Ausgleichszahlung nach 10 Jahren Lebenslang: U-Haft ist anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Ein Lebenslänglicher begehrte 2021 eine weitere Ausgleichszahlung nach § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW; die JVA lehnte mit Verweis auf ein erst ab 2015 laufendes Zehnjahresintervall ab. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und gab ihr statt. Maßgeblich ist die tatsächliche Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Anrechnung verfahrensbezogener Untersuchungshaft/anderer Freiheitsentziehungen; Anspruchsentstehung und Fristberechnung sind zu trennen. Das Inkrafttreten des StVollzG NRW 2015 setzt kein neues Intervall in Gang; neu zu bescheiden ist unter Anrechnung einer bereits 2020 geleisteten Zahlung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und erfolgreich; Ablehnung aufgehoben und JVA zur Neubescheidung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Die zehnjährige Verbüßungszeit für die Gutschrift einer Ausgleichszahlung bei lebenslanger Freiheitsstrafe/Sicherungsverwahrung richtet sich nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer unter Anrechnung verfahrensbezogener Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehungen (§ 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG i.V.m. § 57 Abs. 4 StGB entsprechend).
Anspruchsentstehung (erst ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) und Berechnung des Zehnjahresintervalls sind voneinander zu trennen; die Anknüpfung des Intervalls an bereits vor Inkrafttreten liegende Verbüßungszeiten begründet keine unzulässige Rückwirkung.
Die entsprechende Anwendung von § 57 Abs. 4 StGB im Ausgleichszahlungsrecht erfordert, dass durch Anrechnung erledigte Strafzeiten als „verbüßt“ gelten; eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft lässt diese gesetzliche Anordnung weitgehend leerlaufen.
Zeitige Freiheitsstrafen, die die lebenslange Freiheitsstrafe unterbrechen, sind bei der Berechnung des Zehnjahresintervalls nicht zu berücksichtigen, da es insoweit nicht um die Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe/Sicherungsverwahrung geht.
Das Inkrafttreten einer im Wesentlichen inhaltsgleichen landesrechtlichen Nachfolgeregelung (hier: § 34 StVollzG NRW) setzt kein neues Zehnjahresintervall in Gang, sondern führt den bestehenden Anspruch fort; bereits geleistete Ausgleichszahlungen sind anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 161 StVK 67/21
Leitsatz
Die Berechnung der maßgeblichen zehnjährigen Verbüßungszeit, an deren Ende von Amts wegen eine Ausgleichzahlung i.S.d. § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG bzw. nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW auf das Eigengeld der Betroffenen gutzuschreiben ist, richtet sich nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) unter Anrechnung von in dem jeweiligen Verfahren erlittener Untersuchungshaft bzw. anderer Freiheitsentziehungen (§§ 43 Abs. 1 S. 3 letzter HS StVollzG i.V.m. § 57 Abs. 4 StGB entsprechend)
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen – Rechtsprechung, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris), nicht weiter fest.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die im August 2021 getroffene Entscheidung des Leiters der JVA A betreffend die Ablehnung einer Ausgleichszahlung im Jahr 2021 werden - in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.
Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt seit dem Jahr 1985 eine lebenslange Freiheitsstrafe und befindet sich in der JVA A. Ein Entlassungszeitpunkt ist nicht bestimmt.
Im Jahr 2011 erhielt der Betroffene erstmals eine Ausgleichsentschädigungszahlung auf Grundlage der am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen (damals neuen) Regelung des § 43 Abs. 11 S. 3 i.V.m. Abs. 10 Nr. 1 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG). Nachdem zum 27. Januar 2015 der im Wesentlichen inhaltsgleiche § 34 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) in Kraft getreten war, der in Abs. 3 S. 4 ebenfalls eine Regelung zur Ausgleichsentschädigung enthält, erhielt er am 09. Dezember 2020 eine weitere Ausgleichszahlung zum Stichtag 06. März 2015 zur Abgeltung sämtlicher bis zum Stichtag noch offener Ansprüche auf Grundlage des § 43 Abs. 11 S. 3 i.V.m. Abs. 10 Nr. 1 StVollzG.
