JVA: Wegnahme von Unterschriftenlisten zur Petition aus Haftraum rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener begehrte die Feststellung, dass die Wegnahme von Unterschriftenlisten für eine Petition aus seinem Haftraum rechtswidrig war. Das OLG Hamm gab seiner Rechtsbeschwerde statt, weil § 83 StVollzG nicht einschlägig war und eine konkrete Gefahr für Sicherheit oder Ordnung i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 StVollzG nicht festgestellt werden konnte; die Maßnahme war zudem unverhältnismäßig. Die Rechtsbeschwerde der JVA-Leitung hatte hingegen Erfolg: Ein allgemeiner Anspruch auf Ausstellung einer Quittung über entnommene Gegenstände besteht nicht. Die Kosten wurden im Wesentlichen der Staatskasse auferlegt; Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Gefangenen erfolgreich (Wegnahme der Listen rechtswidrig), Rechtsbeschwerde der JVA-Leitung erfolgreich (kein Quittungsanspruch).
Abstrakte Rechtssätze
§ 83 Abs. 1 StVollzG ist als Auffangvorschrift nur für Gegenstände einschlägig, für deren Überlassung an Gefangene keine speziellen Regelungen (insbesondere zur Postkontrolle und Aushändigung) bestehen.
Die Versagung oder Entziehung des Besitzes von Gegenständen aus Gründen der Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt setzt eine konkret feststellbare Gefahr voraus; die Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
Äußerungen und Unterschriftensammlungen zur Vorbereitung einer Petition (Art. 17 GG) begründen für sich genommen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Gefahr für Anstaltssicherheit oder -ordnung; bloße Unbotmäßigkeit oder organisatorische Verstöße genügen nicht.
Ist eine etwaige Störung durch mildere Mittel (z.B. Entfernen eines Aushangs, Untersagung eines ungenehmigten Aushangs) beherrschbar, ist die Wegnahme der Unterlagen aus dem Haftraum unverhältnismäßig.
Ein Strafgefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausstellung einer Quittung über bei einer Haftraumdurchsuchung entnommene Gegenstände; die Pflicht der Vollzugsbehörde beschränkt sich auf die Führung eines Verwahr-/Verzeichnissystems, und eine Quittung hat insbesondere bei Durchsuchung in Abwesenheit keinen erhöhten Beweiswert.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 55 StVK (Vollz) 245/09
Tenor
Die Rechtsbeschwerden werden zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über die Fest¬stellung der Rechtswidrigkeit der Herausnahme von Unterlagen aus dem Haft¬raum des Antragstellers am 30. April 2009 sowie der Kostenentscheidung in der Hauptsache aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Herausnahme der ausgefüllten und nicht ausge¬füllten Unterschriftenlisten aus dem Haftraum des Antragstellers am 30. April 2009 rechtwidrig war.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die in erster Instanz entstande-nen notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse aufer-legt, soweit sie nicht in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen An¬ordnung entstanden sind.
Die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und seine in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ent-standenen Kosten werden nicht erhoben. Eine Auslagenerstattung findet in-soweit nicht statt.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren über seine Rechtsbeschwerde vom 05. November 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in C bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes in der Justizvollzugsanstalt S.
Im April 2009 verfasste der Antragsteller ein Schreiben, mit dem im Wege der Petition der Austausch, beziehungsweise die Ablösung des in der Justizvollzugsanstalt S als Anstaltskaufmann tätigen Unternehmens gefordert wurde. Die Forderung wurde mit erheblichen Preiserhöhungen im Laufe des letzten Jahres und mit anderen, näher ausgeführten angeblichen Unregelmäßigkeiten im Geschäftsgebaren der Firma gegenüber den Strafgefangenen begründet. Dem Text war eine Unterschriftenliste angefügt, in die sich die interessierten Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt S mit Vor- und Nachnamen, Abteilungs-, beziehungsweise Zeilennummer und Unterschrift eintragen konnten. Text und Unterschriften sollten unter anderem dem Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2009 Bezug genommen.
Am 29. April 2009 hat der Antragsteller den Text und die Unterschriftenlisten, die zuvor außerhalb der Justizvollzugsanstalt fotokopiert und dem Antragsteller zugesandt worden waren, selbst und mithilfe anderer Strafgefangener an den "schwarzen Brettern" in verschiedenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalt S ausgehängt.
