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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 76/22·28.04.2022

Ausführung: JVA darf Anwalt bei Arbeitgeber-Anbahnungsgespräch regelmäßig nicht ausschließen

VerfahrensrechtStrafvollzugsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein lebenslang Inhaftierter begehrte die Feststellung, dass eine JVA-Weisung rechtswidrig war, wonach sein Anwalt bei einem während der Ausführung geführten Gespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber nicht erscheinen dürfe. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und hob den erstinstanzlichen Verwerfungsbeschluss auf. Es bejahte Zulässigkeit und Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr. In der Sache stellte es die Weisung als rechtswidrig fest, da § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW einen solchen Anwaltssausschluss regelmäßig nicht trägt und Ermessen/Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar ausgeübt wurden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und Erfolg; Weisung der JVA zum Ausschluss des Anwalts als rechtswidrig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gefangener kann in der Vertragsanbahnung eines freien Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu einem Gespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber hinzuziehen, auch wenn das Gespräch im Rahmen einer Ausführung stattfindet.

2

Eine an die Abbruchandrohung einer vollzugsöffnenden Maßnahme geknüpfte Weisung der Justizvollzugsanstalt stellt eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG dar.

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Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist bei erledigten Weisungen im Vollzug jedenfalls bei konkreter Wiederholungsgefahr gegeben, wenn vergleichbare Weisungen im Rahmen weiterer Anbahnungen eines freien Beschäftigungsverhältnisses erneut zu erwarten sind.

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Weisungen nach § 57 StVollzG NRW müssen zweckbezogen, erforderlich und verhältnismäßig sein und setzen eine pflichtgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Gefangenen voraus.

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Eine Untersagung der Anwaltsteilnahme an einem arbeitsbezogenen Anbahnungsgespräch ist im Regelfall nicht durch § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gedeckt, wenn Sicherheits- oder Schutzbelange nicht tragfähig dargelegt sind.

Relevante Normen
§ StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 31, § 57 S. 2 Nr. 1§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW§ 109 Abs. 2 StVollzG Bund§ 118 StVollzG§ 109 StVollzG§ 31 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22 StVK 7/22

Leitsatz

Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer, seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu einem (Anbahnungs-)Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber für ein freies Beschäftigungsverhältnis hinzuzuziehen, auch wenn das (Anbahnungs-)Gespräch im Rahmen bzw. anlässlich einer Ausführung stattfindet. Eine entgegenstehende Anordnung der Justizvollzugsanstalt ist im Regelfall nicht durch die arbeitsbezogene Anordnungsermächtigung gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gedeckt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes in Höhe von 300,00 € aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Antragsgegnerin betreffend die Ausführung des Betroffenen am 20. Dezember 2021 rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B ist gegenstandslos.

Gründe

2

I.

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Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Er befindet seit dem 30. August 2007 in Haft und seit dem 26. Januar 2017 in der JVA Willich I. Die Mindestverbüßungsdauer wird am 30. August 2022 erreicht sein.

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Nachdem der Betroffene es mit gerichtlicher Hilfe erreicht hatte, dass ihm die Antragsgegnerin durch Entscheidungen vom 09. bzw. 15. Dezember 2021 eine Ausführung in Begleitung von zwei Bediensteten zu einem potentiellen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, dem Inhaber der C in D, für den 20. Dezember 2021 gewährte, lehnte die Antragsgegnerin die von dem Betroffenen vorgesehene Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten an dem Gespräch mit Herrn C mit der Begründung ab, es handele sich bei der Ausführung um eine vollzugsinterne Maßnahme, bei der eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht angezeigt sei, zumal notwendige Absprachen mit dem Verfahrensbevollmächtigten telefonisch oder bei dem nächsten Besuchskontakt stattfinden könnten. Einen entsprechenden Eilantrag wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld durch Beschluss vom 17. Dezember 2021 zurück. Dem Betroffenen wurde sodann am Morgen des 20. Dezember 2021 vor Beginn der Ausführung seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Ausführung werde umgehend abgebrochen, falls der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei dem Arbeitgeber zur Teilnahme an dem dort vorgesehenen Gespräch erscheine. Daraufhin veranlasste der Betroffene telefonisch, dass sein Verfahrensbevollmächtigter nicht bei dem Arbeitgeber erschien.

