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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 105/20·25.10.2020

Rechtsbeschwerde verworfen: Bewertung arbeitstherapeutischer Beschäftigung im Maßregelvollzug

StrafrechtStrafvollzugsrechtMaßregelvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Einordnung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig. Sachlich bestätigt das Gericht, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Würdigung ein beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Eine Qualifizierung als Arbeit darf nicht von einem vorab festgelegten zeitlichen Mindestumfang abhängen; maßgeblich ist der Produktionswert unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Maßregelvollzugs.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vollstreckungsbehörde kommt bei der Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit im Maßregelvollzug ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG).

2

Die Einordnung einer Tätigkeit als Arbeit im Maßregelvollzug ist nicht von einem im Vorhinein festgelegten zeitlichen Mindestumfang abhängig zu machen.

3

Für die Beurteilung als Arbeit ist insbesondere der Produktionswert bzw. das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit maßgeblich, wobei die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen sind.

4

Vermag eine arbeitstherapeutische Beschäftigung einen Produktionswert zu erzielen, kann dies Entgeltansprüche und damit Folgen für die Erhebung eines Haftkostenbeitrags nach § 50 StVollzG begründen.

Relevante Normen
§ StVollzG §§ 138 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 43 Abs. 4§ StVollzG NRW § 32 Abs. 3§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ 138 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVollzG§ 43 Abs. 4 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, II StVK 33/19

Leitsatz

Der Vollstreckungsbehörde kommt bei der Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs (§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Es ist ebenso wie im Strafvollzug verfehlt, die Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung im Maßregelvollzug als Arbeit von dem Erfordernis eines im Vorhinein festgelegten zeitlichen Mindestumfangs abhängig zu machen. Vielmehr ist ebenso wie im Strafvollzug von wesentlicher Bedeutung, ob die Beschäftigung ein wirtschaftliches Ergebnis im Sinne eines Produktionswertes besitzt, wobei darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs eine Beschäftigung des Untergebrachten in der Regel nicht in gleichem Maß zu wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnissen führen kann wie beim Vollzug von Freiheitsstrafe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Fall gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, noch geht von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Es handelt sich ersichtlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die zudem rechtlich nicht zu beanstanden ist.

3

Die Strafvollstreckungskammer hat die Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen zutreffend an §§ 138 Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVollzG ausgerichtet und hierbei rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs (§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung den Begriff der „Arbeit“ i.S.v. §§ 138 Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 StVollzG zutreffend dahingehend beschrieben, dass es sich um eine zugewiesene oder ermöglichte Tätigkeit handeln muss, die einen sinnvollen Nutzen für Dritte erbringt, regelmäßig erbracht wird und zeitlich nicht völlig geringfügig ist. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Tätigkeit hat sie rechtsfehlerfrei erkannt, dass es verfehlt wäre, die Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit von dem Erfordernis eines im Vorhinein festgelegten Mindestumfangs - insbesondere eines solchen von „regelmäßig mindestens 20 Wochenstunden“, wie ihn die Staatsanwaltschaft Essen bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat – abhängig zu machen. Dies wird – was der Senat ergänzend bemerkt – auch durch einen Vergleich mit den für den Strafvollzug geltenden Regelungen deutlich. Nach § 43 Abs. 4 StVollzG des Bundes (= § 32 Abs. 3 StVollzG NRW) erhält ein Gefangener im Strafvollzug, der eine zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung ausübt, ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt: „Soweit die ihnen zugewiesene arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung keinerlei Produktionswert hat, bleiben sie auf das Taschengeld (§ 43) angewiesen. Soweit ihre Beschäftigung jedoch Produktionswert besitzt, sollen auch diese Beschäftigungen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt begründen“ (vgl. BT-Drs. 7/918, S. 68). Insofern soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem das erzielte Arbeitsergebnis bedeutsam sein für die Frage, ob dem Gefangenen, der eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ausübt, ein Arbeitsentgelt zuteil wird, welches dann – unabhängig von der jeweiligen Höhe der Bezüge – gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVollzG dazu führt, dass ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben wird. Angesichts der vom Gesetzgeber durch die Regelung des § 138 Abs. 2 StVollzG beabsichtigten Gewährleistung der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller im Straf- und Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen (vgl. BT-Drs. 14/6855, S. 33) kann für die Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als „Arbeit“ im Maßregelvollzug nichts anderes gelten, wobei darüber hinaus im Wege der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs (§ 138 Abs. 2 S. 1 StVollzG) dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass unter den Bedigungen des Maßregelvollzugs eine Beschäftigung des Untergebrachten in der Regel nicht in gleichem Maß zu wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnissen führen kann wie beim Vollzug von Freiheitsstrafe (vgl. BT-Drs. 14/6855, S. 33).