Im August 2021 beantragte der Betroffene die Gewährung einer (weiteren) Ausgleichszahlung auf Grundlage des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW, die durch den Leiter der JVA A (im Weiteren: JVA A) abgelehnt wurde.
Gegen diese Ablehnungsentscheidung hat der Betroffene unter dem 13. November 2021 privatschriftlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhoben. Im Wege eines Verpflichtungsantrages hat er die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht und dabei auf die in § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG enthaltene Regelung hingewiesen, wonach die Ausgleichszahlung nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe (oder Sicherungsverwahrung) zum Eigengeld gutgeschrieben wird, wenn nicht zuvor die Entlassung erfolgt. Dazu hat er im Wesentlichen ausgeführt, die JVA A habe sich trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der landesgesetzlichen Regelung zum 27. Januar 2015 an das (ursprüngliche) Zehnjahresintervall zu halten, so dass nach der ersten Ausgleichszahlung im Jahr 2011 nunmehr im Jahr 2021 eine weitere Ausgleichszahlung zu leisten sei.
Die JVA A ist dem erstinstanzlich entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, angesichts der vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW erfolgten Zahlung zum Stichtag 06. März 2015 könne eine weitere Ausgleichszahlung erst wieder im Jahr 2025 erfolgen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. April 2022, der dem Betroffenen am 28. April 2022 zugestellt worden ist, hat die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als unbegründet) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats (zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG), an die sich die Kammer trotz überzeugender Gegenargumente gebunden sehe, berechne sich die Zehnjahresfrist ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, also (gleichzeitig) mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Gleichsam in Fortführung dieses Grundsatzes sei die JVA A zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelung im Jahr 2015 ein (weiterer) Anspruch auf Ausgleichszahlung (auch) erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sei und damit die nächste Ausgleichszahlung (erst) im Jahr 2025 fällig werde. Den durch Inkrafttreten des neuen § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW hervorgerufenen zeitlichen Nachteil habe die JVA A durch die im Jahr 2020 geleistete Zahlung zum Stichtag 06. März 2015 ausgeglichen. Die Zehnjahresfrist ende daher für den Betroffenen nunmehr im Jahr 2025.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 05. Mai 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle der Auswärtigen Rechtsantragsstelle in der JVA A-B Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Verpflichtungsbegehren unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags unter (sinngemäßer) Erhebung der Sachrüge weiterverfolgt.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 08. Juni 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrunde als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in Sache Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne des § 118 StVollzG zulässig, also form- und fristgerecht angebracht und mit einer Begründung versehen, sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Der Betroffene ist durch die seitens der JVA A erfolgte Ablehnung einer weiteren Ausgleichszahlung im Jahr 2021 und durch den angefochtenen Beschluss, welche auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergangen sind, in seinen Rechten verletzt.
a)
Dass die - erstmals in § 43 Abs. 11 S. 3 i.V.m. Abs. 10 Nr. 10 StVollzG geregelten - Ansprüche auf Ausgleichszahlung erst mit dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung zum 01. Januar 2001 entstehen konnten, entspricht einhelliger obergerichtlicher Auffassung (vgl. z.B. KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 8) und insbesondere auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 12).
b)
Soweit der Senat allerdings bisher die Ansicht vertreten hat, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG, nach deren Ablauf die Ausgleichszahlung dem Eigengeld des betroffenen Strafgefangenen/Sicherungsverwahrten gutzuschreiben ist, beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei, die die JVA A gleichsam „fortführend“ auf die am 27. Januar 2015 in Kraft getretene Regelung des § 34 Abs. 3 StVollzG NRW angewendet bzw. übertragen hat, hält er daran nicht mehr fest.
