Rechtsbeschwerde verworfen: Voraussetzungen nichtdisziplinarischer Ablösung von der Arbeit
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Ablösung von der Arbeitsleistung. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Begründung überwiegend neue Sachverhalte schildert, unzulässige Verweise auf die Akten enthält und keine Rechtsbeschwerdeanträge deutlich gestellt wurden. Ein Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde liegt nicht vor; das Gericht erläutert die Voraussetzungen einer nichtdisziplinarischen Ablösung als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerdebegründung ist unzulässig, wenn sie vorwiegend neue Tatsachen darlegt, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen sind, und daher keine substantiierten rügenden Rechtsausführungen enthält.
Eine Verfahrensrüge ist ungenügend, wenn sie sich unzulässig durch Verweis auf die Akten begnügt statt konkrete, entscheidungserhebliche Versäumnisse darzulegen.
Ein Zulassungsgrund nach §§ 116, 119 StVollzG (Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit) ist nur gegeben, wenn die Sachfrage grundsätzliche Bedeutung oder Zersplitterungsgefahr der Rechtsprechung begründet; ein einmaliges Übersehen eines Prüfungsaspekts genügt nicht.
Die nichtdisziplinarische Ablösung von der Arbeit kann als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (analog § 14 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) gerechtfertigt sein, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Gefangene dauerhaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, sich einzugliedern, sodass der Betriebsfrieden dauerhaft gestört wird; Einzelverfehlungen sind dagegen gegebenenfalls disziplinarisch nach § 107 StVollzG zu ahnden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 a StVK 822, 910/14
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer nichtdisziplinarischen Ablösung von der Arbeit.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt in der nach § 118 Abs. 2 StVollzG gebotenen Form ausgeführt worden ist. Eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts wurde nicht ausdrücklich erhoben. Die Rechtsbeschwerdebegründung besteht in weiten Teilen aus der Schilderung neuen Sachverhalts, der für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich ist, da Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung deren tatsächliche Feststellungen sind. Eine Verfahrensrüge, welche möglicherweise wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßnahme als Disziplinarmaßnahme erhoben wurde, wurde jedenfalls allein schon deswegen nicht hinreichend ausgeführt, weil sie einen unzulässigen Verweis auf die Akten enthält. Auch fehlt es an der Anbringung von Rechtsbeschwerdeanträgen.
Jedenfalls aber liegt kein Zulassungsgrund in dem o.g. Sinne vor. Die Voraussetzungen, unter denen eine nichtdisziplinarische Ablösung von der Arbeit als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes analog § 14 Abs. 2 StVollzG bzw. § 49
Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfolgen konnte, sind obergerichtlich geklärt. Danach kann der Widerruf (u.a.) erfolgen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Gefangene dauerhaft – Einzelverfehlungen können nur disziplinarisch und in den Grenzen des
§ 107 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG geahndet werden – nicht in der Lage oder bereit ist, sich in das Zusammenleben der Beschäftigen einzugliedern und hierdurch durch ihn
der Betriebsfrieden dauerhaft und nachhaltig gestört ist (vgl. OLG Frankfurt
NStZ-RR 1988, 31; OLG Hamm NStZ 2010, 396). Dass die Strafvollstreckungs-
kammer, die im Übrigen von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen
ist, dies vorliegend nicht näher geprüft hat, ist ein Fehler im Einzelfall (da für eine Störung des Betriebsfriedens durch die einmalige Arbeitsverweigerung des Betroffenen nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nichts ersichtlich ist), der ersichtlich einem Übersehen geschuldet ist, begründet aber nicht die Gefahr der Zersplitterung der Rechtsprechung oder Fortsetzung einer falschen
Rechtsprechung i.S.d. Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.