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Den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung der Antragsgegnerin, der Betroffene möge dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der Ausführung am 20. Dezember 2021 dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht zu dem Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber C erscheine, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 24. Dezember 2021 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 02. Februar 2022 als unzulässig verworfen und sein gleichzeitig angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Betroffene habe mit der anwaltlichen Antragsschrift eine eigene Rechtsverletzung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG Bund (im Weiteren: StVollzG) nicht substantiiert geltend gemacht, sondern lediglich seine von ihm als unbefriedigend empfundene „allgemeine vollzugliche Situation“ dargestellt. Weiter hat die Strafvollstreckungskammer infolge eines Versehens indes in Bezug auf den Verfahrensbevollmächtigten als Antragsteller - Anmerkung des Senats das erforderliche (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse verneint und insbesondere ausgeführt, eine Wiederholungsgefahr sei angesichts von zwischenzeitlich genehmigten Ausgängen des Betroffenen in Begleitung des Verfahrensbevollmächtigten nicht gegeben.

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Gegen den am 03. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Februar 2022, der am 21. Februar 2022 beim Landgericht Krefeld eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt, diese unter näheren Ausführungen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Krefeld sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für „die 1. und die 2. Instanz“ unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B beantragt.

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Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 15. März 2022 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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1.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur i.S.d. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sondern auch im Übrigen zulässig.

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Zunächst war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 24. Dezember 2021 zulässig, was der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu überprüfen hat.

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Insbesondere hat der Betroffene als Antragsteller - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG die Verletzung eigener Rechte i.S.d. Absatzes 2 der Vorschrift geltend gemacht, und zwar in Gestalt einer Verletzung seiner Rechte als (potentiellem) privaten Arbeitnehmer i.R. eines (anzubahnenden) freien Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 31 StVollzG NRW, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.

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Dass es sich bei der seitens der JVA Willich I gegenüber dem Betroffenen ausgesprochenen Forderung, er möge dafür Sorge tragen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter bei dem potentiellen Arbeitgeber C nicht erscheint, um eine i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme und nicht - wie seitens der JVA Willich I erstinstanzlich ausgeführt worden ist - um eine vollzugsinterne Maßnahme handelt, ergibt sich bereits daraus, dass sie mit der Androhung/Ankündigung verbunden war, im Falle von dessen dortigem Erscheinen werde die Ausführung abgebrochen.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Dezember 2021 war auch nicht mangels des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, wie die Strafvollstreckungskammer meint. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist - unabhängig etwaiger zwischenzeitlich genehmigter Ausgänge des Betroffenen in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten - in Gestalt einer konkreten Wiederholungsgefahr jedenfalls deshalb gegeben, weil der Betroffene bisher noch nicht im Rahmen eines (von ihm angestrebten) freien Beschäftigungsverhältnisses tätig ist und es daher auch weiterhin zu Weisungen im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen zur Anbahnung eines solchen kommen kann.

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Zudem war die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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Zur Fortbildung des Rechts erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der vorliegende Einzelfall betrifft den Umfang der nach § 57 StVollzG NRW gegebenen, dort nicht abschließend aufgezählten (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 57 StVollzG NW Rn. 1) Weisungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalt im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen gegenüber einem Gefangenen in dessen Rechtsstellung als (potentiellem) Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem (anzubahnenden) freien Beschäftigungsverhältnis, wozu sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat bisher nicht geäußert hat.

18

2.

19

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

20

Wesentliches Merkmal eines freien Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 31 StVollzG NRW, der dem früheren § 39 StVollzG im Wesentlichen entspricht (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 31 StVollzG NRW Rn. 1), ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Gefangenen und dem Arbeitgeber mit den üblichen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten und der Eröffnung des Arbeitsrechtsweges (Arloth/Krä, a.a.O., § 39 StVollzG Rn. 3; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04. Dezember 2018 zu 5 Ws 117/18 Vollz, zitiert nach juris Rn. 14 - zu dem insoweit vergleichbaren § 26 StVollzG Bln). Dieser Vertrag bedarf zwar der Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt, die darauf zu achten hat, dass die Bedingungen des freien Beschäftigungsverhältnisses (weiterhin) von der öffentlich-rechtlichen Gesamtverantwortung der Anstalt bestimmt werden und die Gefangenen nicht der ausschließlichen Leitungsgewalt der Arbeitgeber unterstellt sind (LT-Drs. 16/5413 S. 112/113), bzw. dass die Gefangenen nicht völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf eingegliedert werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2007 zu 2 BvR 1061/05, zitiert nach juris Rn. 15). Dies ändert aber nichts daran, dass der Gefangene aufgrund des privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Verhältnis zum Arbeitgeber die Rechtsstellung eines privaten Arbeitnehmers einnimmt, woran sich in der Phase der Vertragsanbahnung nichts ändert.