(1)
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05 zu § 43 StVollzG - (allein) zur Genese der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung - Folgendes ausgeführt (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 11 ff.):
„§ 43 StVollzG regelt in Verbindung mit § 200 StVollzG die Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit der Gefangenen. §§ 43, 200 StVollzG wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 grundlegend neu gefasst durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des 5. Strafvollzugsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043). Die Neuregelung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Juli 1998 (BVerfG NJW 1998, 3337). Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass das seit 1997 geltende Gefangenenarbeitsentgelt in Höhe von 5 % des Durchschnittseinkommens der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht ausreiche, um die Pflichtarbeit der Strafgefangenen als wirksames Resozialisierungsziel auszugestalten. Entsprechend dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, eine Neuregelung zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2001 das Arbeitsentgelt der Gefangenen von 5 % auf 9% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erhöht (§ 200 StVollzG). Ergänzend ist als besonderer Anreiz für eine kontinuierliche Arbeitsleistung eine nicht-monetäre Komponente der Anerkennung geleisteter Arbeit in Form von einem Tag zusätzlicher Freistellung von der Arbeit für zwei Monate zusammenhängender Tätigkeit gewährt worden; die Freistellung kann auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet oder - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen - als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt werden; für Ausnahmefälle, in denen eine Anrechnung nicht möglich ist, ist eine Ausgleichsentschädigung in Form eines 15-%-igen Zuschlags zum Entgelt vorgesehen. Diese Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 2002, 2023).
Danach bleibt festzuhalten, dass mit Wirkung zum 01.01.2001 die Gefangenenentlohnung durch eine monetäre und nicht-monetäre Leistung erhöht worden ist. Damit steht aber auch fest, dass der Gesamtkomplex der Erhöhung erst ab dem 1. Januar 2001 gilt. Ebenso wie ein Gefangener erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV hat, besteht erst ab dem 1. Januar 2001 ein Anspruch auf die beschriebenen „Gut-Zeiten“, und damit auch auf die Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11 StVollzG. Würde man der Rechtsauffassung des Antragstellers folgen, so würde dies bedeuten, dass Gefangene auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 ein höheres Arbeitsentgelt und zusätzliche freie Tage beanspruchen könnten. Dies wäre indes nur anzunehmen, wenn eine Rückwirkung des Gesetzes angeordnet worden wäre, was aber nicht der Fall ist. Zwar wird nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 11 StVollzG die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld gutgeschrieben, wobei nichts über den Zeitpunkt des Beginns dieser Frist gesagt ist; dies war indes auch nicht erforderlich, da sich dieses von selbst versteht. Denn Ansprüche können erst ab dem Inkrafttreten eines Gesetzes bestehen. Nach alledem hat der Antragsteller keine Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 (…).
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch ausgeführt, dass die Untersuchungshaft auf die 10-Jahres-Frist ebenfalls nicht anzurechnen ist. Die Erhöhung der Gefangenenentlohnung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz gilt nämlich nicht für Untersuchungsgefangene. Für diese findet § 43 Abs. 2 - 5 StVollzG nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Eckvergütung weiterhin 5 % der Bezugsgröße beträgt. Die nicht-monetäre Komponente der zusätzlichen Freistellung (§ 43 VI – XI) gilt ebenfalls nicht für Untersuchungsgefangene (§ 177 S. 3 StVollzG). Diese unterschiedliche Entlohnung von Arbeit von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen ist auch verfassungsgemäß (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2004)“.
(2)
Demgegenüber schließt sich der Senat nunmehr der vom Kammergericht Berlin und den Oberlandesgerichten Karlsruhe, Rostock und Celle vertretenen Ansicht an. Danach ist für die Berechnung des Zehnjahresintervalls aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG - unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung zum 01. Januar 2001 - die tatsächliche Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) unter Berücksichtigung von Untersuchungshaft maßgebend. Denn die Fragen der Anspruchsentstehung und der Berechnung der Zehnjahresfrist in Gestalt der zehnjährigen Verbüßungsdauer i.S.d. § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG sind voneinander zu trennen.
