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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 63/15, 1 Vollz (Ws) 118/15·25.03.2015

Verworfen: Unzulässige Rechtsbeschwerden im Maßregelvollzug wegen Antrags- und Begründungsmängeln

VerfahrensrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und des Direktors der Maßregelvollzugsbehörde als unzulässig. Die Beschwerde des Betroffenen enthielt keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG; ein Entschädigungsbegehren nach §839 BGB war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerde der Behörde richtete sich gegen die Beweiswürdigung und erfüllte nicht die formalen Begründungsanforderungen des §118 Abs.2 StVollzG.

Ausgang: Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Maßregelvollzugsbehörde wegen Antrags- und Begründungsmängeln als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften des StVollzG Gegenstand des Verfahrens war.

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Die Erklärung nach §115 Abs.3 StVollzG dient allein der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme; die grundsätzliche Entscheidung über staatliche Ersatzpflichten (z. B. Entschädigung) fällt nicht hierunter und ist gegebenenfalls zivilrechtlich zu verfolgen.

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Die Rechtsbeschwerdeinstanz ist keine Tatsacheninstanz; eine Sachrüge setzt voraus, dass die Verletzung sachlichen Rechts zweifelsfrei aus einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und nicht allein auf neuen oder anders behaupteten Tatsachen beruht.

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Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllen; es muss konkret dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht zur weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen wäre (vgl. §118 Abs.2 StVollzG, §120 StVollzG i.V.m. §244 StPO).

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO§ 63 StGB§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 109 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, V StVK 128/14

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen insoweit dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

2.

Die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen insoweit der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG), die auch notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstanden sind, zu erstatten hat (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO).

Gründe

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I.

3

Das Landgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Betroffenen im Kriseninterventionsraum der Maßregelklinik, in der der Betroffene nach § 63 StGB untergebracht ist, in der Zeit „vom 21.02.2014 bis zum 02.04.2014, vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014 und vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014“ [Anm. des Senats: Die Doppelnennung des zweitgenannten Zeitraums entstammt dem angefochtenen Beschluss] festgestellt. Den Gegenstandswert hat es auf 250 Euro festgesetzt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, es hätte eine Entschädigung nach § 839 BGB i.A. Art. 34 GG festgesetzt werden müssen.

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Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde hat ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

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Schließlich wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit einer Beschwerde, über die gesondert entschieden werden wird, gegen die Streitwertfestsetzung.

7

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug meint, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen unzulässig, der Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe stattzugeben sei.

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II.

9

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil – was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat – insoweit schon kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vorlag. Die Rechtsbeschwerde wird damit begründet, dass die Strafvollstreckungskammer eine Feststellung dem Grunde nach, dass der Betroffene zu entschädigen ist, nicht getroffen hat. Ein entsprechender Antrag war aber nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer (ganz abgesehen davon, dass für eine Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach auch nicht diese, sondern eine Zivilkammer zuständig gewesen wäre). Zunächst war die Unterbringung im Kriseninterventionsraum angefochten worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2014 hat der Betroffene erklärt, dass er „nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 StVollzG zu verfahren wünscht“. Nach § 115 Abs. 3 StVollzG geht es aber nur um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, nicht um eine Grundentscheidung zur Entschädigungspflicht des Staates.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG nicht erfüllt. Der Rechtsmittelführer begründet zwar sein Rechtsmittel mit der Rüge materiellen Rechts. Die nachfolgenden Einzelausführungen hierzu machen aber deutlich, dass er allein die Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer bzw. die Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses angreifen will. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117, 118 zur gleichgelagerten Problematik im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem OWiG). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung allein aus tatsächlichen Behauptungen hergeleitet wird, die in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze haben (BGH NJW 1956, 1767 zur gleichgelagerten Problematik im Revisionsverfahren). So verhält es sich aber hier. So wird – entgegen der Feststellungen im angefochtenen Beschluss – behauptet, dass Trägererlaubnisse für die Absonderung eingeholt worden seien. Weiter wird behauptet, dass dem Betroffenen vom 05.03.2014 bis zum 20.03.2014 längere Aufenthalte in der Patientengemeinschaft gewährt worden seien, während im angefochtenen Beschluss davon nicht die Rede ist. Auch von dem angeblichen tätlichen Angriff auf Klinikmitarbeiter am 20.03.2014, in dessen Folge eine erneute Absonderung mit eingeholter Trägergenehmigung stattgefunden haben soll, ist im angefochtenen Beschluss nicht die Rede. Gerade aus diesen in der Rechtsbeschwerde behaupteten Umständen leitet der Rechtsbeschwerdeführer aber seine Auffassung von der fehlenden Rechtswidrigkeit seines Handelns her. Nur unter Zugrundelegung des mit der Rechtsbeschwerde behaupteten – aber so nicht festgestellten Sachverhalts – käme man unter Zugrundelegung der von der Rechtsauffassung des Landgerichts abweichenden Rechtsauffassung, eine Trägergenehmigung brauche erst vor Ablauf der Wochenfrist für eine über diese hinausgehende Absonderung eingeholt zu werden, zur Rechtmäßigkeit der vom Betroffenen angegriffenen Maßnahme. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass die Rechtsbeschwerdeinstanz keine Tatsacheninstanz ist.

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Der Hinweis darauf, dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung der Zeitraum, für den die Absonderung als rechtswidrig bezeichnet wurde, zweimal mit „21.05.2014 bis 04.06.2014“ bezeichnet ist, zeigt den Rechtsmittelführer beschwerende materiell- rechtliche Mängel ebenfalls nicht auf, sondern ist allenfalls der Hinweis auf ein den Rechtsmittelführer nicht beschwerendes Redaktionsversehen, da es naheliegt, dass neben dem Zeitraum „21.05.2014 bis 04.06.2014“ ein weiterer Absonderungszeitraum als rechtswidrig festgestellt werden sollte.

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Die Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers können auch als Verfahrensrüge nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Selbst, wenn man in den Ausführungen eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO erblicken wollte, so wären diese Rügen nicht den Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StPO genügend ausgeführt worden, denn es fehlt allein schon an der Angabe, aufgrund welcher Umstände sich das Landgericht hätte gedrängt sehen müssen, das Vorliegen der behaupteten Trägererklärungen weiter aufzuklären.