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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 80/99·31.05.1999

Ausschluss von Adventsfeier und Bibelkreis trotz Freizeitsperre rechtswidrig

StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener begehrte die Feststellung, dass sein Ausschluss von einer kirchlichen Adventsfeier und einem Bibelkreis während einer als Disziplinarmaßnahme verhängten Freizeitsperre rechtswidrig war. Das OLG Hamm hob die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und gab dem Antrag statt. Adventsfeier und Bibelkreis sind „andere religiöse Veranstaltungen“ i.S.d. § 54 StVollzG. Eine Freizeitsperre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG deckt den Ausschluss nicht; § 54 Abs. 3 StVollzG verlangt überwiegende, konkrete Gründe der Sicherheit oder Ordnung, die hier fehlten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Ausschluss von Adventsfeier und Bibelkreis als rechtswidrig festgestellt und landgerichtlicher Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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„Andere religiöse Veranstaltungen“ i.S.d. § 54 StVollzG sind unter zeitgemäßen Aspekten auszulegen und umfassen neben gottesdienstähnlichen Handlungen auch Veranstaltungen konfessioneller Erwachsenenbildung sowie diakonisch-fürsorgerische Formate.

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Bibelkreise und kirchliche Adventsfeiern können als „andere religiöse Veranstaltungen“ i.S.d. § 54 StVollzG anzusehen sein; bei von Seelsorgern bzw. kirchlich getragenen Veranstaltungen spricht eine Vermutung für die Einordnung unter § 54 StVollzG.

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Eine Disziplinarmaßnahme in Form der Sperre der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG) rechtfertigt wegen der Grundrechtsrelevanz (Art. 4 GG) nicht ohne Weiteres den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen.

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Der Ausschluss von „anderen religiösen Veranstaltungen“ nach § 54 Abs. 3 StVollzG setzt überwiegende, konkrete Gründe der Sicherheit oder Ordnung voraus, die in der Person oder der individuellen Situation des Gefangenen liegen und nicht anders abgewendet werden können.

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Ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht als Anlass einer Disziplinarmaßnahme begründet für sich genommen keinen sicherheits- oder ordnungsbezogenen Zusammenhang, der einen Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 54 Abs. 3 StVollzG trägt.

Relevante Normen
§ 41 StVollzG§ 103 Abs. 1 Ziffer 4 StVollzG§ 54 StVollzG§ 54 Abs. 3 StVollzG§ 54 Abs. 1 StVollzG§ Artikel 4 GG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festset-zung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Untersagung der Teilnahme an einer Adventsfeier am 29. November 1998 und an einem Bibelkreis am 30. November 1998 durch den Antragsgegner rechtswidrig gewesen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt E. Unter dem 20. November 1998 wurde gegen ihn eine Disziplinaranzeige geschrieben, da er am 19. und 20. November 1998 nicht zur Arbeit erschienen ist, nachdem er zuvor - ärztlich attestiert - krank war. Die Anstaltsärztin erklärte am 26. November 1998 anläßlich der Ermittlungen im Rahmen des gegen den Gefangenen eingeleiteten Disziplinarverfahrens, daß dieser am 19. und 20. November 1998 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Aufgrunddessen ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt E davon ausgegangen, daß der Betroffene seiner Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG verschuldet nicht nachgekommen ist. Demgemäß hat er am 27. November 1998 gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 4 StVollzG gegen den Antragsteller die Sperre der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen für eine Woche als Disziplinarmaßnahme verhängt. Diese Maßnahme wurde in der Zeit vom 28. November bis 4. Dezember 1998 vollzogen. Infolge der verhängten Diszipli-

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narmaßnahme wurde dem Antragsteller untersagt, an einer am

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29. November 1998 stattfindenden Adventsfeier und am 30. November 1998 an einem Bibelkreis teilzunehmen.

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Noch am 27. November 1998 legte der Betroffene gegen die verhängte Disziplinarmaßnahme Widerspruch ein. Unter dem 29. November 1998 bzw. 1. Dezember 1998 wandte er sich gegen den Ausschluß von der Teilnahme an der Adventsfeier und dem Bibelkreis. Unter dem 30. März 1999 hat der Präsident des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Art und Höhe nach als gerechtfertigt anzusehen und nicht zu beanstanden sei. Soweit der Betroffene sich gegen den Ausschluß von der Teilnahme an den vorbezeichneten Veranstaltungen wende, sei der Widerspruch ebenfalls unbegründet, da die Disziplinarentscheidung die genannten Veranstaltungen nicht aus der Maßnahme ausgenommen habe.