Bereits die Analyse des Wortlauts des § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG „…wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben…“ ergibt, dass für den Fristbeginn auf die „Verbüßung von zehn Jahren“ der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) abzustellen ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die darauf gerichtet war, feste und unverrückbare Zeitintervalle von jeweils zehn Jahren festzulegen, deren Ablauf jeweils (verbindlich) mit einem bestimmten Erfolg in Gestalt einer (monetären) Gutschrift für nicht genommene und nicht auf den Entlassungszeitpunkt anrechenbare Freistellungstage verbunden ist, wobei die Anstalt im Rahmen ihrer insoweit bestehenden Rechtspflicht jeweils (von Amts wegen und) unverzüglich nach dem Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen die entsprechende Gutschrift zum Eigengeld vorzunehmen hat (vgl. KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Anschluss: OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 6). Damit sollte angesichts der besonders langen bzw. nicht absehbaren Verbüßungsdauer der Anreiz zur Erbringung dauerhafter Arbeit als Resozialisierungsmittel gerade bei Lebenszeitgefangenen (bzw. Sicherungsverwahrten) aufrechterhalten werden (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dass allerdings die erste zu berücksichtigende Dekade (erst) mit Inkrafttreten der Neufassung des § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG am 01. Januar 2001 beginnen sollte, hat der Gesetzgeber (gerade) nicht angeordnet, wovon auch der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2005 zutreffend ausgegangen ist (Senat, a.a.O., juris Rn. 12). Einen insoweit bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der ohnehin mit der verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber gewollten Besserstellung der betroffenen Strafgefangenen (bzw. Sicherungsverwahrten) nicht vereinbar wäre, gibt es ebenso wenig (vgl. KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 11), wie es sich - entgegen der in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 vertretenen Auffassung - unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots gerade nicht „von selbst“ ergibt, dass der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und die Berechnung der maßgeblichen zehnjährigen Verbüßungsdauer gleichsam „zusammenfallen“ müssen. Denn die Bemessung der Stichtage i.R.d. jeweiligen Dekade anhand einer Anknüpfung an ein vergangenes Ereignis in Gestalt des Beginns der (zehnjährigen) Verbüßungsdauer führt nicht zu einer Rückwirkung des Gesetzes (so auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 11). Zudem ergibt sich aus der in § 43 Abs. 11 S. 3 letzter HS StVollzG enthaltenen Anordnung der entsprechenden Geltung des § 57 Abs. 4 StGB, wonach eine durch Anrechnung erledigte Strafe als verbüßt gilt, dass der Gesetzgeber durchaus zwischen der (erst seit dem 01. Januar 2001 möglichen) Anspruchsentstehung und der Berechnung bzw. dem Beginn der Zehnjahresfrist differenziert hat (so auch OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 16) und diese folglich nicht (zwingend) zusammenfallen.
Wenn aber entsprechend § 57 Abs. 4 StGB auch im Anwendungsbereich des § 43 StVollzG „durch Anrechnung“ erledigte Strafen als „verbüßt“ gelten, dann muss dies nach Ansicht des Senats insbesondere auch für Anrechnungen auf Grundlage des § 51 Abs. 1 StGB gelten, wonach aus Anlass des jeweiligen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft bzw. andere erlittene Freiheitsentziehungen auf die Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe (entsprechend) anzurechnen ist/sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 zu 2 StR 34/04, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach der vom Senat nunmehr aufgegebenen Auffassung würde demgegenüber die angeordnete entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 4 StGB letztlich leerlaufen. Soweit der Senat bisher eine Anrechnung von Untersuchungshaft bei Berechnung des Zehnjahresintervalls mit Hinweis auf die unterschiedlich hohe Entlohnung von in Untersuchungs- und Strafhaft erbrachter Arbeit und darauf, dass die nicht-monetäre Komponente der zusätzlichen Freistellung (§ 43 Abs. 6 bis Abs. 11 StVollzG) für Untersuchungsgefangene nicht gelte, verneint hat, gibt der Senat auch diese Argumentation ausdrücklich auf. Denn sie hebelt - entgegen der Intention des Gesetzgebers im Anschluss an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung - die mit der Neuregelung des § 43 StVollzG verfolgte Besserstellung gerade in Bezug auf Lebenszeitgefangene (bzw. Sicherungsverwahrte) aus, obwohl der dauerhaften Arbeit als Resozialisierungsmittel gerade bei ihnen angesichts der besonders langen bzw. ungewissen Verbüßungsdauer gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. dazu BT-Drs. 14/4452, S. 12).
