Rechtsbeschwerde: §144 StVollzG kein Anspruch auf bestimmte Haftraumgestaltung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Anbringung einer Feinvergitterung am Zellenfenster und wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz. Streitpunkt war, ob § 144 StVollzG einen Anspruch auf bestimmte Unterbringungsformen begründet. Das OLG stellte klar, dass § 144 StVollzG keinen solchen Anspruch schafft und die Grenzen durch die Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogen werden. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung gegen den Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
§ 144 StVollzG begründet keinen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Form der Unterbringung oder auf eine konkrete Ausgestaltung des Haftraums.
Solange der Bundesminister der Justiz von der Ermächtigung des § 144 Abs. 2 StVollzG keinen Gebrauch macht, werden die Grenzen der Haftraumgestaltung durch das Grundrecht der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung bestimmt.
Die bloße Anbringung einer aus sachlich nachvollziehbaren Gründen vorgenommenen Feinvergitterung am Zellenfenster verletzt nicht ohne Weiteres die Menschenwürde oder das Verbot unmenschlicher Behandlung.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Zulassungsbegründung oder Fortbildung des Rechts beitragen, kann der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens herangezogen werden (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 Vollz 74/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121
Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
§ 144 StVollzG begründet keinen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Form der Unterbringung (OLG Hamm NStZ 89, 592). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein bestimmter Standard für die Ausgestaltung der Hafträume und deren Fenster gilt. Solange der Bundesminister der Justiz von der Ermächtigung des § 144 Abs. 2 StVollzG keinen Gebrauch gemacht hat, werden die Grenzen für die Ausgestaltung des Haftraumes, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung, durch das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogen (OLG Zweibrücken, NStZ 82, 221). Dass diese Grenze schon dadurch verletzt sein könnte, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Betroffenen angebracht wurde, kann ernsthaft nicht behauptet werden.