkennbar darzustellen, dass sie bei der Auswahl des zu verlegenden Gefangenen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Eine schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 112 Abs. 1 StVollzG setzt voraus, dass sie die sachlichen Gründe der Verlegungsentscheidung enthält; bloße Hinweise auf Unzuständigkeit lösen die Frist nicht aus.
Die Ausdehnung des "wichtigen Grundes" gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG durch pauschale Hinweise auf Behandlungsunwilligkeit ist unzulässig; für behandlungsbedingte Verlegungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG vorrangig und es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass im Aufnahmeanstaltsvollzug bessere Behandlungserfolge zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 20 StVK 40/21
Leitsatz
Bei beabsichtigter Verlegung eines Gefangenen in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt aus Gründen der Vollzugsorganisation (hier: sog. Belegungsausgleich) ist im Streitfall jeweils darzulegen, warum ein Gefangenenaustausch vorgenommen werden muss sowie, dass und aus welchen Gründen die JVA nicht in der Lage ist, den Zugang eines weiteren Gefangenen zu verkraften. Ebenso muss die Entscheidung erkennen lassen, dass die Anstaltsleitung – die Erforderlichkeit der Verlegung vorausgesetzt – bei der Auswahl gerade des betroffenen Gefangenen für die Verschubung ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die Entschließung der JVA Detmold vom 12./13. November 2020 zur Verlegung des Betroffenen in die JVA Bochum werden aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog).
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2021 betreffend eine von ihm begehrte Aufhebung einer am 13. November 2020 umgesetzten Entscheidung der JVA Detmold zur Verlegung des Betroffenen in die JVA Bochum zurückgewiesen.
Der Betroffene verbüßt derzeit eine Freistrafe von neun Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen schweren Raubes. Bis zum 13. November 2020 war er in der JVA Detmold inhaftiert und wurde an diesem Tag im Zuge eines Belegungsausgleichs gegen einen Gefangenen der JVA Bochum, der aus Sicherheitsgründen in die JVA Detmold verlegt worden war, in die JVA Bochum verlegt. Die Entscheidung war dem Betroffenen am 12. November 2020 mündlich eröffnet worden. Nach der Verlegung beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 17. November 2020 bei der JVA Detmold die Rückverlegung des Betroffenen, woraufhin ihm mit Schreiben der JVA vom 27. November 2020 mitgeteilt wurde, die JVA Detmold sei sachlich und örtlich nicht mehr zuständig, ein Antrag auf Rückverlegung sei an die JVA Bochum zu richten. Nachdem ein an die JVA Bochum gerichteter Antrag vom 15. Dezember 2020 erfolglos geblieben war, stellte der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. März 2021 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von ihm begehrten Rückverlegung.
Die JVA Detmold hat unter näherer Darlegung tatsächlicher Umstände vorgebracht, die Verlegung des Betroffenen sei gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW aus „wichtigem Grund“ erfolgt, der Betroffene habe in der JVA Detmold jegliche Behandlung verweigert und sei durch wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung aufgefallen, er sei behandlerisch nicht mehr erreichbar gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen als unzulässig und gleichzeitig unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag vom 12. März 2021 sei einerseits verfristet, da das Schreiben der JVA Detmold vom 27. November 2020 an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit der Folge des Beginns der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG als schriftliche Bekanntgabe der Verlegungsentscheidung auszulegen sei; durch den Hinweis auf ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit habe die JVA Detmold klargestellt, dass sie die Verlegungsentscheidung nicht zurücknehmen werde.
Darüber hinaus habe der Antrag in der Sache keinen Erfolg, da die Verlegung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW aus Gründen der Vollzugsorganisation gerechtfertigt sei; die Entscheidung der JVA Detmold betreffend die Verlegung des Betroffenen sei vor dem Hintergrund der dargelegten Verweigerung an der Mitwirkung von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, dass die gegen seinen Willen erfolgte Verlegung im Hinblick auf den damit verbundenen Abbruch der in der JVA Detmold geknüpften sozialen Kontakte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche.
Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht verspätet angebracht worden. Das in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Schreiben des Antragsgegners vom 27. November 2020, in welchem hinsichtlich des Rückverlegungsantrages des Betroffenen allein auf die vermeintlich nicht mehr gegebene Zuständigkeit des Antragsgegners hingewiesen worden ist, stellt ersichtlich keine schriftliche Bekanntgabe der Verlegungsentscheidung im Sinne des § 112 Abs. 1 StVollzG dar. Eine schriftliche Bekanntgabe in diesem Sinne setzt voraus, dass diese sich auch zu den sachlichen Gründen der Maßnahme verhält, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.
