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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 700/18·04.02.2019

Nachträgliche Beschränkung mitgebrachter Habe im Maßregelvollzug unbegründet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafvollstreckungsrecht (Maßregelvollzug)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht die Ablehnung der Mitnahme seiner vollständigen persönlichen Habe im Zuge einer Umstrukturierung der Maßregelvollzugsanstalt an. Streitpunkt war, ob das MRVG NRW eine nachträgliche Beschränkung bereits mitgebrachter Gegenstände erlaubt. Der Senat verneint eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage und verwirft die Rechtsbeschwerde des LWL als unbegründet; der Bescheid bleibt aufgehoben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des LWL gegen Aufhebung des Bescheids als unbegründet verworfen; der Bescheid der Vollzugsbehörde bleibt aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Beschränkung ursprünglich mit vorbehaltloser Zustimmung mitgebrachter persönlicher Habe setzt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage voraus; das MRVG NRW enthält eine solche Ermächtigung nicht.

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§ 7 MRVG NRW regelt Beschränkungsmöglichkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Mitbringens bzw. des Einbringens von Gegenständen und erlaubt nicht allgemein die nachträgliche Entziehung bereits belassener Gegenstände.

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Untergebrachten steht grundsätzlich Vertrauensschutz gegenüber einer ursprünglich erlaubten Belassung oder Benutzung persönlicher Gegenstände zu; dieser Bestandsschutz kann nur durch neu eintretende, wichtige Gründe (z. B. in Person oder Behandlung) durchbrochen werden.

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Für während des Aufenthalts erworbene oder später eingebrachte Gegenstände hat die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Ermessens vorausschauend bei der Einbringung zu entscheiden; § 7 Abs. 3 MRVG NRW schafft keine Ermächtigungsgrundlage für pauschale nachträgliche Beschränkungen im Rahmen einer Umstrukturierung.

Relevante Normen
§ MRVG NRW § 7§ 7 MRVG NRW§ 7 Abs. 3 S. 2 Var. 2 MRVG NRW§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 63 StGB§ 118 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13 StVK 14/18 LG

Leitsatz

Für eine nachträgliche Beschränkung der ursprünglich mit vorbehaltloser Zustimmung der Vollzugsbehörde mit- und eingebrachten persönlichen Habe des Betroffenen im Zuge einer Umstrukturierung der Maßregelvollzugsanstalt enthält das MRVG NRW keine Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere beziehen sich die in § 7 MRVG NRW vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung des persönlichen Gewahrsams allein auf den Zeitpunkt des Mitbringens von Gegenständen zu Beginn der Unterbringung bzw. des Einbringens nach Beginn der Unterbringung. Auch § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält jedenfalls für den Fall einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung des Gewahrsams bzw. des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes des Betroffenen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 -, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Bescheid des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt vom 12. April 2018 bleibt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe

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I.

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Der Betroffene ist seit Mai 1999 auf Grundlage des § 63 StGB im Maßregelvollzug des LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt (LWL-ZFP Lippstadt) untergebracht, und zwar seit Januar 2016 im Haus 44. Nachdem die Vollzugsbehörde durch Rundschreiben vom 22. März 2018 die Untergebrachten darauf hingewiesen hatte, dass im Zuge einer Umstrukturierung der Einrichtung das Haus 44 im April 2018 geschlossen werde, was mit Verknappung der Einlagerungskapazitäten und daher mit einer Beschränkung der persönlichen Habe der Untergebrachten auf sechs Umzugskartons nebst einiger sperriger ausgewählter Gegenstände einhergehe, hatte der Betroffene unter dem 27. und 28. März 2018 die Mitnahme sämtlicher Gegenstände seiner persönlichen Habe beantragt. Dies lehnte die Vollzugsbehörde durch Bescheid vom 12. April 2018 ab. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 27. April 2018 hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 24. September 2018 den Bescheid der Vollzugsbehörde vom 12. April 2018 aufgehoben und die Vollzugsbehörde angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei aufgrund des als Ermächtigungsgrundlage anzusehenden § 7 Abs. 3 S. 2 Var. 2 MRVG NRW eine nachträgliche Beschränkung des Besitzes grundsätzlich möglich, indes sei die Art des von der Vollzugsbehörde bezüglich des Betroffenen vorgenommenen Eingriffs dennoch von der Ermächtigungsgrundlage wegen Widerspruchs zu dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) nicht gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Direktors der Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere Maßregelvollzugsbehörde – LWL-ZFP Lippstadt – vom 30. Oktober 2018, der beantragt, den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24. September 2018 aufzuheben und den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 27. April 2018 als unbegründet zurückzuweisen.

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Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat sich unter dem 22. November 2018 der Rechtsbeschwerde angeschlossen.

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Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter haben unter dem 13. Dezember 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 116 StVollzG), nachdem der Senat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Beschränkung der persönlichen Habe von Untergebrachten im Maßregelvollzug im Zuge einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt bisher noch nicht Stellung genommen hat.

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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

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Für eine nachträgliche Beschränkung der ursprünglich mit Zustimmung der Vollzugsbehörde mit- und eingebrachten persönlichen Habe des Betroffenen im Zuge der Umstrukturierung der Maßregelvollzugsanstalt enthält das maßgebliche MRVG NRW keine Ermächtigungsgrundlage.

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Dies gilt insbesondere, soweit in § 7 MRVG NRW Regelungen bezüglich des persönlichen Gewahrsams und dessen Beschränkung enthalten sind. Denn die dort gesetzlich vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten beziehen sich bereits nach dem Gesetzeswortlaut auf den Zeitpunkt des Mitbringens von Gegenständen (zu Beginn der Unterbringung) bzw. auf den Zeitpunkt des (nachträglichen) Einbringens (nach Beginn der Unterbringung).

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So bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 MRVG NRW, dass Gegenstände der Betroffenen, insbesondere Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände für Fortbildung oder Freizeit, den Untergebrachten (im unmittelbaren Gewahrsam) belassen werden, soweit der Zweck der Unterbringung und das geordnete Zusammenleben und die Sicherheit nicht gefährdet werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift werden „andere mitgebrachte Gegenstände“ auf Kosten der Betroffenen an von ihnen benannte Personen versandt oder aufbewahrt. Soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, eröffnet Satz 2 des Absatzes 2 des § 7 MRVG NRW die Möglichkeit, dass die Einrichtung diese Sachen für die Untergebrachten veräußert. Nach Satz 3 können geringwertige oder gefährliche Gegenstände auch vernichtet werden, soweit eine andere Verwertung ausscheidet. Die Möglichkeit, den Gewahrsam an (zu Beginn der Unterbringung) mitgebrachten Gegenständen, die zunächst in unmittelbarem Gewahrsam belassen bzw. aufbewahrt wurden, nachträglich, d.h. im weiteren Verlauf der Unterbringung, zu beschränken, sieht § 7 Abs. 2 MRVG NRW demgegenüber gerade nicht vor. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, die den Untergebrachten ein Recht auf Bestandsschutz vermitteln und denen gerade unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 Satz 3 a.E. MRVG NRW), wonach die Unterbringung im Maßregelvollzug unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebens- und Arbeitsverhältnissen soweit als möglich anzugleichen ist, besondere Bedeutung zukommt. Vielmehr obliegt es der Vollzugsbehörde, bereits zu Beginn der Unterbringung im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung insbesondere des Verhältnismäßigkeits- und des Angleichungsgrundsatzes, aber auch der für alle Untergebrachten insgesamt zur Verfügung stehenden Einlagerungskapazitäten, den Umfang der mitgebrachten Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen, die im unmittelbaren Besitz des Untergebrachten verbleiben bzw. für ihn – ungeachtet der Möglichkeit der externen Einlagerung auf dessen Kosten oder des Versendens an von ihm benannte Personen – in Räumlichkeiten der Vollzugsbehörde (kostenfrei) eingelagert werden. Gleiches gilt entsprechend der noch folgenden Ausführungen auch im Fall späterer Einbringung von Sachen.

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Nur ergänzend merkt der Senat an, dass auch für den Fall einer darüber hinausgehenden – „überobligatorischen“ – Einlagerung zugunsten eines Betroffenen eine nachträgliche Beschränkung allenfalls dann möglich sein könnte, wenn dies und der Vorbehalt der Beendigung dieser Einlagerung gegenüber dem Betroffenen von Anfang an deutlich gemacht wird, so dass schutzwürdiges Vertrauen in den deren Fortbestand gar nicht erst entstehen kann. Dass die vorliegend der Fall war, ist für den Senat indes nicht ersichtlich.

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Gleichfalls lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschränkung der im unmittelbaren Besitz befindlichen Habe eines Untergebrachten im Maßregelvollzug auf einen Umfang von insgesamt 15 Umzugskartons unter Berücksichtigung des § 7 MRVG NRW nicht ermessensfehlerhaft erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 08. Juni 2015 zu III-1 Vollz (Ws) 183/15), die pauschale Beschränkung des Umfanges der gesamten Habe auf lediglich sechs Umzugskartons in Standardgröße (H 34 cm, B 36 cm, L 54 cm) unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes sehr wohl durchgreifenden Bedenken begegnet.

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Auch § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält - jedenfalls für den Fall einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt - keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung des Gewahrsams bzw. des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes des Betroffenen.

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Diese Vorschrift lautet:

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„Patientinnen und Patienten können während ihres Aufenthaltes Gegenstände erwerben und einbringen. Soweit die Therapie, das geordnete Zusammenleben oder die Sicherheit es erfordern, können die Einbringung oder die Benutzung von Gegenständen ausgeschlossen oder untersagt werden.“

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Danach ist nach Ansicht des Senats auch in Bezug auf (während des Vollzugs der Unterbringung) zu erwerbende bzw. einzubringende Gegenstände seitens der Vollzugsbehörde – schon wegen der damit meist einhergehenden Aufwendungen der Untergebrachten – bereits von vorneherein im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gemäß Satz 2 die Einbringung oder Benutzung der Gegenstände unter den im Gesetz genannten Erwägungen untersagt werden soll.

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Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass einem Untergebrachten, dem die Benutzung von Gegenständen seitens der Vollzugsbehörde (ursprünglich) gestattet worden ist und der jahrelang von dieser Erlaubnis beanstandungsfrei Gebrauch gemacht hat, nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes grundsätzlich ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, diese Gestattung indes widerrufen werden kann, wenn neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz (Ws) 4/99, zitiert nach juris16 m.w.N. – Widerruf einer Besitzerlaubnis für ein Fernsehgerät, nachdem dessen Betrieb zur Verweigerung der therapeutischen Behandlung und einer Anwendung vom Gemeinschaftsleben führte). Auf solche Gründe ist die nachträgliche Beschränkung der persönlichen Habe des Betroffenen vorliegend aber gerade nicht gestützt.

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Da eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Beschränkung der Habe des Betroffenen nicht ersichtlich ist, verbleibt es bei der Aufhebung des Bescheides der Klinik vom 12. April 2018 und der von der Strafvollstreckungskammer – wenn auch aus anderen Gründen – ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung, für welche nach Maßgabe des Vorstehenden zumindest derzeit tragfähige Gründe für eine Ablehnung des Begehrens des Betroffenen auf Mitnahme seiner vollständigen Habe nicht ersichtlich sind.