Das Aushängen der Listen war zuvor nicht bei dem Leiter der Justizvollzugsanstalt S angemeldet und von diesem genehmigt worden.
Am 30. April 2009 haben Beamte der Justizvollzugsanstalt den Haftraum des Antragstellers in dessen Abwesenheit durchsucht und die dort vorhandenen Blankolisten und die an den Antragsteller zurückgelangten, bereits unterschriebenen Unterschriftenlisten weggenommen. Um wie viele Exemplare es sich jeweils gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ein Verzeichnis der aus dem Haftraum entfernten Unterschriftenlisten und Blankolisten wurde durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht angefertigt.
In der Folgezeit wurden mehrere Unterschriftenlisten und Blankolisten an den Antragsteller zurückgegeben. Ob es sich dabei um alle aus dem Haftraum entfernten Exemplare gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unter dem 1. Mai 2009 hat der Antragsteller mit einem zunächst an die Zivilkammer des Landgerichts Bonn gerichteten Schreiben sowohl im Wege einer einstweiligen Anordnung als auch in der Hauptsache unter anderem die Herausgabe der aus dem Haftraum entfernten Unterlagen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegnahme der Unterlagen aus seinem Haftraum und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hat die zuständige Zivilkammer des Landgerichts die Sache an die Strafvollstreckungskammer verwiesen.
Der von der Strafvollstreckungskammer zu den Anträgen des Antragstellers angehörte Leiter der Justizvollzugsanstalt S hat dazu ausgeführt, die Herausnahme der Unterlagen aus dem Haftraum sei gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 84 StVollzG erfolgt um sicherzustellen, "dass kein Verstoß" vorliege. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Antragsteller aufgrund seines bisherigen Vollzugsverhaltens negativen Einfluss ausüben und die Erreichung des Vollzugsziels bei sich selbst und anderen Inhaftierten sowie die Ordnung der Anstalt gefährden würde. Die Unterschriftenlisten seien dem Antragsteller wieder ausgehändigt worden. Die Wegnahme der Unterlagen habe der "Vermeidung von Störungen des Anstaltsfriedens" gedient. Durch den Aufruf seien andere Gefangene "aufgrund unlauterer Argumente" instrumentalisiert worden. Ein Verzeichnis über die sichergestellten Unterlagen sei nicht angefertigt worden. Eine Wiederholungsgefahr werde nicht gesehen, da der Antragsteller selbst durch das ungenehmigte Aushängen der Unterschriftenlisten eine Prüfung durch die Justizvollzugsanstalt verhindert habe.
Der Antragsteller hat bestritten, dass die aus seinem Haftraum entfernten Unterlagen ihm vollständig wieder ausgehändigt worden seien.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 hat die Strafvollstreckungskammer unter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen festgestellt, dass es bei der - im übrigen rechtmäßigen - Herausnahme der Unterschriftenlisten aus dem Haftraum des Antragstellers rechtswidrig war, dem Antragsteller darüber keine Quittung auszustellen, aus der sich ergibt, welche Gegenstände in welchem Umfang aus dem Haftraum herausgenommen wurden. In demselben Umfang hat die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und im Übrigen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Zudem hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Wegnahme der Unterlagen sei nach § 83 Abs. 1 S. 1 StVollzG rechtmäßig gewesen, da sich die Unterlagen ohne Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt im Gewahrsam des Antragstellers befunden hätten. Aus § 83 Abs. 2 S. 1 StVollzG i.V.m. Nr. 1 S. 1 VV zu § 83 StVollzG ergebe sich jedoch, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Quittung über die weggenommenen Gegenstände hätte ausstellen müssen.
Der vorgenannte Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. Oktober 2009 zugestellt.
Mit der Rechtsbeschwerde vom 29. Oktober 2009 wendet sich der Antragsgegner gegen den vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit diese festgestellt hat, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt S verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller eine Quittung über die aus dem Haftraum entfernten Gegenstände auszustellen. Zugleich hat er die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für eine solche Verpflichtung weder eine gesetzliche Grundlage noch eine sachliche Notwendigkeit gebe. Gegenstände, die in den amtlichen Gewahrsam einer Justizbehörde gelangten, seien bereits aufgrund einer verwaltungsinternen Verfügung aktenkundig zu machen. Zudem könnte ein Streit über die Anzahl und den Zustand sichergestellter Gegenstände auch durch die Ausstellung einer Quittung nicht zuverlässig verhindert werden. Die Strafvollstreckungskammer habe zudem die Ausstellung einer Quittung für erforderlich gehalten, obwohl diese von dem Antragsteller nicht beantragt worden sei.