2.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer abweichend von der Rechtsprechung des in Vollzugsachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Oberlandesgerichts Hamm den notwendigen Umfang der Überprüfung vollzuglicher Verlegungsentscheidungen im Rahmen eines so genannten Belegungsausgleichs verkannt hat und zu besorgen ist, dass sich dieser Fehler zukünftig auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend im Rahmen anderer Entscheidungen fortsetzen könnte.
Zur Frage der notwendigen Erwägungen im Rahmen der Verlegung eines Gefangenen im Zuge eines Belegungsausgleichs hat der seinerzeit für Vollzugssachen zuständige 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter der damaligen Geltung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG (Bund), welcher mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW identisch ist, mit Beschluss vom 20. Oktober zu 1983 (7 Vollz (Ws) 145/83, NStZ 1984, 141) folgendes ausgeführt:
„Die StVK ist rechtsirrigerweise zu dem Ergebnis gekommen die Vollzugsbehörde habe rechtlich unbedenklich die Erforderlichkeit der Verlegung bejaht. Vielmehr deutet die von der Vollzugsbehörde gegebene Begründung auf eine Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung hin. Es ist nicht ersichtlich, daß die Vollzugsbehörde bei der Prüfung, ob die Verlegung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG erforderlich war, alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte in Erwägung gezogen hat. Insb. reicht das Vorbringen, ein Gefangener habe von Willich nach Werl verlegt werden müssen, weil ein anderer von Werl nach Willich habe übernommen werden müssen, nicht aus. Es fehlt an jeglicher Darlegung, warum dieser Gefangenenaustausch hat vorgenommen werden müssen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die JVA nicht in der Lage war, den Zugang eines Gefangenen zu verkraften, und sie deswegen unbedingt einen anderen in eine Anstalt gleicher Einweisungszuständigkeit abgeben mußte.
Auch hat die StVK in dem angefochtenen Beschluß verkannt, daß die Anstaltsleiterentscheidung nicht erkennen läßt, ob der Anstaltsleiter - die Erforderlichkeit der Verlegung vorausgesetzt - bei der Auswahl gerade des Betroffenen für die Verschubung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.“
Mit der nach dieser vom Senat nach wie vor für zutreffend erachteten Rechtsprechung zunächst maßgeblichen Frage, ob es nach den gegebenen Umständen überhaupt erforderlich gewesen ist, im Austausch für den aus der JVA Bochum überstellten Gefangenen im Austausch einen anderen Gefangenen aus der JVA Detmold in die JVA Bochum zu verlegen, hat sich die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung der JVA überhaupt nicht befasst.
3.
Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtsbeschwerde auch in der Sache Erfolg. Die Verkennung des gebotenen Überprüfungsmaßstabs führt bereits für sich genommen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Gleichzeitig war darüber hinaus auch die angefochtene Entscheidung der JVA Detmold aufzuheben, da Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben ist. Denn in den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seitens der JVA dargelegten Gründe der Entscheidung fehlt es ebenfalls an jeglicher Darlegung der Umstände, welche nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die JVA nicht in der Lage gewesen sei, den Zugang eines anderen Gefangenen zu verkraften, ohne dies durch eine Verlegung eines anderen Gefangenen zu kompensieren.
4.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die JVA im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung zudem den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW in unzulässiger Weise ausgedehnt hat, soweit dort ausgeführt worden ist, der Betroffene sei behandlerisch nicht mehr erreichbar, so dass die Antragsgegnerin ihrem Behandlungsauftrag nicht mehr gerecht werden könne. Im Hinblick auf die Verlegung von Gefangenen aus behandlerischen Gründen ist insoweit die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG NRW spezielleres Recht, als dort ausdrücklich normiert ist, dass eine Verlegung von Gefangenen zulässig ist, wenn „ihre Behandlung während des Vollzuges oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird“. Dafür, dass die Behandlungsziele bezüglich des Betroffenen in der JVA Bochum eher erreicht werden können, finden sich jedoch auch in der Begründung der JVA keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Frage, ob allein eine Behandlungsunwilligkeit gegebenenfalls ein zulässiges Kriterium bei der Auswahl eines Gefangenen im Rahmen einer nach den oben dargelegten Kriterien gegebenenfalls gerechtfertigten Verlegung im Rahmen eines Belegungsausgleichs darstellen kann, bedarf demgegenüber vorliegend keiner Entscheidung, da – wie erörtert – schon die Erforderlichkeit einer einen Zugang ausgleichenden Verlegung nicht dargelegt worden ist.