Rechtsbeschwerde gegen JVA-Einkaufsregelung: Marktgerechte Preisgestaltung gefordert
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt Entscheidungen der JVA zum Erwerb von Kochgeräten und zu den Einkaufskonditionen. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, erteilt aber inhaltliche Hinweise: Die Anstalt muss ein dem Bedarf entsprechendes Einkaufsangebot mit marktgerechter Preisgestaltung sicherstellen. Ein Verweis auf den Anstaltskaufmann ist nur zulässig, wenn die Preise im Wesentlichen mit dem Versandhandel vergleichbar sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen (§ 121 StVollzG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollzugsanstalt hat nach § 17 Abs. 1 StVollzG NRW für ein dem Bedarf der Gefangenen angemessenes Einkaufsangebot zu sorgen; Warensortiment und marktgerechte Preisgestaltung sind wesentliche Kriterien.
Ein Verweis auf den Bezug über den Anstaltskaufmann ist nur zulässig, wenn dadurch ebenfalls eine marktgerechte Preisgestaltung gewährleistet ist; dies gilt auch für nach § 17 Abs. 3 StVollzG in Betracht kommende Gegenstände.
Eine marktgerechte Preisgestaltung gegenüber dem Versandhandel ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der vom Anstaltskaufmann verlangte Preis für identische Ware einschließlich etwaiger Versandkosten den unter Einbeziehung der Versandkosten ermittelten Durchschnittspreis von zumindest drei Versandhändlern um mehr als 20 % übersteigt.
Eine bereits früher erteilte Genehmigung des Erwerbs begründet noch kein vollständiges Reduzieren des Ermessens der Anstalt; die Anstalt kann den Erwerb ablehnen, wenn sich seit der Genehmigung erhebliche, relevante Änderungen (z. B. Ausstattungszustand des Haftraums) ergeben haben.
Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung setzt besondere Bedeutung voraus; ist diese nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 19/20
Leitsatz
Nach der den Einkauf der Gefangenen für den täglichen Lebensbedarf (namentlich Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege) regelnden Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVollzG NRW hat die Vollzugsanstalt für ein entsprechendes Einkaufsangebot Sorge zu tragen, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, wobei das Warensortiment und die marktgerechte Preisgestaltung eine wesentliche Rolle spielen.
Soweit die Vollzugsanstalt Gefangene auch hinsichtlich des Erwerbs der in § 17 Abs. 3 StVollzG NRW genannten (nicht zum täglichen Lebensbedarf gehörenden) Gegenstände auf einen Bezug über den Anstaltskaufmann verweisen will, kann eine solche Handhabung nur dann in Betracht kommen, wenn ebenfalls eine „marktgerechte Preisgestaltung“ gewährleistet ist.
Mit Rücksicht auf die regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen und den Angleichungsgrundsatz kann eine solche marktgerechte Preisgestaltung lediglich dann angenommen werden, wenn der Bezug über den Anstaltskaufmann im Verhältnis zum Versandhandel zu zumindest im Wesentlichen gleichen Konditionen gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist nach Bewertung des Senats jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der an den Anstaltskaufmann für eine identische bzw. baugleiche Ware zu entrichtende Preis den unter Einbeziehung der eventuellen zusätzlichen Versandkosten zu ermittelnden Durchschnittspreis von zumindest drei Anbietern aus dem Versandhandel um mehr als 20 % übersteigt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt ein Fall der vollständigen Entscheidungsreife bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null bereits deshalb nicht vor, weil nach dem Inhalt seines eigenen Antrages der JVA zumindest noch ein Auswahlermessen verbleibt, ihm entweder den Erwerb einer Kochplatte oder aber eines Raclette-Grills zu gestatten.
2. Im Hinblick auf die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, der JVA stehe noch die Möglichkeit zu, gegebenenfalls im Hinblick auf eine eventuell eintretende Unübersichtlichkeit des Haftraumes den vom Betroffenen beabsichtigten und grundsätzlich bereits früher genehmigten Erwerb einer Kochplatte bzw. eines Raclette-Grills abzulehnen, wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Ablehnung allenfalls in Betracht kommen könnte, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt der bereits früher erteilten Genehmigung beachtliche Veränderungen hinsichtlich der Ausstattung des Haftraums ergeben hätten.
3. Bezüglich des für das vorliegende Verfahren aus Sicht des Betroffenen maßgeblichen Streitpunktes, nämlich der für die Strafgefangenen vorhandenen Einkaufskonditionen, wird für die weitere Entscheidung der JVA auf Folgendes hingewiesen:
In den Gesetzesmaterialien zu der den Einkauf der Gefangenen für den täglichen Lebensbedarf (namentlich Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege) regelnden Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVollzG NRW (Lt. Drucksache 16/5413 S. 100) ist u.a. folgendes ausgeführt:
„Absatz 1 Satz 1 entspricht § 22 Absatz 1 Satz 1 StVollzG und verpflichtet die Anstalt aus Gründen der Fürsorge (vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 22 Rn. 1), die Gefangenen - über die Verpflegung nach § 16 hinaus - mit den erforderlichen Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs auszustatten. Die Anstalt ist gehalten, für ein entsprechendes Einkaufsangebot Sorge zu tragen, das nach Satz 2 die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen zu berücksichtigen hat. Hierbei werden das Warensortiment und die marktgerechte Preisgestaltung (Unterstreichung durch den Senat) eine wesentliche Rolle spielen. Ein Anspruch darauf, dass bestimmte Produkte in das Sortiment aufgenommen werden, wird dadurch nicht geschaffen.“
Zu den weiteren Einkaufsmöglichkeiten (betreffend andere Gegenstände, welche die Gefangenen gemäß § 15 Abs. 2 StVollzG NRW in Besitz haben dürfen) heißt es:
„Absatz 3 erweitert die Einkaufsmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Regelung im Strafvollzugsgesetz und erlaubt im Einzelfall den Einkauf anderer als in Absatz 1 genannter Gegenstände über sichere Bezugsquellen, etwa im Versandhandel.“
Soweit die Justizvollzugsanstalt erwägt, Gefangene hinsichtlich des Erwerbs der in § 17 Abs. 3 StVollzG NRW genannten Gegenstände auf einen Bezug über den Anstaltskaufmann zu verweisen, kann eine solche Handhabung unabhängig von der insoweit ohnehin jeweils gebotenen Ausübung fehlerfreien Ermessens nur dann in Betracht kommen, wenn entsprechend den zu § 17 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW bestimmenden Gesetzesmaterialien und gemäß der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. November 2017 – 2 BvR 2221/16 –, juris) ebenfalls dafür Sorge getragen ist, dass eine „marktgerechte Preisgestaltung“ gewährleistet ist. Mit Rücksicht auf die regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen und den Angleichungsgrundsatz gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW kann eine solche marktgerechte Preisgestaltung lediglich dann angenommen werden, wenn der Bezug über den Anstaltskaufmann im Verhältnis zum Versandhandel zu zumindest im Wesentlichen gleichen Konditionen gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist nach Bewertung des Senats jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der an den Anstaltskaufmann für eine identische bzw. baugleiche Ware zu entrichtende Preis den unter Einbeziehung der eventuellen zusätzlichen Versandkosten zu ermittelnden Durchschnittspreis von zumindest drei Anbietern aus dem Versandhandel um mehr als 20 % übersteigt.