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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 635/08·28.09.2008

Beschluss: Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 29.09.2008 die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgesetzt. Es handelt sich um eine vorläufige Außervollzugsetzung zur Sicherung des Rechtsmittels. Gründe und ausführliche Begründung sind im vorliegenden Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss eines nachgeordneten Rechtsmittelverfahrens aussetzen, um den Rechtsmittelweg zu sichern.

2

Die Aussetzung der Vollziehung bewirkt eine vorläufige Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung, ohne in der Sache selbst eine endgültige Bewertung vorzunehmen.

3

Eine Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung ist eine prozessuale Sicherungsmaßnahme und berührt nicht die materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids.

4

Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu treffen und beendet dieses nicht selbstständig.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 33 StVK 496/08 U

Tenor

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgesetzt.