Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Genehmigung ehelichen Verkehrs im Strafvollzug
KI-Zusammenfassung
Der Gefangene begehrte gerichtliche Entscheidung zur Genehmigung ehelichen Geschlechtsverkehrs und der Zeugung eines Kindes im Vollzug; die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Zentrale Frage war, ob sich ein Anspruch aus § 140 StVollzG oder Art. 6 GG ergibt. Das OLG bestätigt, dass die strikte Trennung nach Vollzugsarten und Geschlechtern eine allgemeine Genehmigung ausschließt und auch Fürsorgegründe kein Recht auf Fortführung der ehelichen Gemeinschaft im Vollzug begründen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erforderlich war.
Ausgang: Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen, da Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geboten war (§§ 116 I, 119 III StVollzG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung ehelichen Geschlechtsverkehrs oder der Zeugung eines Kindes im Strafvollzug kommt allgemein nicht in Betracht wegen der strikten Trennung nach Vollzugsarten und Geschlechtern (§ 140 Abs. 2 StVollzG).
Aus § 140 Abs. 3 StVollzG lässt sich kein Anspruch auf Fortsetzung oder Ausübung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Vollzug herleiten, auch nicht mit Verweis auf Behandlungs- oder Fürsorgegründe.
Die Unmöglichkeit, die eheliche Gemeinschaft im Vollzug fortzusetzen, beeinträchtigt das grundrechtlich geschützte Ehe- und Familienleben (Art. 6 GG) nicht über das im Strafvollzug situationsbedingt typische Maß hinaus.
Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 32 - 15 (2) Vollz 92/83
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des ange fochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen ( §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Rubrum
Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist dieses Ergebnis nicht daraus herzuleiten, daß die Gestattung des ehelichen Ge schlechtsverkehrs und die Zeugung eines Kindes aus Behandlungs- und Fürsorgegründen hier abzulehnen ist.
Im Hinblick auf das Prinzip der strikten Trennung nach Vollzugsarten und Geschlechtern ( § 140 Abs. 2 StVollzG) kommt die begehrte Genehmigung allgemein nicht in Betracht. Auch aus § 140 Abs. 3 StVollzG ist das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft Strafgengener nicht herzuleiten und zwar auch nicht unter Behandlungs-gesichtspunkten. Dadurch, daß ein Strafgefangener die eheliche Gemeinschaft in der Vollzugsanstalt nicht fortsetzen und vollziehen kann, wird er nicht über das in der Strafhaft situationsbedingt typische Ausmaß hinaus in seinen Grundrechten nach Art. 6 GG beeinträchtigt (OLG Schleswig ZfStrVO 1981, 64; Callies/ Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., Rdnr. 4 zu § 140).
Über die mögliche Teilnahme an einem Eheseminar außerhalb , des Straßvollzuges, die auch offenbar gar nicht vorgesehen ist, war hier nicht zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Betroffenen zur Last(§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).