(3)
Nach alledem richtet sich die Berechnung der maßgeblichen zehnjährigen Verbüßungszeit, an deren Ende von Amts wegen eine Ausgleichzahlung i.S.d. § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG auf das Eigengeld der Betroffenen gutzuschreiben ist, nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe (bzw. Sicherungsverwahrung) unter Anrechnung von in dem jeweiligen Verfahren erlittener Untersuchungshaft bzw. anderer Freiheitsentziehungen (§§ 43 Abs. 1 S. 3 letzter HS StVollzG i.V.m. § 57 Abs. 4 StGB entsprechend). Dass etwaige - in Unterbrechung der lebenslangen Freiheitsstrafe - zwischenzeitlich verbüßte zeitige Freiheitsstrafe demgegenüber bei der Berechnung des Zehnjahresintervalls außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich schon nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG, da es sich insoweit nicht um Verbüßung „der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung“ handelt.
Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vor dem Hintergrund seiner nunmehr geänderten Rechtsprechung eine gänzlich neue, ex tunc vorzunehmende Fristberechnung schon deshalb nicht in Betracht kommt, da die auf Grundlage der (ab dem 01. Januar 2001 falsch berechneten) ersten Verbüßungsdekade (2011) getroffene Auszahlungsentscheidung bestandskräftig ist, die der Betroffene ohnehin nicht angreift. Demnach war die nächste (zweite) Ausgleichsentschädigungszahlung im Jahr 2021 fällig.
c)
Auch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 34 StVollzG NRW zum 27. Januar 2015 (vgl. GV. NRW 2015 Nr. 5, S. 76) hat an diesem Intervall (2011 - 2021 - 2031 usw.) nichts geändert.
Dies folgt bereits daraus, dass die landesgesetzliche Regelung, die (allerdings mit Ausnahme z.B. einer Erhöhung der Freistellungstage gemäß Abs. 1 auf insgesamt acht Tage/Jahr) im Wesentlichen dem § 43 StVollzG entspricht (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 116 f.). Dies bewertet der Senat dahin, dass der (zuvor auch für Nordrhein-Westfalen) bundesgesetzlich geregelte Anspruch lediglich gleichsam landesgesetzlich „fortgeführt“ werden sollte, wobei sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes ergibt (vgl. LT-Drs. 16/5413, a.a.O.). Daraus folgt, dass mit der Einführung bzw. dem Inkrafttreten des § 34 StVollzG NRW kein neues Zehnjahresintervall in Gang gesetzt worden ist, sondern vielmehr der bereits seit dem Jahr 2021 fällige (zweite) Ausgleichsentschädigungsanspruch nunmehr unverzüglich seitens der JVA A auf das Eigengeld des Betroffenen gutzuschreiben ist, wobei allerdings die zwischenzeitlich zum Stichtag 06. März 2015 geleistete Ausgleichsentschädigung anzurechnen sein wird.
3. Sowohl die Ablehnungsentscheidung der JVA A als auch der im Anschluss daran ergangene angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer können vor diesem Hintergrund (mit Ausnahme des zutreffend in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Gegenstandswertes) keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben (§ 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Da die Sache nicht spruchreif ist, hat der Senat die Verpflichtung der JVA A ausgesprochen, den Betroffenen unter Beachtung der (geänderten) Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG).
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf (§ 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog).