Rechtsbeschwerde verworfen: Erneuter Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass der Gegenstand des Antrags mit einem bereits anhängigen Verfahren identisch war. Die erneute Antragstellung war daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG). Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen; Kosten wurden auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG); Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) mit dem eines bereits anhängigen Verfahrens identisch, ist der erneute Antrag unzulässig; anderweitige Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 2 GVG führt zu einem Befassungsverbot der weiteren Kammer.
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen.
Eine bereits bestehende Rechtshängigkeit schließt die Zulässigkeit eines erneut eingereichten, inhaltsgleichen Antrags aus; die mangelnde Rechtsschutzbedürftigkeit begründet die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann der Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG mit den Kosten des Verfahrens belastet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV 2 StVK 147/17
Leitsatz
Ist der Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) identisch mit dem eines bereits anhängigen Verfahrens, führt diese anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zur Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) als unzulässig verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil – wie bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zutreffend ausgeführt hat. – ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht vorliegt. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2016 – III - 1 Vollz (Ws) 386/16 –, m.w.N.).
Der Betroffene hat nach der von ihm unwidersprochenen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss einen dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 inhaltlich entsprechenden Antrag bereits am 02.02.2017 gestellt, der am 10.02.2017 beim Landgericht Arnsberg eingegangen ist und dort unter dem Aktenzeichen IV-2 StVK 128/17 anhängig ist. Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 ist daher im Zeitpunkt der Antragstellung infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GVG mit einem daraus für die Strafvollstreckungskammer folgenden Befassungsverbot unzulässig gewesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 – 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).