Verwerfung von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde/Beschwerde als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung und legte Rechtsbeschwerde bzw. Beschwerde gegen zwei Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer ein. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12.05.2015 war verspätet, eine Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhaftem darlegten Verschuldens versagt. Die gegen den 21.12.2015 gerichtete Beschwerde war nach Auslegung als § 304 StPO-Beschwerde unzulässig, da die Kammer eine nicht anfechtbare sachliche Überprüfungsentscheidung getroffen hatte.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag sowie die eingelegten Rechtsbeschwerde und Beschwerde werden als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung und in der in § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form (Anwaltsschriftsatz oder Niederschrift) einzureichen; eine verspätet eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft darlegt, die Frist ohne sein Verschulden versäumt zu haben; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
Wird auf einen Antrag nach § 33a StPO eine sachliche Überprüfungsentscheidung getroffen, durch die die vorherige Entscheidung bestätigt wird, ist diese Entscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.
Gegen eine auf § 33a StPO gestützte Entscheidung kommt statt der Rechtsbeschwerde nur die Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht; auch diese ist nur hinsichtlich formeller Ablehnungen (z. B. Versagung der Nachholung des Gehörs) zulässig, nicht zur Überprüfung der sachlichen Entscheidung selbst.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 32 StVK 12/15
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12.05.2015 wird auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.12.2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Gründe
Die durch den Betroffenen am 01.02.2016 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Aachen eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015, der dem Betroffenen ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde betreffend die Zustellung an Gefangene am 21.05.2015 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, ist verspätet eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, also bis zum Montag, den 22.06.2015 beim Landgericht Wuppertal eingelegt und in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d.h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) begründet werden müssen. Tatsächlich ist das Protokoll des Amtsgerichts Aachen vom 01.02.2015 über die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde erst am 04.02.2016 beim Landgericht Wuppertal eingegangen.
Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden. Vielmehr erweist sich sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 01.02.2016 als unzulässig. Denn der Betroffene hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden die vorgenannte Frist versäumt hat. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde den Antrag auf Aufnahme seiner Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen gestellt hätte. Ein solcher Sachverhalt ist vom Betroffenen jedoch nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Die Versagung der Wiedereinsetzung in vorigen Stand hat zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015 ebenfalls als unzulässig zu verwerfen ist.
Soweit der Betroffene zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Aachen am 01.02.2016 auch Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 21.12.2015 eingelegt hat, war sein Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 304 StPO auszulegen. Denn bei den Beschluss vom 21.12.2015 handelt es sich nicht um eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 StVollzG über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 27.12.2014, sondern um eine Entscheidung über den nach Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015 gestellten Antrag des Betroffenen auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO vom 22.05.2015. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.12.2015 ist daher das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben, sondern hiergegen kann nur Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt werden, die allerdings nur zulässig ist, wenn das Gericht die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die Zurückversetzung in die frühere Lage aus formellen Gründen ablehnt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33 a Rdnr 10). Eine auf einen Antrag gemäß § 33 a StPO ergangene sachliche Überprüfungsentscheidung ist dagegen nicht anfechtbar. Denn dies würde auf die Zulassung der (gesetzlich ausgeschlossenen) weiteren Beschwerde hinauslaufen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.) Im vorliegenden Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer eine sachliche Überprüfungsentscheidung getroffen, indem sie entschieden hat, dass es auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens bei der mit Beschluss vom 12.05.2015 getroffenen Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen werde, verbleibe. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, so dass die gegen den Beschluss vom 21.12.2015 gerichtete und als Beschwerde anzusehende Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war.