Mit der mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2009 erhobenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Herausnahme der Unterschriftenlisten aus seinem Haftraum zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Wegnahme der Unterlagen aus seinem Haftraum, durch die zudem die Ausübung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Petitionsrechts verhindert worden sei.
Das zu den Rechtsbeschwerden angehörte Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt S beigetreten.
II.
1.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Feststellungsantrag zurückgewiesen wurde sowie zu der Feststellung, dass die Herausnahme der Unterlagen des Antragstellers aus dessen Haftraum am 30. April 2009 durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt S rechtswidrig war.
Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Maßnahme gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG ist zulässig.
Das gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 115 Rdnr. 13 m.w.N.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls gekennzeichnet, sondern kann sich in ähnlicher Form jederzeit wiederholen. Es ist zudem zu befürchten, dass die Anstaltsleitung, die durch das Vorgehen des Antragstellers die Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet sieht, auch in der Zukunft vergleichbare Maßnahmen ergreifen wird, um der vermeintlichen Gefährdung entgegenzutreten.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Für die Herausnahme der Unterschriftenlisten aus dem Haftraum des Antragstellers fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
Die Unterschriftenlisten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 S. 1 StVollzG.
Bei § 83 Abs. 1 StVollzG handelt es sich um eine Auffangbestimmung, die nur für Gegenstände einschlägig ist, für deren Überlassung an Gefangene keine speziellen Vorschriften gelten (vgl. Feest, StVollzG, 5. Auflage, § 83 Rdnr. 2).
Da dem Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die verfahrensgegenständlichen Unterlagen mit der Post zugesandt wurden, sind ihm diese gegebenenfalls nach Durchführung der Postkontrolle gemäß § 29 Abs. 3 StVollzG durch die Anstaltsleitung ausgehändigt worden (§ 30 Abs. 2 und 3 StVollzG).
Soweit der Antragsteller die Unterschriftenlisten zunächst ausgehängt und nach Ausfüllung durch seine Mitgefangenen zurückerhalten hat, bedurfte diese - erneute - Erlangung des Gewahrsams bereits deshalb nicht der Zustimmung der Anstaltsleitung, da es sich bei den Listen um Gegenstände von geringem Wert handelt (§ 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG).
Eine Ermächtigung zur Wegnahme der Unterlagen aus dem Haftraum ergibt sich auch nicht aus §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 StVollzG, da weder durch die weggenommenen Unterlagen selbst noch durch deren konkrete Verwendung durch den Antragsteller Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet waren.
Sicherheit und Ordnung stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Versagung des Besitzes von Gegenständen aus Gründen der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung setzt eine konkrete Gefahr voraus, deren Vorliegen in nachprüfbarer Weise festgestellt werden muss (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 70 Rdnr. 5 m.w.N.).
Eine solche Gefahr ging von den in dem Haftraum des Antragstellers befindlichen Unterschriftenlisten, unabhängig von der Berechtigung der Anliegen des Antragstellers und der Begründetheit seiner Kritik an dem als Anstaltskaufmann tätigen Unternehmen, weder aufgrund ihres Inhalts noch durch die konkrete Art ihrer Verwendung aus.
In dem den Unterschriftenlisten vorausgehenden Text werden die angeblich bestehenden Missstände zwar deutlich aber noch mit der angemessenen Sachlichkeit dargestellt. Zudem ergibt sich aus dem Text, dass die Strafgefangenen gerade nicht zu sicherheitsgefährdenden Protestaktionen aufgewiegelt, sondern die von dem Antragsteller aufgeführten Missstände und Unregelmäßigkeiten auf einem grundgesetzlich vorgesehenen Wege zur Überprüfung durch die dafür zuständigen Institutionen gestellt werden sollten. Eine Störung des Anstaltsfriedens ist dadurch ebenso wenig zu befürchten wie eine Instrumentalisierung der Mitgefangenen durch den Antragsteller.
Auch die konkrete Vorgehensweise des Antragstellers im Hinblick auf den Aushang der Listen an den "schwarzen Brettern" der verschiedenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalt ohne das vorherige Einholen einer Genehmigung stellte keine Gefährdung der Ordnung der Anstalt dar.