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Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt die Feststellung, daß der Ausschluß von der Teilnahme an der Adventsfeier und am Bibelkreis rechtswidrig gewesen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme hat er nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, bei der Adventsfeier bzw. dem Bibelkreis handele es sich um religiöse Veranstaltungen i.S.d. § 54 StVollzG. Gemäß § 54 Abs. 3 StVollzG könne er nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von derartigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat mit Beschluß vom 12. März 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

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"Der Antragsteller ist durch den Ausschluß von der Adventsfeier und dem Bibelkreis in der Zeit vom 29. November bis 4. Dezember 1998 nicht in seinen Rechten aus § 54 StVollzG, Artikel 4 GG verletzt worden. Es kann insoweit dahin stehen, inwieweit es sich bei der Adventsfeier und dem Bibelkreis um religiöse Veranstaltungen im Sinne des § 54 Abs. 1 StVollzG handelt. Jedenfalls war der Ausschluß des Antragstellers durch die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme nach § 54 Abs. 3 StVollzG gerechtfertigt. Dabei geht die Kammer davon aus, daß die Disziplinarmaßnahme in der Gestalt der Sperre der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen für eine Woche zu Recht verhängt worden ist. Eine berechtigte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung auch den Ausschluß eines Gefangenen von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen."

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig und in der erforderlichen Form erhobenen Rechtsbeschwerde.

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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme.

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Die Entscheidung des Anstaltsleiters beruht auf einem Gesetzesverstoß und verletzt den Betroffenen in seinem Recht. Die Untersagung der Teilnahme an der Adventsfeier und an dem Bibelkreis war rechtswidrig, da sie weder durch § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG noch durch § 54 Abs. 3 StVollzG gerechtfertigt ist.

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Nach § 54 StVollzG hat der Gefangene das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. Entgegen der Auffassung des Anstaltsleiters handelt es sich sowohl bei der Adventsfeier als auch bei dem Bibelkreis um eine "andere religiöse Veranstaltung" i.S.d. § 54 StVollzG.

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Der Begriff der "anderen religiösen Veranstaltung" ist umstritten. Im Wesentlichen stehen sich zwei Auffassungen gegenüber: Auf der einen Seite sollen hierunter lediglich religiöse und kultische Handlungen im engsten Sinne wie "gottesdienstähn-

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liche" Veranstaltungen, also Andachten, Bet- und Bibelstunden sowie Abendmahlsfeiern, Taufen, Konfirmationen zu verstehen sein (so: OLG Koblenz ZfStrVo 1987, 250 und 1988, 57). Auf der anderen Seite sollen darunter im weiteren Sinne mit herrschen-

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der staatskirchenrechtlicher Auffassung auch die Felder caritativer, diakonisch-fürsorgerischer Maßnahmen bis hin zu Veranstaltungen der konfessionellen Erwachsenenbildung begriffen werden (vgl. BVerfGE 24, 236, 245; Rassow in Schwindt-Böhm Strafvollzugsgesetz 1991 § 54 Rdnr. 15).

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Der Auffassung des OLG Koblenz vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Die Beschränkung von "anderen religiösen Veranstaltungen" auf solche mit vorwiegend kultischem Charakter entspricht nicht dem heutigen Selbstverständnis der Kirche. Der in § 54 verwandte Begriff der anderen religiösen Veranstaltung ist unter gewandelten, zeitgemäßen Aspekten auszulegen. Nach dem staatskirchenrechtlichen Selbstverständnis gehört zu den heutigen Aufgaben der Kirche auch die Erwachsenenbildung. Dies bedeutet insbesondere für den kirchlichen Auftrag in einer Justizvollzugsanstalt, unter den Bedingungen des Strafvollzuges den vom Strafvollzugsalltag belasteten Gefangenen Zugang zur Seelsorge zu eröffnen. Dabei umfaßt Seelsorge nicht nur Unterrichtung in Glaubensfragen, sondern auch Dienst an dem ganzen Menschen, im umfassenden Sinne als Lebensdeutung, Lebensorientierung und Hilfe zur Lebensgestaltung (Rassow in Schwindt-Böhm, a.a.O., § 53 Rdnr. 2). Dabei wird die Kirche auch Themen, die von sich aus zunächst keinen Bezug zum christlichen Glauben haben, Bedeutung für ihren Dienst in der säkularisierten Gesellschaft beimessen. Demgemäß zählen zu den anderen religiösen Veranstaltungen auch solche caritativer und diakonisch-fürsorgerischer Art sowie Veranstaltungen der konfessionellen Erwachsenenbildung.

