Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Beschluss ein. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil eine Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Eine rechtserhebliche Abweichung oder grundsätzliche Bedeutung wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§121 Abs.2 StVollzG).
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Fehlen die Voraussetzungen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Reine Unzufriedenheit mit der vorinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund für die Nachprüfung durch die Rechtsbeschwerde.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des StVollzG hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, StVK 1357/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angfochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).