Der Begriff der Ordnung meint das geordnete Zusammenleben in sozialer Verantwortung in der Anstalt, welches auch durch die Notwendigkeit und das Austragen von Konflikten gekennzeichnet ist. Dabei stellt nicht jede Unbotmäßigkeit, nicht jede Übertretung einer technisch-organisatorischen Anstaltsvorschrift oder jedes lästige Verhalten einen Ordnungsverstoß dar (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 81 Rdnr. 4).
Es ist bereits nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, dass das Aushängen von Unterschriftenlisten mit dem Ziel der Durchführung einer Petition gemäß Art. 17 GG einer vorherigen Genehmigung durch die Anstaltsleitung bedarf. Zudem war - wie bereits ausgeführt - durch den Inhalt des Aushangs das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht gefährdet. Weder aus der Art der Darstellung der angeblichen Missstände noch aus der beabsichtigten Vorgehensweise ergab sich im konkreten Fall eine erhebliche Gefahr für das soziale Klima in der Justizvollzugsanstalt.
Selbst wenn – entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners – durch das ungenehmigte Aushängen der Unterschriftenlisten die Ordnung der Anstalt gefährdet gewesen wäre, war eine Herausnahme der Unterlagen aus dem Haftraum des Antragstellers zur Gefahrenbeseitigung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. In diesem Fall hätte es ausgereicht, den Aushang zu entfernen und dem Antragsteller das Aushängen der Listen ohne Genehmigung zu untersagen.
Die Herausnahme der Unterschriftenlisten aus dem Haftraum des Antragstellers war auch nicht zum Zwecke der Überprüfung auf eine von ihnen ausgehende Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nach Nr. 1 Abs. 1 VV zu § 84 StVollzG erforderlich. Eine solche Überprüfung hätte ohne Einschränkung der Rechte des Antragstellers anhand der ausgehängten Listen und Texte oder vor Ort durch Einsichtnahme in die im Haftraum vorhandenen Unterlagen erfolgen können.
2.
Auch die zulässige Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt S ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit durch diesen festgestellt wurde, dass es rechtswidrig war, dem Antragsteller keine Quittung über die aus seinem Haftraum herausgenommenen Unterlagen zu erteilen.
Zu Unrecht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass ein Strafgefangener grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung einer Quittung über im Zuge einer Durchsuchung nach § 84 StVollzG aus dem Haftraum herausgenommene Gegenstände hat.
Eine allgemeine Verpflichtung der Justizbehörden zur Ausstellung einer Quittung besteht weder nach Nr. 1 S. 1 VV zu § 83 StVollzG noch § 2 der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 25. August 1981. Danach ist lediglich durch die Justizbehörden ein Verzeichnis über (bestimmte) durch sie verwahrte Gegenstände zu führen.
Im Übrigen könnten - wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat - Streitigkeiten über Anzahl und Zustand der weggenommenen Gegenstände auch durch die Ausstellung von Quittungen nicht vermieden werden. Die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen kann jederzeit und ohne deren Einwilligung erfolgen. Dem gefangenen steht bei der Durchsuchung kein Recht auf Anwesenheit zu (vgl. Callies/Müller-Dietz, § 84 Rdnr. 4 m.w.N.). Dementsprechend bietet eine in Abwesenheit des Strafgefangenen ausgestellte Quittung, auf deren Inhalt der Strafgefangene keinen Einfluss hat, keine Gewähr für die Vermeidung von Streitigkeiten über deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Einer solchen Quittung käme auch kein höherer Beweiswert zu, als einem von der Vollzugsbehörde geführten Verzeichnis.
Die Ausstellung einer Quittung war vorliegend auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. hierzu Arloth, StVollzG, § 83 Rdnr. 6; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 512).
III.
Einer Entscheidung des Senats über den Aussetzungsantrag der Leiterin der Justizvollzugsanstalt bedurfte es nicht mehr, nachdem der Senat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.
Die in dem Verfahren betreffend die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners entstandenen Kosten und Auslagen waren gemäß § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.
Der Antragsteller hatte zu der rechtsfehlerhaften Feststellung der Rechtswidrigkeit der fehlenden Ausstellung einer Quittung über die aus seinem Haftraum entnommenen Unterlagen durch die Strafvollstreckungskammer keinen Anlass gegeben, da ein solches Begehren nicht Gegenstand seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung war.