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Zu weitgehend ist die Auffassung in Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 6. Aufl., § 54 Rdnr. 2, daß die Auslegung des Begriffes der "anderen religiösen Veranstaltung" nur nach formalen und nicht nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen sei. Nach Callies/Müller-Dietz handele es sich dann um Veranstaltungen i.S.d. § 54, wenn die Kirche oder eine andere Religionsgesellschaft Veranstalter sei und sich die Veranstaltung auf Mitglieder der entsprechenden Bekenntnisrichtung beziehe. Allerdings begründet, wie auch Rassow in Schwindt-Böhm, a.a.O., § 54

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Rdnr. 15 ausführt, die Tatsache, daß ein Seelsorger die Veranstaltung durchführt, die Vermutung dafür, daß es sich um eine Veranstaltung i.S.d. § 54 StVollzG handelt, weil beim Fehlen besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß ein Seelsorger in der Regel nur Gemeinschaftsveranstaltungen abhält, die von seinem spezifischen Auftrag umfaßt sind.

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Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des Begriffes der anderen religiösen Veranstaltung unterfallen unzweifelhaft Bibelkreise der Vorschrift des § 54 StVollzG. Etwas anderes kann aber auch nicht für eine kirchliche Adventsfeier gelten. Advent (lateinisch = Ankunft) dient der Vorbereitung auf Weihnachten mit dem doppelten Sinngehalt: Geburt Jesu als Mensch und Wiederkunft Christi als Weltenrichter. Damit besitzen von der Kirche veranstaltete Adventsfeiern einen religiösen Bezug. Es ist auch davon auszugehen, daß es sich um eine kirchliche Veranstaltung gehandelt hat. Der Antragsteller hat dies in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Handelt es sich aber um eine kirchliche Adventsfeier, so besteht, wie oben ausgeführt, eine Vermutung dafür, daß es sich um eine Veranstaltung i.S.d. § 54 StVollzG handelt. Diese Vermutung hat der Antragsgegner auch nicht entkräftet. Allein der Vortrag, es habe sich um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, genügt dafür nicht.

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Der Ausschluß des Antragstellers von diesen beiden Veranstaltungen ist nicht durch § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG gedeckt. Religiöse Veranstaltungen haben wegen ihrer Grundrechtsbedeutung (Art. 4 GG) eine andere rechtliche Qualität als die übrigen Freizeitveranstaltungen. Deshalb bedeutet eine Freizeitsperre gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG nicht Ausschluß von religiösen Veranstaltungen. § 54 Abs. 3 StVollzG enthält insoweit eine spezielle Regelung für den Ausschluß eines Gefangenen von anderen religiösen Veranstaltungen. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Antragstellers nach dieser Vorschrift indes nicht gegeben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 GG kann ein Gefangener von der Teilnahme an anderen religiösen Veranstaltungen nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Hierbei muß es sich um Gründe handeln, die in der Person oder der individuellen Situation des Gefangenen liegen. Mit Rücksicht auf die vollzugspädagogische Einbettung der Grundsätze von Sicherheit und Ordnung und im Zusammenhang mit Art. 4 GG genügt eine einfache Störung nicht. Es müssen überwiegende Gründe und konkrete Gefahren vorliegen, die anders als durch den Ausschluß nicht vermieden oder behoben werden können (Callies/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl., § 54 Rdnr. 3; Rassow in Schwindt/Böhm StVollzG 2. Aufl., § 54 Rdnr. 19 ff.). Solche Gründe, die konkrete Sicherheitsaspekte im Auge haben, sind vorliegend nicht gegeben. Die Disziplinarmaßnahme ist gegen den Antragsteller verhängt worden, weil dieser nach Auf-

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fassung der Justizvollzugsanstalt gegen seine Arbeitspflicht verstoßen hat. Ein Zusammenhang zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen besteht nicht.

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Nach alledem war der Ausschluß des Antragstellers von der Adventsfeier und dem Bibelkreis rechtswidrig.

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Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme, da angesichts der rechtsfehlerhaften Auslegung der Vorschrift des § 54 StVollzG durch den Antragsgegner Wiederholungsgefahr besteht.

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Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, konnte gemäß § 119 Abs. 4 StVollzG der Senat abschließend entscheiden und die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Antragstellers von der Adventsfeier und dem Bibelkreis feststellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 StVollzG, 473 StPO.