Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Sicherungsverwahrung wegen großer Dienstbesprechung und Todesfall
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung. Der Senat hält fest, dass Sicherheitsbelange nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW vorübergehende Beschränkungen bei großen Dienstbesprechungen sowie zur Abwicklung eines Todesfalls rechtfertigen; zwei Stunden seien verhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt und Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherheitsbelange nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW rechtfertigen vorübergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wenn aus vollzugsorganisatorischen oder sonst wichtigen Gründen vorübergehend nicht hinreichend Personal zur Aufsicht zur Verfügung steht.
Die Durchführung einer großen dienstlichen Versammlung mit Teilnahme sämtlicher Dienstgruppen dient dem wechselseitigen Austausch und der Meinungsbildung und würde durch Aufspaltung in mehrere Teilversammlungen, die jeweils den Sicherheitsbestand wahren, ihrem Zweck entzogen.
Das unerwartete Eintreten des Todes eines Untergebrachten kann als außergewöhnlicher Anlass angesehen werden, der zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs vorübergehende Bewegungsbeschränkungen rechtfertigt.
Als milderes Mittel kommt das bloße Verschließen von Abteilungstüren nicht in Betracht, wenn dadurch die Gefahr von Störungen (z. B. Gaffen) entsteht; der Einsatz des Einschlusses kann verhältnismäßig sein, wenn keine geeigneteren Maßnahmen ersichtlich sind.
Für jeden rechtlich selbstständigen Antrag in einem Verfahren ist ein gesonderter Streitwert zu bestimmen, auch wenn mehrere Anträge zusammengefasst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 322/19
Leitsatz
Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheitsbelange im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW Ein¬schränkungen der Bewegungsfreiheit der Unterge-brachten während der Durchführung einer sog. großen Dienstbesprechung unter Teilnahme sämt¬licher Dienstgruppen rechtfertigen, da der Zweck eines solchen Gremiums nicht bloß der einseitigen Weitergabe von Informationen dient, sondern dem wechselseitigen Austausch von Informationen sowie der Debatte und Herstellung eines Meinungsbildes über wichtige dienstliche und organisatorische Belange; dieser Zweck würde verfehlt, wenn sie in Form von mehreren Teilversammlungen stattfände, die jeweils einen die Sicherheitsbelange (noch) wah¬renden Personalbestand im Bereich der Sicherungs¬verwahrung gewährleisten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt (500 Euro je Antrag).
Rubrum
Zusatz:
1.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Sicherheitsbelange Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Untergebrachten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW rechtfertigen, soweit aus vollzugsorganisatorischen oder sonst wichtigen Gründen hinreichendes Personal zur Aufsicht bzw. Überwachung und Kontrolle vorübergehend für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum nicht zur Verfügung steht, wobei die relativ kurze Zeitdauer von zwei Stunden nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 205/18 [Personalversammlung] und Beschluss vom 09. April 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 135/19 [große Dienstbesprechung]).
Daran hält der Senat auch weiterhin fest. Dabei liegt es nach der Bewertung des Senats auf der Hand, dass eine vierteljährlich stattfindende „große Dienstbesprechung“ mit sämtlichen Dienstgruppen nicht bloß der einseitigen Weitergabe von Informationen dient, sondern dem wechselseitigen Austausch von Informationen sowie der Debatte und Herstellung eines Meinungsbildes über wichtige dienstliche und organisatorische Belange, weshalb der Zweck eines solchen Gremiums verfehlt würde, wenn es in Form von mehreren Teilversammlungen stattfände, die jeweils einen die Sicherheitsbelange (noch) wahrenden Personalbestand im Bereich der Sicherungsverwahrung gewährleisten.
Ebenso liegt es auf der Hand, dass das von dem Betroffenen in der Antragsschrift vom 29. November 2019 erwähnte „Mindestpersonal“ im Bereich der Sicherungsverwahrung an den Wochenenden und an Feiertagen mit der von der Vollzugsanstalt beschriebenen Personalsituation auf den Abteilungen anlässlich großer Dienstbesprechungen (nur unabkömmliches Personal sowohl im Haftbereich als auch im Bereich der Sicherungsverwahrung) nicht vergleichbar ist, weshalb der Betroffene hieraus zu seinen Gunsten nichts herleiten kann.
2.
Ebenso tritt der Senat der Bewertung der Strafvollstreckungskammer bei, dass die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs im Sinne einer zügigen und störungsfreien Abarbeitung des nicht vorhergesehenen Vorkommnisses eines (natürlichen) Todes eines Untergebrachten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Untergebrachten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW rechtfertigt. Mögliche Störungen durch die Untergebrachten waren entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der hinzugerufene Notarzt mit einem Personalaufzug direkt auf die betroffene Abteilung gebracht wurde, da dies lediglich einen Ausschnitt des von der Vollzugsanstalt in ihrer von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommenen Stellungnahme vom 06. Januar 2020 näher beschriebenen Gesamtgeschehens bei der Abwicklung des Vorfalls betrifft.
Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer zudem festgestellt, dass mildere Mittel als der Einschluss nicht ersichtlich seien. Aus der von ihr in Bezug genommenen Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 06. Januar 2020 ergibt sich insofern, dass ein bloßes Verschließen der Abteilungstüren als milderes Mittel ausschied, da dies die Gefahr von Störungen durch ein „Gaffen an den Abteilungstüren“ in sich barg. Dies ist nicht zu beanstanden.
3.
Abschließend bemerkt der Senat, dass der von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls bemängelte Streitwert von 500 Euro je Antrag, mithin insgesamt 1.500 Euro keinen Beanstandungen unterliegt. Insbesondere ist es sachgerecht, für jeden - rechtlich unabhängig von den übrigen Anträgen zu bewertenden - Antrag einen eigenständigen Streitwert zu ermitteln, auch wenn die Anträge in einem gerichtlichen Verfahren zusammengefasst sind.