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Vor diesem Hintergrund ist es dem Betroffenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer im Grundsatz unbenommen, seinen Verfahrensbevollmächtigten zur rechtlichen Beratung zu einem (Anbahnungs-) Gespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber hinzuzubitten, wie es jeder andere Arbeitnehmer auch tun könnte. Dem steht § 57 StVollzG NRW, insbesondere auch § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW nicht entgegen, wonach Gefangene angewiesen werden können, Anordnungen zu befolgen, die sich u.a. auf Ausbildung oder Arbeit beziehen, wobei solche Weisungen - wie sämtliche andere Weisungen auf Grundlage des § 57 StVollzG NRW - es der JVA unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ermöglichen sollen, vollzugsöffnende Maßnahmen durch die Erteilung erforderlicher und einzelfallbezogener Weisungen näher auszugestalten bzw. zu strukturieren (LT-Drs. 16/5413, S. 134; Arloth/Krä, a.a.O., § 57 StVollzG NRW Rn. 1). Dabei müssen die Weisungen dem Zweck der jeweiligen Maßnahme Rechnung tragen und auf deren Zielvorstellung bezogen sein. Die Anstalt hat die jeweilige Situation der Gefangenen zu prüfen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Weisungen nach dem individuellen Entwicklungsstand des Gefangenen überhaupt nötig sind (LT-Drs. 16/5413, S. 134).

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Dass die JVA Willich I die vorgenannten Grundlagen bzw. Maßstäbe für die Ermessensausübung bei ihrer Weisung gegenüber dem Betroffenen, dafür Sorge zu tragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte bei dem Gespräch mit Herrn C nicht erscheint, beachtet hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist seitens der JVA Willich I ihr Ermessensspielraum verkannt worden, indem sie ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Weisung letztlich mangels eines Anspruchs des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme „an der Ausführung“ bzw. mangels besonderer Gründe für die (Gesprächs-)Teilnahme ausgesprochen hat. Denn ungeachtet dessen, dass es vorliegend nicht um die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten an der gesamten Ausführung, sondern ausschließlich an dem Gespräch mit Herrn C ging, bedarf es keines „Teilnahmeanspruchs“ zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten nach dem StVollzG NRW oder besonderer Gründe für seine Gesprächsteilnahme. Vielmehr obliegt es - wie ausgeführt - grundsätzlich dem Betroffenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer, seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu dem (Anbahnungs-)Gespräch hinzuzuziehen, auch wenn – wie hier – das (Anbahnungs-)Gespräch im Rahmen bzw. anlässlich einer Ausführung stattfindet. Dass die JVA Willich I unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Ziels der Ausführung sowie des Entwicklungsstandes des Betroffenen die Weisung für erforderlich erachtet hat, ist demgegenüber weder den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch der Antragsschrift, die dem Senat als einzige Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, zu entnehmen.

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Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die öffentlich-rechtliche Gesamtverantwortung der JVA für den Betroffenen durch die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an dem (Anbahnungs-) Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber in irgendeiner Weise tangiert werden konnte, zumal ein (endgültiger) Vertragsschluss - wie ausgeführt - ohnehin der Genehmigung seitens der JVA bedarf. Dass die Weisung hier der Wahrung etwaiger Sicherheits- oder Missbrauchsbelange oder schutzwürdiger Interessen von Dritten (vgl. § 57 S. 2 Nr. 4 StVollzG NRW) dienen sollte, ist ebenfalls den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie der Antragsschrift nicht zu entnehmen und erscheint dem Senat angesichts einer Gesprächsbegleitung durch einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bei einem potentiellen Arbeitgeber auch fernliegend.

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Den Betroffenen vor diesem Hintergrund auf die Möglichkeit der nachträglichen Besprechung der Gesprächsinhalte mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zu verweisen, wie es seitens der JVA Willich I geschehen ist, bewegt sich ersichtlich nicht in dem nach § 57 StVollzG NRW eingeräumten behördlichen Ermessen. Dies gilt auch für die seitens der JVA Willich I vorgenommene Bewertung, dies sei unüblich und damit „kontraproduktiv“. Denn abgesehen davon, dass der Senat eine kontraproduktive Wirkung der Begleitung durch den Verfahrensbevollmächtigten (ungeachtet der ohnehin erfolgten Begleitung des Betroffenen durch zwei Bedienstete) nicht zu erkennen vermag, obliegt es letztlich der Entscheidung des Betroffenen, ob er das Risiko einer solchen etwaigen Wirkung eingehen möchte oder nicht.

25

3.

26

Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden und hat die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Weisung ausgesprochen.

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III.

28

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.

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IV.

30

Angesichts des vollständigen und endgültigen Obsiegens des Betroffen ist sein Prozesskostenhilfegesuch gegenstandslos.